BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 224/98 Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 12. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 1998 ve r - kündete Urteil des 4. Senats (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bu n - desrepublik Deutschland erteilten europischen Patents 0 404 537 (Streitp a - tent), das auf einer Anmeldung vom 27. Dezember 1990 beruht, mit der eine Prioritt vom 23. Juni 1989 geltend gemacht worden ist. Das Streitpatent in der Verfahrenssprache Englisch ist mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden: "A sanitary toilet system adapted for use in a recreational vehicle (16) having a body (20) including an upright outer wall (32C) - 3 - having an opening (36) therethrough, said toilet system compri s - ing a base section (44) which ist adapted to be supported by said body and which has a top wall (62); a bowl section (42) mounted on said base section and having a toilet bowl (48) provided with a forwardly projecting front portion (59) and with a bottom discharge outlet (50); a waste holding tank (46) adapted to have a stowed position within said body in which at least a portion of said tank is disposed beneath said base section top wall (62); means (30, 66) for supporting and guiding said tank (46) for horizontal motion into and out of said body through said opening (36) in said outer wall (32C) and means (106, 180, 182) forming a disconnectable sealed coupling operable to provide a fluid passage connection between said bowl outlet (50) and an inlet (86) to said tank (46) when said tank is in said stowed position whereby said tank r e - ceives waste from said bowl (48); characterised in that the means (72) mounting the bowl section (42) to the base section (44) are such that said bowl section (42) is rotatably positionable relative to the base section (44) about an upright axis (51) to permit the front portion (59) of the bowl section (42) to be selectively pos i - tioned within a predetermined range of radial directions from said axis (51), said bottom discharge outlet (50) being substantially concentric about said axis (51)." Wegen des Wortlauts der unmittelbar und/oder mittelbar auf Anspruch 1 rckbezogenen Patentansprche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift ve r - wiesen. - 4 - Unter anderem mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents gehe ber den Inhalt der europischen Patentanmeldung in ihrer bei dem E u - ropischen Patentamt ursprnglich eingereichten Fassung hinaus, hat die Kl - gerin begehrt, das Streitpatent fr nichtig zu erklren. Die Klgerin meint, der erteilte Patentanspruch 1 stelle ein Toilettensystem unter Schutz, dessen Be k - ken auch in montiertem Zustand fr den Benutzer drehbar auf dem Basisa b - schnitt gehalten werde, whrend nach den ursprnglichen Unterlagen das Be k - ken nur in verschiedenen Winkelpositionen montierbar und anschließend fr den Benutzer nicht mehr drehbar sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilf s - weise in anderer Fassung verteidigt. Das Bundespatentgericht hat die erteilte Fassung des Streitpatents fr ber die ursprngliche Anmeldung hinausgehend erachtet, whrend es die mit dem Hilfsantrag 2 von der Beklagten verteidigte Fassung fr bestandskrftig angesehen hat. Das Bundespatentgericht hat deshalb das Streitpatent mit Wi r - kung fr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise fr nichtig erklrt, daß Patentanspruch 1 die Fassung nach dem Hilfsantrag 2 der Beklagten erhlt und die Patentansprche 2 bis 14 auf diesen so gefaßten Patentanspruch 1 zu lesen sind. Im brigen hat das Bundespatentgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag, unter Abnderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. - 5 - Die Klgerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Professor Dr.-Ing. H. W. hat als gerichtlicher Sachverstndiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhandlung erlutert und ergnzt hat. Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Professor Dr. -Ing. J. W. vorgelegt. Entscheidungsgrnde: Das zulssige Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Das Streitpatent betrifft ein Sanitrtoilettensystem fr sogenannte E r - holungsfahrzeuge, also etwa Wohnwagen oder Campinganhnger. Die Toile t - ten fr solche Fahrzeuge bezieht deren Hersteller im allgemeinen von Drittu n - ternehmen, welche diese Einrichtungen fertigen und zuliefern. Da Fahrzeu g - hersteller verschiedene Fahrzeugmodelle anbieten, besteht bei ihnen Intere s - se, ein universelles, flexibles Einrichtungssystem zu erhalten, das man mö g - lichst bei allen vorkommenden Einbaubedingungen, die sehr unterschiedlich sein können, zum Einbau in den Fahrzeugen und zur Herstellung einer funkti o - nierenden Toilettenanlage verwenden kann. Demgemû heiût es in der Strei t - patentschrift in Spalte 1 Zeilen 20 bis 26, die Aufgabe der Erfindung liege da r - in, ein einziges Toilettensystem zu schaffen, welches so gestaltet sei, daû es an einer Vielzahl von Stellen innerhalb eines Erholungsfahrzeugs nach Wunsch des Fahrzeugherstellers verwendet werden könne; auûerdem solle die - 6 - Flexibilitt des Herstellers bei der Innenausgestaltung des Fahrzeugs vergr - ûert werden. Die vorgeschlagene Lsung besteht nach dem Inhalt des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung aus einem Sanitrtoilettensystem, das folgende Mer k - male hat: 1. Einen Basisabschnitt, der a) von der Karosserie des Fahrzeugs getragen wird, b) eine obere Wand hat; 2. einen Beckenabschnitt, der a) auf dem Basisabschnitt montiert ist, b) ein Toilettenbecken aufweist mit einem Frontteil und einem nach unten weisenden Auslaû, der konzentrisch um eine bestimmte senkrechte Achse angeor d - net ist; 3. einen Abwasserhaltetank, der - 7 - a) dem Basisabschnitt angepaût ist, b) normalerweise innerhalb der Karosserie des Fahrzeugs sich befi n - det, und dabei c) mindestens teilweise unter der oberen Wand des Basisabschnitts angeordnet ist; 4. Mittel, die erlauben, den Abwasserhaltetank durch eine Öffnung in e i - ner aufrecht stehenden Auûenwand des Fahrzeugs hindurch - gefhrt und horizontal - aus der Karosserie heraus- und (wieder) hineinzub e - wegen; 5. Mittel, die a) eine lsbare, abgedichtete Kuppl ung bilden und b) bei entsprechender Bettigung dafr sorgen, daû das Abwasser durch den Auslaû vom Toilettenbecken in den Abwasserhaltetank flieût, wenn sich dieser in der normalen Position befindet; 6. Mittel, die a) den Beckenabschnitt an den Basisabschnitt haltern und - 8 - b) so beschaffen sind, daû der Beckenabschnitt um die senkrechte Achse (vgl. Merkmal 2 b) relativ zum Basisabschnitt drehbar pos i - tioniert werden kann, damit der Frontteil (vgl. Merkmal 2 b) wah l - weise innerhalb eines vorbestimmten Bereichs radialer Richtungen stehen kann. Dieser Vorschlag ist - wie auch der gerichtliche Sachverstndige best - tigt hat - auf eine Vorrichtung gerichtet, bei der zu irgendeiner Zeit einer wie auch immer gearteten Benutzung, die im praktischen Gebrauch vorkommen kann, eine gewnschte Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem Toilette n - becken innerhalb eines bestimmten Bereichs durch Drehen gewhlt werden kann. Denn die zur Kennzeichnung gemû 6 b im erteilten Patentanspruch verwendeten Ausdrcke "rotatably positionable" und "to permit ... to be select i - vely positioned" stehen fr Beliebigkeit und vermitteln dem Fachmann keinerlei Einschrnkung. Als Fachmann, auf dessen Sicht hier abzustellen ist, ist in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverstndigen ein einschlgig e r - fahrener Mitarbeiter eines mittelstndischen Zulieferunternehmens anzusehen, der eine ingenieurtechnische Ausbildung erfahren hat und mit den sodann e r - worbenen praktischen Kenntnissen den Anforderungen des Marktes zu gen - gen sucht. Dieser Fachmann erfhrt durch die Kennzeichnung zu 6 a nur noch, daû er fr eine Halterung des Beckenabschnitts an dem Basisabschnitt zu so r - gen hat. Da auch die insoweit gewhlte Formulierung des erteilten Anspruchs 1 allgemein gehalten ist, entnimmt der Fachmann ihr die Anweisung, den Anfo r - derungen, denen eine Toilette im praktischen Gebrauch in einem Erholung s - fahrzeug ausgesetzt ist, durch eine geeignete Verbindung gerecht zu werden; angesichts Merkmal 6 b darf die gewhlte Form allerdings die Drehbarkeit des - 9 - Beckenabschnitts gegenber dem Basisabschnitt in dem vorzusehenden B e - reich nicht einschrnken. Zusammenfassend gesagt besteht der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung damit in einer - was die Gestaltung im Hinblick auf Mer k - mal 6 anbelangt - ganz allgemein gehaltenen Lehre, die sowohl durch eine Herrichtung, die vor allem dem Fahrzeughersteller erlaubt, entsprechend der jeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem To i - lettenbecken und seinem Frontteil dauerhaft festzulegen, als auch dadurch zu verwirklichen ist, daû etwa durch eine entsprechende Auslegung der den Be k - kenabschnitt mit dem Basisabschnitt drehbar verbindenden Teile fr eine G e - staltung gesorgt wird, die nach dem fertigen Einbau der Vorrichtung zum Be i - spiel dem Toilettennutzer ermglicht, die ihm innerhalb eines bestimmten B e - reichs fallweise genehme Position des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbe k - ken zu whlen. Dieser Deutung steht nicht entgegen, daû die Beschreibung - weder was die Angaben zum Hintergrund der Erfindung und der sich im Stand der Technik ergebenden Probleme anbelangt, noch was die Vorteile der vorgeschlagenen Lsung betrifft - auf eine auch nach dem Einbau von jedem zu nutzende Dre h - beweglichkeit des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbecken abhebt und sich allein mit den Bedrfnissen und Wnschen der Fahrzeughersteller sowie der Flexibilitt befaût, welche die vorgeschlagene Lsung Fahrzeugherstellern in bezug auf die mglichen Einbausituationen bietet. Den Gegenstand eines e r - teilten Patents zu definieren, ist Aufgabe der Patentansprche. Demgemû bildet beim erteilten Patent der jeweilige Patentanspruch die maûgebliche Grundlage, aus der sich ergibt, welche Lehre zum technischen Handeln g e - - 10 - schtzt ist. Einschrnkungen, die sich ausschlieûlich aus der Beschreibung ergeben, knnen mithin nicht von Bedeutung sein. Auch die Beklagte zieht mit ihrem Rechtsmittel nicht in Zweifel, daû - wie es auch das mit technischen Richtern besetzte Bundespatentgericht gesehen hat - die Drehbarkeit des Beckenabschni tts, auch durch den Benutzer, den G e - genstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung kennzeichnet. Mit dem Rechtsmittel wird lediglich geltend gemacht, die Offenbarung der ursprngl i - chen Anmeldung sei vom Bundespatentgericht zu eng und damit unzutreffend beurteilt worden. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht ber den Inhalt der diesem Schutzrecht zugrundeliegenden P a - tentanmeldung hinaus, weshalb insoweit der mit der Klage geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG besteht. a) Ob eine unzulssige Erweiterung nach dieser Vorschrift vorliegt, b e - urteilt sich nicht aufgrund eines Vergleichs des Gegenstands des erteilten A n - spruchs mit dem des in der Anmeldung formulierten Anspruchs. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob Änderungen gegenber dem erfolgt sind, das dem Fachmann mit durchschnittlichem Wissen und Knnen durch die ursprngl i - chen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit offenbart worden ist (Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 200 0, 591 - Inkrustierungsinhibitoren, m.w.N.). Der Nichtigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Fachmann der Gesam t - heit der Anmeldungsunterlagen nicht entnimmt, daû als Gegenstand zu der in der Anmeldung beanspruchten Erfindung (auch) die Lehre zum technischen Handeln gehrt, die aufgrund der Patenterteilung geschtzt sein soll (vgl. - 11 - Sen.Beschl. v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm). Das ist hier zu bejahen. b) Die Anmeldung beschreibt das System, fr das um Schutz nachg e - sucht wird, in Spalte 1 Zeilen 29 ff. dahin: Die Erfindung beinhalte einen ob e - ren Beckenabschnitt, der ein Toilettenbecken mit einem Bodenauslaû aufne h - me, und einen unteren Basisabschnitt, auf welchem der Beckenabschnitt ber dem Fuûboden des Erholungsfahrzeugs montiert sei. Der Basisabschnitt bilde entweder fr sich oder im Zusammenwirken mit einer Wandstruktur innerhalb des Erholungsfahrzeugaufbaus einen Stauraum. Dort sei unter dem Auslaû und in Flieûverbindung mit diesem ganz oder zumindest teilweise ein entfer n - barer Abwasserhaltetank untergebracht, der eine trennbare fluidische Kup p - lung mit dem Beckenaustritt aufweise, um das Abwasser aus demselben au f - zunehmen. Der Tank knne aus dem Stauraum ber eine Öffnung in der E r - holungsfahrzeugseitenwand herausgenommen werden, um den Abwasserinhalt des Tanks zu entsorgen. Der Beckenabschnitt und der Basisabschnitt des Toilettensystems seien in einer solchen Art und Weise aufgebaut, daû der Frontbereich des Beckenabschnitts um eine vertikale Achse gegenber dem Basisabschnitt gedreht werden knne, um die installierte Position des Becke n - abschnitts in dem Erholungsfahrzeug an eine gewnschte Position anzupa s - sen. Der weitere Inhalt der Anmeldung - und zwar sowohl der die Erfindung allgemein beschreibende Teil als auch der sich anschlieûende, sich mit dem Ausfhrungsbeispiel befassende Teil - erlutert diese Vorrichtung dabei durc h - gngig, indem auf die Bedrfnisse des Fahrzeugherstellers hingewiesen wird, der Toilettensysteme einbaut. Diese Hinweise sind durch die Mglichkeiten geprgt, die der Fahrzeughersteller beim Einbau eines patentgemûen S y - stems hat. Als Vorteil wird herausgestellt, der Fahrzeughersteller knne ohne - 12 - Rcksicht auf die Orientierung des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt ("regardless of the orientation of the bowl section upon the base section - Sp. 2 Z. 19 f.) das System an einer Vielzahl von Stellen innerhalb des Fah r - zeugs aufstellen und die Steuerung fr das Ventil montieren. Ein Hinweis, daû daneben oder gar allein der sptere Benutzer des mit einem patentgemûen System ausgestatteten Fahrzeugs von einer Drehbeweglichkeit des Beckena b - schnitts gegenber dem Basisabschnitt Nutzen ziehen knne oder solle, findet sich in der Anmeldung dagegen nicht. Eine solche Person ist dort berhaupt nicht erwhnt. Die nchstliegende Deutung des Fachmanns, was mit der Anmeldung beansprucht ist, geht deshalb dahin, daû ihm eine Lehre fr ein System zur Verfgung gestellt werden soll, dessen Beschaffenheit dadurch gekennzeic h - net ist, daû es zur Aufstellung an einem weitgehend beliebigen Ort innerhalb des Fahrzeugs eine Verdrehung des Beckenabschnitts gegenber dem B a - sisabschnitt erlaubt, der Beckenabschnitt nach Festlegung einer Position, die der jeweiligen Einbaubedingung Rechnung trgt, jedoch nicht mehr drehb e - weglich sein soll. Besttigung dieser Auslegung findet der Fachmann in dem Umstand, daû in Spalte 1 Zeile 52 der Beschreibung der Anmeldung ebenso wie im angemeldeten Patentanspruch 1 die gewnschte Position als installierte Stellung ("installed position"), also als eine bereits hergestellte Lage bezeic h - net ist. Auch das weist darauf hin, daû anmeldungsgemû die Drehbeweglic h - keit einen Montagezustand ermglichen soll, nach dessen Verwirklichung nichts mehr verdreht werden soll. Bei Zugrundelegung dieses Verstndnisses paût dann auch, daû fr das Ausfhrungsbeispiel in der Anmeldung beschri e - ben und gezeigt (Figur 4) ist, die ineinander liegenden Teile des Basisa b - schnitts und des Beckenabschnitts beispielsweise mittels einer radial eing e - - 13 - setzten Schraube in einer Weise dauerhaft aneinander festzulegen, welche (auch) die vorher bestehende Drehbarkeit des Beckenabschnitts gegenber dem Basisabschnitt aufhebt. Angesichts dieser Umstnde kann angenommen werden, daû die gegen die auch vom Bundespatentgericht vorgenommene Deutung des Offenb a - rungsgehalts der Anmeldung vorgebrachten Gesichtspunkte der Berufung den Fachmann nicht zu einem anderen Verstndnis veranlassen. Die Textstelle auf S. 2 linke Spalte Zeilen 48 bis 53 der Anmeldung beinhaltet den bereits e r - whnten Hinweis auf eine installierte Position, weshalb ihr entgegen der Me i - nung der Berufung nicht ohne weiteres die Aussage einer allgemeinen, unb e - schrnkten Drehbarkeit des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt en t - nommen werden kann. Selbst wenn man hiervon absieht, besteht jedenfalls kein Grund zu der Annahme, der Fachmann knnte die von der Berufung fr entscheidend gehaltene Textstelle isoliert zur Kenntnis nehmen. Er wird sie im Kontext der brigen Angaben, insbesondere auch derjenigen in Spalte 1 bis Spalte 2 Zeilen 32 lese n, die sich mit der angemeldeten Erfindung befassen, ohne auf Einzelheiten des Ausfhrungsbeispiels einzugehen. Auch das Ve r - stndnis dieser Textstelle wird deshalb durch die Sicht beeinfluût, welche die brigen Angaben nahelegen. Das trifft gleichermaûen fr die bei rein philolog i - scher Analyse der Textstelle in Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 2 richtige Feststellung der Berufung zu, daû anders als im ersten Teil im zweiten dieser sich mit der Beweglichkeit des Beckenabschnitts befassenden Aussage auf eine personenbezogene Beschrnkung der genannten Mglichkeit nicht abg e - stellt ist. Die wiederholten Hinweise, daû die angemeldete Erfindung dem Fahrzeughersteller Gestaltungsfreiheit durch eine universell einsetzbare Ei n - richtung geben soll und gibt, fhrt dazu, daû auch diese von der Berufung a n - - 14 - gezogene Textstelle nicht anders verstanden wird. Das trifft fr den im Priva t - gutachten der Beklagten herausgestellten Gesichtspunkt ebenfalls zu, daû die beschriebene und bildlich dargestellte Absttzung des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt fr den normalen Belastungszustand des Toilettensystems ohne Zusatzmaûnahme auch fr die sptere Benutzung vllig ausreichend sei, weshalb dahinstehen kann, ob dieser Darlegung berhaupt gefolgt werden kann. Bei dieser Sachlage ist schlieûlich auch unbehelflich, daû im Hinblick auf die Verbindung von Beckenabschnitt und Basisabschnitt in der Anmeldung nicht zwingend vorgeschrieben ist, hierzu eine Schraube oder ein anderes g e - eignetes Befestigungsmittel einzusetzen. Da die Anmeldung die Beschaffenheit einer Vorrichtung mit Blick auf die Mglichkeiten beschreibt, die der Fahrzeu g - hersteller haben soll, ist es folgerichtig, daû nur die Mglichkeit einer Verwe n - dung beispielsweise einer Schraube angesprochen ist. c) Bei der vorstehenden Bewertung des Offenbarungsgehalts der A n - meldung sieht sich der Senat im Einklang mit dem, was der gerichtliche Sac h - verstndige als Erkenntnis des Fachmanns in seinem schriftlichen Gutachten dargestellt hat. Auch danach geht die angemeldete Lehre dahin, ein universe l - les System zur Verfgung zu stellen, dessen Flexibilitt der Wohnwagenhe r - steller fr eine feste Installation einsetzen kann. Zur Anmeldung gehren de s - halb Vorrichtungen, bei denen am Basisabschnitt und am Beckenabschnitt - wie es im angemeldeten Anspruch 1 heiût - angeordnete Mittel nach Maûg a - be der in der Beschreibung weiter genannten Einzelheiten so beschaffen sind, daû entsprechend der jeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Becke n - abschnitts mit dem Toilettenbecken erfolgen und das System nach festgelegter Ausrichtung als feststehende Toilette eines Erholungsfahrzeugs dienen kann. - 15 - 3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat mithin einen breit e - ren Gegenstand, als ihn der Fachmann der ursprnglichen Anmeldung en t - nimmt. Whrend nach der Anmeldung der Fachmann Anweisungen zur He r - richtung des Systems fr die Bedrfnisse des Fahrzeugherstellers erhlt, lehrt ihn der erteilte Patentanspruch 1, wie man - auch - etwaigen Wnschen des Benutzers im Hinblick auf eine vernderbare Stellung des Toilettenbeckens gerecht werden kann. Das erfllt den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntP a - tÜG, wobei unentschieden bleiben kann, ob der erteilte Patentanspruch 1 eine gegenstndliche Erweiterung derselben Erfindung oder eine gegenber der Anmeldung andere Lehre zum technischen Handeln beinhaltet. Denn Identitt zwischen ursprnglicher Offenbarung und erteiltem Anspruch 1 oder ein den Offenbarungsgehalt der Anmeldung lediglich einschrnkender Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, die nicht dem Verbot nachtrglicher Änderung der ursprnglichen Anmeldung unterliegen, lassen sich nach dem Vorgesagten nicht feststellen. Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, daû im vorliegenden Fall eine unzulssige Erweiterung gegeben ist, wenn der Offenbarungsgehalt der ursprnglichen Anmeldungsunterlagen vom Fachmann so verstanden wird, wie es nach Überzeugung des Senats der Fall ist. 4. Der festgestellte Nichtigkeitsgrund ergreift auch die anderen Anspr - che des Streitpatents in der erteilten Fassung, weil sie unmittelbar und/oder mittelbar auf Anspruch 1 rckbezogen sind und deshalb ebenfalls ber die u r - sprngliche Anmeldung hinausgehen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbi n - dung mit § 97 ZPO. - 16 - Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Asendorf
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