BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILX ZR 225/00Verkündet am: 17. September 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck undAsendorffür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das am 25. Oktober 2000 ver-kündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruheaufgehoben, soweit der Klägerin mehr als 5 % Zinsen jährlich zu-gesprochen worden sind.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: - 3 -Die Beklagte ist wegen der Lieferung von Steueranlagen für Regenwas-sernutzungsanlagen zur Zahlung von 103.017,20 DM nebst 9,5 % Zinsen hier-aus sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Mahnauslagen verurteilt worden.Ihre hiergegen gerichtete Revision hat der Senat nur zur Entscheidung ange-nommen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen jährlich verurteiltworden ist. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.Entscheidungsgründe: Im Umfang der Annahme führt die Revision, über die durch Versäumnis-urteil zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79), zum Erfolg.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe gegen dieZinsentscheidung des Landgerichts im Berufungsrechtszug nichts erinnert. DieRevision verweist demgegenüber zutreffend auf zweitinstanzlichen Vortrag derBeklagten, mit dem der Zinsanspruch bestritten wurde (GA III 145). - 4 -Dieses Bestreiten ist, nachdem es vom Berufungsgericht nicht als ver-spätet zurückgewiesen worden ist (§§ 527 a.F., 296 Abs. 1 ZPO), auch beacht-lich. Das Berufungsgericht wird dem - wie auch dem Beweisangebot der Kläge-rin - nachzugehen haben.JestaedtKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
Full & Egal Universal Law Academy