BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 225/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.195,92 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte h344tte auf den dro-henden Ablauf der Verj344hrungsfrist die Kl344gerin hinweisen m374ssen, ist keines-falls willk374rlich, steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes- 2 - 3 - gerichtshofs. Danach hat der Anwalt den Mandanten insbesondere vor der Ge-fahr zu warnen, dass Anspr374che gegen Dritte zu verj344hren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16). Anhalts-punkte f374r die Beklagte daf374r, dass sich die Kl344gerin des drohenden Ablaufs der Verj344hrungsfrist bewusst war, sind nicht ersichtlich und zeigt auch die Be-schwerde nicht auf. Selbst wenn die rechtliche Pr374fung durch die Beklagte und die daraus abgeleitete Empfehlung, keine Klage gegen die Bank zu erheben, zutreffend gewesen w344ren, h344tte die Beklagte nicht auf den erg344nzenden Hin-weis auf die alsbald drohende Verj344hrung verzichten d374rfen. Im 334brigen war - wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - der Rat unzutreffend. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde richtet sich die von ihr aufge-worfene Frage zur Kausalit344t der Pflichtwidrigkeit nicht nach der im Vorprozess erfolgten rechtlichen Beurteilung. Zu Recht hat das Berufungsgericht - auch dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das fr374here Verfahren genommen h344t-te - die Sicht des Regressrichters f374r ma337geblich gehalten (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367, 1368 Rn. 11; Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, aaO Rn. 23; ferner Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). 3 3. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung im Zusam-menhang mit der Beurteilung des Vorbringens der Beklagten zum Beratungs-verhalten der Kl344gerin liegt nicht vor. 4 - 4 - Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zur374ckweisung eines Be-weisantrags im Prozessrecht keine St374tze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts au337er Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte das Vor-bringen der Beklagten als unsubstantiiert ansehen. Die Beschwerde weist kei-nen konkreten Vortrag nach, der eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen k366nnte. 5 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 O 102/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - I-16 U 170/06 -
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