BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 225/04 Verk374ndet am: 26. Januar 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247247 3, 5, 56; BGB 247 134; EGV Art. 49, 50 a) Verpflichtet sich eine Soziet344t zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht s344mtliche Sozien zur gesch344fts-m344337igen Hilfe in Steuersachen befugt sind. b) Ein EU-B374rger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur gesch344ftsm344337igen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Soziet344t gegr374ndet hat. BGH, Vers344umnisurteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 26. November 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in D374sseldorf niedergelassene Kl344gerin ist eine im Berufsregister der Wirtschaftspr374ferkammer eingetragene, aus G. und W. bestehende Soziet344t. G. ist in Griechenland als "Orkotos Elektis" sowie "Logistis Forotechnikos" zugelassen, was nach der Be-hauptung der Kl344gerin so viel wie Wirtschaftspr374fer, Buchpr374fer und Steuerbe-rater bedeutet. Er unterh344lt angeblich Zweigniederlassungen in Athen und 1 - 4 - Korinth. 334ber eine Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftspr374fer in Deutschland verf374gt G. nicht. W. ist Steuerberater und Wirt-schaftspr374fer. Der Beklagte, der in D374sseldorf einen B344ckerladen betreibt, beauftragte im Februar 2001 die Kl344gerin mit seiner Vertretung in steuerlichen Angelegen-heiten. Die Kl344gerin stellte von Februar 2001 bis September 2002 f374r von ihr erbrachte Buchhaltungsleistungen, eine Gr374ndungsberatung, die Fertigung ei-nes Jahresabschlusses und einer Einkommensteuererkl344rung, Korrespondenz mit dem Finanzamt, das Ausf374llen eines Feststellungsbogens f374r die AOK und die Pr374fung von Steuerbescheiden Rechnungen 374ber insgesamt 4.380,51 200. Hierauf bezahlte der Beklagte 2.140,05 200. Die in Rechnung gestellten Leistun-gen wurden zumindest zum Teil von G. erbracht. 2 Die Kl344gerin macht den Resthonoraranspruch in H366he von 2.240,46 200 nebst Zinsen geltend. Der Beklagte lehnt weitere Zahlungen ab, weil die kl344ge-rische Soziet344t 374berhaupt keine Leistungen nach der Steuerberatergeb374hren-verordnung abrechnen d374rfe. G. sei in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. 3 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur Zahlung des Resthonorars verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. Die Ent-scheidung ergeht zwar als Vers344umnisurteil, jedoch unter Ber374cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 82). 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, ein vertraglicher Zahlungsanspruch bestehe nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene Steuerberatungsver-trag sei nach 247 134 BGB wegen Versto337es gegen 247 5 StBerG nichtig. Weder die kl344gerische Soziet344t noch ihr Sozius G. seien befugt gewesen, gesch344ftsm344337ig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Soziet344t erf374lle nicht die Voraussetzungen des 247 56 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Ob diejenigen f374r die Bildung einer internationalen Soziet344t nach 247 56 Abs. 4 StBerG gegeben seien, k366nne offen bleiben, weil dies die ausl344ndischen Sozien nicht berechtige, Steuerbera-tungsleistungen in Deutschland zu erbringen. Der Sozius G. , der f374r die Kl344gerin Leistungen an den Beklagten erbracht habe, sei dazu nicht nach 247 3 Nr. 1 oder 4 StBerG berechtigt gewesen, weil es sich nicht um eine grenz374berschreitende Hilfeleistung gehandelt habe. Bereiche-rungsrechtliche Anspr374che seien durch 247 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 6 II. Dies h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 7 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat vertragliche Anspr374che der Kl344gerin mit Recht verneint. 8 a) Das Berufungsgericht hat aus der Tatsache, dass der Beklagte der kl344gerischen Soziet344t Vollmacht erteilt hat, geschlossen, der Kl344gerin sei zugleich auch der Auftrag zur entgeltlichen Gesch344ftsbesorgung (247 675 BGB) erteilt worden. Dieser Schluss ist m366glich (zur Rechtsf344higkeit einer Au337enge-sellschaft b374rgerlichen Rechts vgl. BGHZ 146, 341). In der Revisionsinstanz wird dagegen nichts erinnert. 9 b) Der Vertrag ist jedoch nach 247 134 BGB nichtig. 10 aa) Ma337geblich sind die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des 7. 304nderungsgesetzes zum Steuerberatungsgesetz vom 24. Juni 2000 (BGBl. 2000 I, 874). Dieses ist seit 1. Juli 2000 in Kraft. Die Be-fugnis zur gesch344ftsm344337igen Hilfe in Steuersachen wird - abgesehen von dem hier nicht einschl344gigen 247 4 StBerG - in 247 3 StBerG abschlie337end geregelt. Die Kl344gerin z344hlt weder zu den in 247 3 Nr. 1 StBerG aufgef374hrten Personen noch zu den in 247 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG genannten Vereinigungen. 247 3 Nr. 1 StBerG bezieht sich ausschlie337lich auf nat374rliche Personen (vgl. BFH BFH/NV 1999, 137). 247 3 Nr. 2 StBerG betrifft lediglich Partnerschaftsgesellschaften (vgl. 247247 1 ff PartGG), Nr. 3 nur Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaf-ten, Wirtschaftspr374fungsgesellschaften und Buchpr374fungsgesellschaften (vgl. 247247 32, 49-55 StBerG; 247247 59c-59m BRAO, 247247 1, 27 ff, 128 ff WiPrO). Soziet344ten werden von diesen Vorschriften nicht erfasst. 11 bb) Die Befugnis einer Soziet344t zur Leistung von Hilfe in Steuersachen kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus abgeleitet wer- 12 - 7 - den, dass ihre Bildung nach 247 44b WiPrO, 247 56 Abs. 4 StBerG, 247 51 BOStB statthaft ist. Diese Vorschriften bestimmen lediglich die Grenzen einer zul344s-sigen beruflichen Kooperation von Mitgliedern der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe auf nationaler und europ344ischer Ebene (vgl. BFH BFH/NV 1999, 137 f). Sie regeln nicht, ob eine Soziet344t oder deren Sozien be-fugt sind, Steuerberatung zu betreiben. Diese Frage wird allein durch die 247247 3, 4 StBerG beantwortet. Dementsprechend berechtigt nach allgemeiner Auffassung die berufs-rechtlich statthafte Bildung einer internationalen Soziet344t nach 247 56 Abs. 4 StBerG ausl344ndische Sozien nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind hier nach den 247247 35 ff StBerG zum Steuerberater bestellt (vgl. BT-Drucks. 12/6753, S. 17; BMF v. 19. M344rz 1998, BStBl. 1998 I, 361; Kuhls/Maxl, StBerG 2. Aufl. 247 56 Rn. 123; Mittelsteiner/Gilgan/Sp344th, Berufs-ordnung der Steuerberater 2002 247 51 Rn. 14; Charlier/Peter, StBerG 3. Aufl. 247 56 Rn. 17; Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz 5. Aufl. 247 56 Rn. 40; Sp344th, Bonner Handbuch der Steuerberatung 247 56 StBerG Rn. B 786.3.1.2). 13 Da 247 56 Abs. 4 StBerG nicht die Befugnis zur gesch344ftsm344337igen Hilfe in Steuersachen regelt, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 49, 50 EGV nicht an. 14 cc) Andererseits ging der Gesetzgeber bei der Fassung des 247 56 StBerG davon aus, dass Steuerberatungsleistungen nicht von einer Soziet344t erbracht werden, sondern ausschlie337lich von ihren Sozien (vgl. BFH BFH/NV 1999, 137 f). Diese Konzeption ist nach der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der BGB-(Au337en-)Gesellschaft durch die Rechtsprechung 374berholt. Daher k366nnte an eine analoge Anwendung des 247 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StBerG auf Soziet344ten 15 - 8 - gedacht werden. Der Senat braucht jedoch dazu nicht abschlie337end Stellung zu nehmen. Die Erstreckung des 247 3 StBerG auf Soziet344ten im Wege einer Analo-gie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn s344mtliche Sozien in eigener Person nach 247 3 StBerG zur Hilfeleistung befugt sind, mithin die - formalisierten - Anfor-derungen an Ausbildung, Qualifikation sowie pers366nliche Eignung und Zuver-l344ssigkeit erf374llen, die in der Zulassung zu den in 247 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen oder im Fall des 247 3 Nr. 4 StBerG durch eine entsprechende im Aus-land erworbene Befugnis zum Ausdruck kommt. Darauf kann nicht verzichtet werden, weil bei einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts die rechtliche und tat-s344chliche Verantwortung f374r die Hilfeleistung bei den Gesellschaftern liegt, de-nen die Gesch344ftsf374hrung regelm344337ig gemeinschaftlich zusteht (247 709 Abs. 1 BGB). dd) Im vorliegenden Fall erf374llt der Sozius G. - der die abge-rechneten Leistungen mindestens teilweise erbracht und durch die Mitunter-zeichnung der entsprechenden Rechnungen auch nach au337en hin die Mitver-antwortung 374bernommen hat - nicht die Voraussetzungen des 247 3 StBerG. 16 (1) G. ist die T344tigkeit als Steuerberater nicht nach 247 3 Nr. 1 StBerG gestattet. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nach deutschem Recht zum Steuerberater bestellt worden sind (Gehre/v. Borstel, aaO 247 3 StBerG Rn. 3). G. hat in Deutschland weder eine Steuerbe-raterpr374fung noch eine Eignungspr374fung nach 247247 37a, 37b StBerG abgelegt. Gegen die Beschr344nkung der Niederlassungsfreiheit auf Steuerberater, die nach deutschem Recht bestellt sind, bestehen auch europarechtlich keine Be-denken. Durch die Richtlinie 89/48 EWG ist den Mitgliedstaaten die M366glichkeit einger344umt worden, f374r eine qualifizierte T344tigkeit im Aufnahmestaat die Able-gung einer Eignungspr374fung zu verlangen. Dies hat der deutsche Gesetzgeber 17 - 9 - in 247 37a Abs. 2, 247 37b StBerG umgesetzt (vgl. dazu Dr374en/Thulfaut, IStR 2004, 499, 500). (2) Zur gesch344ftsm344337igen Hilfeleistung in Steuersachen ist G. auch nicht als Wirtschaftspr374fer befugt (247 3 Nr. 1 StBerG). Dass er in Deutsch-land gem344337 247 15 WPO als Wirtschaftspr374fer zugelassen sei, macht die Kl344gerin selbst nicht geltend. 18 (3) Ebenso wenig ist G. nach 247 3 Nr. 4 StBerG zur gesch344fts-m344337igen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Unter diese Vorschrift fallen Per-sonen (oder Vereinigungen), die in einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union au337erhalb Deutschlands beruflich niedergelassen sind und dort befugt ge-sch344ftsm344337ig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaa-tes leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine Dienstleistung nach Art. 50 EGV erbringen. Diese Vorschrift, die auf Art. 49 EGV Bezug nimmt, betrifft aus-schlie337lich vor374bergehende, grenz374berschreitende Dienstleistungen, d.h. sol-che, die ohne eine dauerhafte Niederlassung in dem Empf344ngerstaat durch ei-nen in einem anderen Mitgliedstaat ans344ssigen Dienstleister erbracht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, EuGHE 1995 I, 4165, 4195 Rn. 27 f; BFH HFR 2003, 502, 503 m.w.N.). Dies kann in der Weise geschehen, dass ein in einem Mitgliedstaat Gesch344ftsans344ssiger gelegentlich auch Dienstleistungen f374r Kunden in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, sei es, dass er aus seinem Heimatstaat heraus t344tig wird, sei es, dass er sich dazu in den anderen Mitgliedstaat begibt. Das Merkmal "vor374bergehend" ist nicht nur unter Ber374cksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer H344ufigkeit, der regelm344337igen Wiederkehr oder ihrer Kontinuit344t zu verstehen. An einer grenz374berschreitenden T344tigkeit fehlt es, wenn sich der Leistungserb-ringer von einer Niederlassung in einem bestimmten Mitgliedstaat aus werbend 19 - 10 - an das dortige Publikum wendet. Er unterf344llt dann nicht der Dienstleistungs-freiheit nach Art. 50 EGV, sondern ausschlie337lich den Bestimmungen der Art. 43-48 EGV 374ber die Niederlassungsfreiheit (vgl. EuGH aaO, S. 4196; Gei-ger, EUV/EGV 3. Aufl. Art. 50 Rn. 1; Holoubek in: Schwarze, Art. 49 EGV Rn. 45, Art. 50 Rn. 12). Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen waren die T344-tigkeiten des G. in Deutschland weder vor374bergehend noch grenz-374berschreitend. Sie wurden vielmehr im Rahmen einer kontinuierlichen Berufs-aus374bung von einer festen Niederlassung im Inland aus, n344mlich in den R344u-men der kl344gerischen Soziet344t erbracht. Damit handelt es sich nicht um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 49, 50 EGV. 20 Ein Recht zur Niederlassung in Deutschland begr374ndet 247 3 Nr. 4 StBerG nicht (BFH, Beschl. v. 24. September 2003 - X B 105/03, n.v.; Dr374en/Thulfaut IStR 2004, 499, 501). Damit widerspricht die Vorschrift nicht europarechtlichen Vorgaben. Die Niederlassungsfreiheit verschafft nicht das Recht, in einem an-deren Mitgliedstaat einen qualifizierten Beruf auszu374ben, ohne den dort vorge-schriebenen Standards zu gen374gen (BGH, Beschl. v. 19. September 2003 - AnwZ (B) 74/02, NJW 2003, 3706, 3707). Entgegen der Auffassung der Revi-sion trifft es auch nicht zu, dass den europ344ischen Rechtsanw344lten durch die Richtlinie 98/5/EG eine weitergehende Niederlassungsfreiheit gew344hrt worden ist, woraus sich m366glicherweise Gleichstellungsprobleme h344tten ergeben k366n-nen. Die Richtlinie wird durch die 247247 1, 2 bis 15, 36 bis 42 des Gesetzes 374ber die T344tigkeit europ344ischer Rechtsanw344lte in Deutschland (EurAG) vom 9. M344rz 2000 (BGBl. I 182) in deutsches Recht umgesetzt. Danach kann zur Rechtsan-waltschaft in Deutschland nur zugelassen werden, wer eine Eignungspr374fung abgelegt hat. 21 - 11 - Ob G. im Sinne von Art. 49 EGV (auch) in Griechenland be-ruflich niedergelassen ist, kann danach offen bleiben. 22 ee) Die Vorschrift des 247 6 Nr. 4 StBerG erlaubt es der Kl344gerin nicht, s344mtliche streitgegenst344ndliche Leistungen zu erbringen. Nach 247 6 Nr. 4 StBerG fallen das Buchen laufender Gesch344ftsvorf344lle, die laufende Lohnab-rechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen nicht unter das Verbot des 247 5 StBerG, wenn diese T344tigkeiten durch entsprechend qualifizierte Per-sonen (sog. "Kontierer") erbracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 2005 - IX ZR 109/04, WM 2005, 1334, 1335). Die Kl344gerin hat vorgetragen, dass bis auf die in der Rechnung vom 26. Februar 2001 abgerechnete Gr374ndungsbera-tung s344mtliche Leistungen von dem "besonders erfahrenen" Steuerfachange-stellten S. erbracht worden seien. Ob S. die in 247 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erf374llt, ist nicht entscheidend. Die Kl344gerin hat nicht behauptet, dass sich die abgerechneten Leistungen ausschlie337lich auf erlaubnisfreie T344tigkeiten bezogen haben. 23 ff) Grunds344tzlich f374hrt ein Versto337 gegen 247 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG zur Nichtigkeit des Gesch344ftsbesorgungsvertrag nach 247 134 BGB (BGHZ 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 14. April 2005 aaO S. 1334). 24 2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage k366nnen der Kl344gerin jedoch Anspr374che aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zustehen. 25 a) Der Beklagte hat die Dienste der Kl344gerin ohne rechtlichen Grund er-langt, so dass diese - falls nicht 247 817 Satz 2 BGB entgegensteht - einen An- 26 - 12 - spruch auf Wertersatz hat (247247 812, 818 Abs. 2 BGB). Dieser richtet sich nach der H366he der 374blichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertrags-partner ersparten Verg374tung (BGHZ 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562). Die Dienstleistung aufgrund eines nich-tigen Gesch344ftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungs-empf344nger sonst eine andere - zur Gesch344ftsbesorgung befugte - Person be-auftragt h344tte und dieser eine entsprechende Verg374tung h344tte bezahlen m374s-sen. Dass der Beklagte, falls er gewusst h344tte, dass die Kl344gerin nicht befugt ist, gesch344ftsm344337ige Hilfe in Steuersachen zu leisten, einen zur steuerlichen Beratung befugten Dritten beauftragt h344tte, ist nahe liegend, weil er zur Abgabe der Steuererkl344rungen verpflichtet war. Diesem Dritten h344tte der Beklagte auch eine Verg374tung zahlen m374ssen. Eine Abwicklung nach Bereicherungsrecht ist insbesondere dann angemessen, wenn die Nichtigkeit des Vertrags auch er-laubte Leistungen erfasst (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 aaO). Dies kann vorliegend der Fall gewesen sein. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind Bereicherungsan-spr374che nicht zwingend nach 247 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 27 aa) Die Anwendung des 247 817 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Leis-tende vors344tzlich verbotswidrig gehandelt hat (BGHZ 50, 90, 92). Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leicht-fertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311; v. 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, 1491). 28 bb) Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Be-rufungsgerichts wusste G. zwar, "dass er die Voraussetzungen f374r die Aus374bung des Berufes eines Steuerberaters in Deutschland nicht erf374llt". 29 - 13 - Darauf kommt es jedoch nicht an, weil Leistender nicht G. , sondern die Kl344gerin war. Dass G. gewusst habe, auch die Kl344gerin sei nicht berechtigt, steuerberatende Leistungen zu erbringen und abzurechnen, ist nicht festgestellt. Da die Kl344gerin ihre Klage auf den Standpunkt st374tzt, unabh344ngig davon, was G. erlaubt gewesen sei, habe jedenfalls sie - die Kl344gerin - befugterma337en Hilfe in Steuersachen geleistet, behauptet sie insofern zugleich die Gutgl344ubigkeit des G. . Dies wird der Tatrichter zu pr374fen haben. Dabei wird zu ber374cksichtigen sein, dass das OLG D374sseldorf durch Ur-teil vom 29. April 2003 (23 U 171/02) den damals als einzelne Sozien auftreten-den Gesellschaftern der Kl344gerin bescheinigt hat, sie seien grunds344tzlich be-rechtigt, Steuerberaterhonorar zu liquidieren. Ob G. als Steuerberater im Sinne des Steuerberatungsgesetzes zu behandeln sei, k366nne dahin stehen, da W. unstreitig Steuerberater sei. Unerheblich sei auch, wer die tats344chli-che Beratung durchf374hre, weil W. in jedem Fall f374r die Beratung verantwort-lich sei. Im vorliegenden Verfahren hat das erstinstanzliche Gericht diesen Rechtsstandpunkt geteilt. Dieser entspricht genau der Rechtsauffassung der Kl344gerin. Deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das Gegenteil habe derart klar zutage gelegen, dass die Kl344gerin sich dieser Ein-sicht mutwillig verschlossen habe. 30 Beachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Dies ist geschehen, damit h366chstrichterlich entschieden wird, ob die gemeinsame Berufsaus374bung im Rahmen einer Soziet344t, von denen ein Sozius nicht die Voraussetzungen f374r die Aus374bung des Berufs eines Steuerberaters in Deutschland aufweist, jedoch Wirtschaftspr374fer und Steuerberater nach griechischem Recht ist, zul344ssig ist. Dies kann darauf hindeuten, dass es sich in dem Zeitpunkt, als die Kl344gerin die 31 - 14 - streitgegenst344ndlichen Leistungen erbrachte, um eine nicht einfach zu beant-wortende Frage handelte. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unabh344ngig davon wei337 die Kl344gerin k374nftig, dass sie zur Erbrin-gung gesch344ftsm344337iger Hilfe in Steuersachen nicht befugt ist. 32 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.12.2003 - 20 C 11478/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.11.2004 - 22 S 53/04 -
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