BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 225/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. November 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.454,96 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat das Grundrecht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag des Kl344gers die Verbindlichkeiten und Forderungen gegen374ber der K. GmbH in ihrem Kassenbuch saldiert und dadurch auf ihre Anspr374che gegen die K. GmbH "verzichtet" hat, ergibt sich keine Aufrechnung durch die K. GmbH. Dass das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, eine solche Aufrechnung durch die K. GmbH sei nicht erfolgt und auch nicht zu- 2 - 3 - l344ssig, Sachvortrag des Kl344gers in grundrechtsverletzender Weise 374bergangen h344tte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht konnte danach die f374r jede Anfechtung gem344337 247 129 InsO erforderliche objektive Gl344ubigerbenachteiligung nicht feststellen. 3 2. Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats zur An-fechtung mittelbarer Zuwendungen zeigt die Beschwerde nicht auf. F374r eine mittelbare Zuwendung der Insolvenzschuldnerin w344re erforderlich gewesen, dass f374r den Beklagten erkennbar die K. GmbH auf Anweisung der Schuldnerin gezahlt h344tte und dadurch das Verm366gen der Schuldnerin ge-schm344lert worden w344re (vgl. BGHZ 142, 284, 287; 174, 228, 236 Rn. 23 ff; 174, 314, 316 Rn. 14). Zulassungsgr374nde hinsichtlich der gegenteiligen Feststellun-gen des Berufungsgerichts liegen nicht vor. 4 3. Wenn man mit der Beschwerde unterstellen w374rde, dass der Beklagte als "Steuermann" der Schuldnerin t344tig gewesen ist, ist die Entscheidungser-heblichkeit f374r einen R374ckzahlungsanspruch nach den Regeln des Eigenkapi-talersatzrechts nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keine Zahlungen an den Beklagten zu Lasten der Schuldnerin festgestellt. 5 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 O 3385/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2008 - 11 U 48/08 -
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