BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 225/08 Verk374ndet am: 27. Oktober 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 134; StGB 247 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des 366ffentlichen Rechts organisierte Sparkasse verst366337t nicht gegen 247 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Fortf374hrung von BGHZ 171, 180). BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt gegen374ber der beklagten Sparkasse die Feststel-lung, dass ein zwischen ihnen zustande gekommenes Darlehensverh344ltnis ungeachtet einer Abtretungserkl344rung der Beklagten fortbestehe und die Beklagte weiterhin Inhaberin von zwei zur Absicherung der Darlehensr374ck-zahlungsforderung eingetragenen Grundschulden sei. 1 Der Kl344ger und seine Ehefrau schlossen mit der Beklagten, die nach ihrer Satzung eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts ist, in den Jahren 1994 und 1998 zwei Darlehensvertr344ge 374ber 1 Mio. DM und 110.000 DM. Als Si-cherheiten dienten zwei Grundschulden 374ber insgesamt 3,8 Mio. DM, die 2 - 3 - zugunsten der Beklagten auf dem im Grundbuch von S. eingetrage-nen Wohnungseigentum des Kl344gers und seiner Ehefrau lasten. Vertragli-che Grundlage der Gesch344ftsbeziehungen zwischen den Parteien waren unter anderem die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Sparkassen 1993. Nachdem in den Jahren 1998 bis 2003 gegen den Kl344ger mehrere Pf344ndungen ausgebracht worden waren und er am 11. Oktober 2004 die eidesstattliche Versicherung 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse abgegeben hatte, k374ndigte die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen wegen Verschlechterung seiner Verm366gensverh344lt-nisse die beiden Darlehen, forderte ihn - erfolglos - zum Ausgleich des of-fenen Gesamtbetrages von 535.666,08 200 auf und stellte die Grundschulden f344llig; der Zugang dieses Schreibens wird vom Kl344ger bestritten. Am 23. Dezember 2004 lie337 die Beklagte dem Kl344ger und seiner Ehefrau zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschulden nebst abstraktem Schuldanerkenntnis 374ber 800.000 DM nebst Zinsen zustellen. 3 Die Beklagte verkaufte am 16. Oktober 2005 ein Kreditportfolio 374ber insgesamt ca. 30 Mio. 200, darunter ihre Darlehensforderungen gegen den Kl344ger und seine Ehefrau, an die C. und trat die Forderungen nebst Grundschulden und sonstiger Sicherheiten mit Vertrag vom 31. Oktober 2005 an diese ab. Mit Schreiben vom 1. November 2005 teilte die Beklagte dem Kl344ger dies mit. 4 - 4 - 5 Mit der Klage begehrt der Kl344ger die Feststellung, dass das Darle-hensverh344ltnis zwischen den Parteien trotz der Abtretung fortbestehe und die Beklagte weiterhin Inhaberin der Grundschulden sei. Er ist der Auffas-sung, die Abtretung sei wegen Versto337es gegen das Bankgeheimnis und gegen 247 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren wei-ter. W344hrend des Revisionsverfahrens ist 374ber das Verm366gen des Kl344gers das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat, hat ihn der Kl344ger wieder aufgenommen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2007, 2103 ver366f-fentlicht ist, hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus-gef374hrt: 8 Der Feststellungsklage fehle zwar das Feststellungsinteresse. Gleich-wohl sei die Klage aber nicht als unzul344ssig, sondern als unbegr374ndet abzu-weisen, weil sie auch in der Sache keinen Erfolg habe. 9 - 5 - 10 Die Abtretung der Darlehensforderungen nebst Sicherheiten sei wirk-sam. Die Ver344u337erung von Forderungen unterfalle mit R374cksicht auf Art. 56 Abs. 1 EGV, der den freien Kapital- und Zahlungsverkehr innerhalb der Eu-rop344ischen Gemeinschaften regele, nicht 247 134 BGB. Dar374ber hinaus sei auch kein Versto337 gegen 247 203 StGB gegeben, weil der mit der Abtretung verbundene Datenaustausch nicht unbefugt im Sinne dieser Vorschrift er-folge; andernfalls komme es zu einer willk374rlichen Ungleichbehandlung bei der Ver344u337erung von Krediten privater Banken und solchen 366ffentlich-rechtlich organisierter Sparkassen. Schlie337lich gebiete 247 134 BGB bei wer-tender Betrachtung selbst bei einem unterstellten Versto337 gegen 247 203 StGB nicht die Nichtigkeit der Abtretung. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 11 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage nicht als unzul344ssig, sondern als unbegr374ndet abgewiesen. Dabei kann da-hinstehen, ob der Kl344ger ein Feststellungsinteresse im Sinne des 247 256 Abs. 1 ZPO hinreichend dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs handelt es sich bei dem von 247 256 ZPO geforderten recht-lichen Interesse nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorlie-gen dem Gericht eine Sachpr374fung und ein Sachurteil 374berhaupt verwehrt ist (vgl. BGHZ 12, 308, 316; 130, 390, 399 f.; BGH, Urteil vom 14. M344rz 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032). Aufgrund dessen kann die 12 - 6 - Feststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbe-gr374ndet abgewiesen werden. So liegt der Fall hier. 2. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Abtretung der Dar-lehensforderungen und der Grundschulden zu Recht bejaht. 13 a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, 180, Tz. 12 ff.) entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, steht der Wirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesda-tenschutzgesetz entgegen. Da in dem dieser Entscheidung zugrunde lie-genden Sachverhalt Zedentin eine Genossenschaftsbank war, hat der Se-nat eine Nichtigkeit der Abtretung gem344337 247 134 BGB i.V. mit 247 203 StGB bereits deshalb verneint, weil das Strafgesetzbuch f374r die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer Ge-nossenschaftsbank - wie auch eines privaten Kreditinstituts - keine Sankti-on vorsieht (BGHZ 171, 180, Tz. 22). 14 b) Entgegen der Revision gilt f374r die Vorstandsmitglieder oder Ange-stellten einer in der Rechtsform einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts orga-nisierten Sparkasse nichts anderes. Die Abtretung von Darlehensforderun-gen durch eine als Anstalt des 366ffentlichen Rechts organisierte Sparkasse oder eine Landesbank verst366337t nicht gegen 247 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB. 15 aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter einer Sparkasse oder Landesbank trotz des Wegfalls der Gew344hrtr344gerhaftung und der Ersetzung bzw. Modifizierung der Anstaltslast sowie der zunehmend erwerbswirt-schaftlichen T344tigkeit der Sparkassen und Landesbanken auch bei der Ver- 16 - 7 - gabe nicht subventionierter Kredite und der Abtretung solcher Forderungen 374berhaupt noch 366ffentliche Verwaltung aus374ben und insoweit als Amtstr344-ger im Sinne des 247 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen sind (vgl. BGHSt 31, 264, 271; Fischer, StGB, 56. Aufl., 247 203 Rn. 24; M374nchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl., 247 203 Rn. 92; Hoyer in SK-StGB, Stand: Mai 2003, 247 203 Rn. 55; Bruch-ner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 39 Rn. 314; Domke/Sperlich, BB 2008, 342, 346; Otto, wistra 1995, 323, 327 f.; Sester/Glos, DB 2005, 375 f.) oder ob insoweit eine funktionsbezo-gene Unterscheidung vorzunehmen ist (hierf374r Sch374nemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 247 203 Rn. 50; D366rrie, ZBB 2008, 292, 294; Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 274; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101; Schalast/ Safran/Sassenberg, NJW 2008, 1486, 1488 f.; Schulz/Schr366der, DZWIR 2008, 177, 179 f.; Vollborth, Forderungsabtretung durch Banken im Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 153 ff.). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Abtretung von Darlehensforderungen durch Mitarbeiter von 366ffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Landes-banken - sei es nur bei der Ver344u337erung notleidender Kreditforderungen, sei es auch bei der Ver344u337erung nicht notleidender Kreditforderungen - (nicht) unbefugt im Sinne des 247 203 Abs. 2 StGB erfolgt (vgl. hierzu Dom-ke/Sperlich, BB 2008, 342, 346 f.; Stefan Gehrlein, Die Ver344u337erung und 334bertragung eines Kreditportfolios unter Ber374cksichtigung der 334bertra-gungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007, S. 141 f.; Jaeger/Heinz, aaO, S. 274 f.; Nobbe, aaO; Schalast/Safran/ Sassenberg, aaO, S. 1489 f.; Schulz/Schr366der, aaO, S. 181 f.; Sester/Glos, aaO, S. 377 ff.). - 8 - 17 bb) Durch die Abtretung einer Darlehensforderung wird bereits kein fremdes Geheimnis im Sinne des 247 203 Abs. 2 StGB ber374hrt. Normzweck und Systematik des 247 203 StGB gebieten insoweit eine einschr344nkende Auslegung dieser Vorschrift. (1) Das Bankgeheimnis besteht in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit 374ber kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Gesch344ftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten w374nscht. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Auspr344gung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Verm366gensin-teressen des Vertragspartners zu sch374tzen und nicht zu beeintr344chtigen (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 17 m.w.N.). Unabh344ngig davon, ob das Bank-geheimnis auf vertraglicher oder gewohnheitsrechtlicher Grundlage beruht (vgl. hierzu Senat BGHZ 171, 180, Tz. 23 m.w.N.), steht es nicht unter dem strafrechtlichen Schutz des 247 203 Abs. 1 StGB, weil die Vorstandsmitglie-der und Angestellten der privaten Kreditinstitute und Genossenschaftsban-ken wie auch der 366ffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Lan-desbanken nicht unter die in den Nummern 1 bis 6 dieser Strafvorschrift aufgef374hrten Berufsangeh366rigen fallen. 18 (2) Mangels erkennbarer Sachgr374nde, wie etwa einer besonderen Schutzbed374rftigkeit der Kunden einer 366ffentlich-rechtlich organisierten Sparkasse oder Landesbank, hat die gesetzgeberische Grundentscheidung gegen einen strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses in 247 203 Abs. 1 StGB auch f374r dessen Absatz 2 zu gelten. Denn der Begriff des Geheimnis-ses wird in 247 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB in identischer Weise ver-standen (Fischer, StGB, 56. Aufl., 247 203 Rn. 3 ff.; Lackner/K374hl, StGB, 19 - 9 - 26. Aufl., 247 203 Rn. 14; M374nchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl., 247 203 Rn. 92; Lenckner in Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl., 247 203 Rn. 44). Andernfalls w374rden zwei an sich gleich liegende Sachverhalte - die Abtretung von Kre-ditforderungen durch private Kreditinstitute, zu denen auch die privatrecht-lich organisierten Sparkassen z344hlen, und die Ver344u337erung einer Darle-hensforderung durch 366ffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen - ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt (vgl. Einsele, Bank- und Kapi-talmarktrecht, 2006, 247 1 Rn. 22; Stefan Gehrlein, Die Ver344u337erung und 334bertragung eines Kreditportfolios unter Ber374cksichtigung der 334bertra-gungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007, S. 141 f.; Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 275; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101; Sester/Glos, DB 2005, 375, 379; Vollborth, Forderungsabtretung durch Banken im Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 152 f.). Eine analoge Anwendung des 247 203 Abs. 1 StGB auf die Mitarbeiter priva-ter Kreditinstitute, die zur Aufl366sung dieses - auch im strafrechtlichen Schrifttum (vgl. Lackner/K374hl, aaO, Rn. 7; Sch374nemann in Leipziger Kom-mentar zum StGB, 11. Aufl., 247 203 Rn. 71; M374nchKommStGB/Cierniak, aaO; Lenckner in Sch366nke/Schr366der, aaO) beklagten - Wertungswider-spruchs theoretisch denkbar w344re, scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG von vornherein aus (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 22). Aufgrund dessen ist es ge-boten, die Abtretung von Darlehensforderungen durch die Mitarbeiter 366f-fentlich-rechtlich organisierter Sparkassen und Landesbanken und die hiermit verbundene Weitergabe der notwendigen Informationen 374ber das Kreditverh344ltnis von dem Anwendungsbereich des 247 203 Abs. 2 StGB gene-rell auszunehmen. - 10 - 20 (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Normzweck des 247 203 StGB. Im Mittelpunkt des Schutzbereichs dieser Vorschrift steht das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 41 ff.) und dessen pers366nliche Geheimsph344re (vgl. BGHZ 115, 123, 125; 122, 115, 117; BGH, Urteil vom 10. August 1995 - IX ZR 220/94, WM 1995, 1841, 1844; Fischer, StGB, 56. Aufl., 247 203 Rn. 2; Sch374nemann in Leipzi-ger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 247 203 Rn. 14; M374nchKommStGB/ Cierniak, 1. Aufl., 247 203 Rn. 2). Daneben umfasst der Normzweck des 247 203 StGB auch die Verm366gensinteressen und - zumindest mittelbar - das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Angeh366rigen be-stimmter Berufe bzw. der Tr344ger bestimmter Funktionen (Fischer, aaO; M374nchKommStGB/Cierniak, aaO). Eine Einbeziehung der mit der Abtretung von Darlehensforderungen verbundenen Informationsweitergabe in den Schutzbereich des 247 203 StGB ist weder nach dessen Normzweck noch aus verfassungsrechtlichen Gr374n-den geboten. 21 Bei der Abtretung von Forderungen durch eine 366ffentlich-rechtlich or-ganisierte Sparkasse oder Landesbank erh344lt der Zessionar - wie auch bei einer Forderungsver344u337erung durch eine private Bank - 374ber das nach 247 402 BGB bestehende Auskunftsrecht nur solche Informationen, die f374r ihn erforderlich sind, um die Forderung geltend machen zu k366nnen. Dagegen erh344lt er keine umfassenden Informationen 374ber Kontoinhalte und Konto-bewegungen, die eine erhebliche Beeintr344chtigung der Geheimhaltungsin-teressen des Schuldners darstellen k366nnten. 22 - 11 - 23 Die Wertung des Gesetzes, wonach die Abtretung ungeachtet einer pers366nlichkeitsrechtlichen Relevanz der nach 247 402 BGB zu erteilenden Ausk374nfte wirksam sein soll, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dient der Verkehrsf344higkeit von Forderungen und damit ei-nem f374r die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang (BVerfG, WM 2007, 1694). Ein Versto337 gegen das Bankgeheimnis wird durch eine etwaige zivilrechtliche Schadensersatzpflicht ausreichend sanktioniert (Se-nat BGHZ 171, 180, Tz. 32). Wiechers Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.01.2007 - 7 O 103/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.10.2007 - 5 U 19/07 -
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