BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 225/06 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.038,03 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Dass das angefochtene Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders beantwortet h344tte als die Entscheidung eines h366her- oder gleichrangi-gen Gerichts (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f), legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Die Anwendung des Rechts auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. 334ber den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft der Fall nicht auf. 2 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 09.12.2005 - 3 O 199/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2006 - 12 U 11/06 -
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