BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 225/03 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.133,55 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind. Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungs- 2 - 3 - gericht bei seiner W374rdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten der Fallgestaltung beurteilt hat. 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Geh366rs-versto337 liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am 26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar unter Berufung auf die Kassenb374cher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA 129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche An-zahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenz-schuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angef374hrten Unterlagen weisen mit Ausnahme der streitgegenst344ndlichen Betr344ge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie 29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbetr344gen auf, aus denen sich keineswegs eine Fortf374hrung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuld-nerin belegen l344sst. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jeden-falls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zah-lungen mehr erbringen konnte. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 16.05.2003 - 8 O 1340/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 U 70/03 -
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