BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 225/98 Verkündet am: 8. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klgerin das Urteil des 4. Senats (Jurist i - schen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bu n - despatentgerichts vom 8. September 1998 abgendert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klgerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 28. September 1989 a n - gemeldeten deutschen Patents 39 32 473 (Streitpatents), das einen Chris t - - 3 - baumstnder betrifft und 8 Patentansprche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: "Christbaumstnder mit einem Fußteil, mit einem an dem Fußteil angeordneten Aufnahmeteil fr den Stamm des Christbaums, mit mehreren um eine Symmetrieachse angeordneten Halteeleme n - ten, die jeweils zwischen einer Lösestellung und einer Halteste l - lung in einer Ebene schwenkbar sind, wobei sich die Ebenen a n - nhernd in der Symmetrieachse schneiden, und mit einer einzigen Spanneinrichtung, die ber ein Kraftbertragungselement an smtlichen Halteelementen angreift und die Halteelemente mit e i - ner einstellbaren Haltekraft in die Haltestellung bewegt, dadurch gekennzeichnet, daß das Kraftbertragungselement (48) ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil ist, welches smtl i - che Halteelemente (14, 16, 18, 20) zunchst im wesentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt und sodann sm t - liche Halteelemente (14, 16, 18, 20) in einem Zuge und mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft an den Stamm des Chris t - baums andrckt." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rckbez o - genen Patentansprche 3 - 10 wird auf die Patentschrift verwiesen. Der Klger hat das Streitpatent zunchst im Umfang seines Patenta n - spruchs 1 sowie seines Patentanspruchs 3 in einer bestimmten Alternative a n - gegriffen. Er hat geltend gemacht, daß das Streitpatent im angegriffenen U m - fang gegenber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die im Erte i - - 4 - lungs- und im Einspruchsverfahren nicht bercksichtigte US-Patentschrift 3.231.226 (Rossler) bilde, nicht patentfhig sei. Er hat beantragt, das Streitp a - tent in diesem Umfang fr nichtig zu erklren. Der Beklagte hat zwei Hilfsantr - ge vorgelegt, mit denen er das Streitpatent eingeschrnkt verteidigt hat. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 und seines Patentanspruchs 3, soweit dieser auf Patentanspruch 1 rckbez o - gen ist und die Alternative erfaût, daû das Kraftbertragungselement an jedem Halteelement oberhalb der Schwenkachse angreift, fr nichtig erklrt. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des angefoc h - tenen Urteils und die Abweisung der Klage insgesamt. Die Klgerin tritt dem Rechtsmittel entgegen; im Weg der Anschluûberufung beantragt sie, das Streitpatent auch im Umfang seiner Patentansprche 4, 5 und 6 fr nichtig zu erklren, soweit diese auf Patentanspruch 1 rckbezogen sind. Der Beklagte tritt diesem Antrag entgegen. Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines Ergnzungsgutachtens des Akademischen Direktors Dr. -Ing. O. W., Fachgebiet Maschinenelemente und Konstruktionslehre der T. U. D., Beweis erhoben. Der Sachverstndige hat seine Gutachten in der mndlichen Verhandlung erlutert und ergnzt. Entscheidungsgrnde: I. Die zulssige Berufung fhrt zur Abnderung des angefochtenen U r - teils und zur Abweisung der Klage, whrend die Anschluûberufung ohne Erfolg bleibt. - 5 - 1. Das Streitpatent betrifft einen Christbaumstnder. Seine Beschre i - bung stellt einleitend verschiedene bekannte Christbaumstnder vor, an denen sie bemngelt, daû diese nur in einem bestimmten Durchmesserbereich ei n - wandfrei arbeiteten, bei einer Abweichung des Stammquerschnitts von der Kreisform ein einwandfreies senkrechtes Halten und Zentrieren nicht möglich sei, der Stamm nicht sicher gehalten werde, die Bedienung aufwendig und die Handhabung schwierig seien (Beschreibung Sp. 1 Z. 5 bis Sp. 4 Z. 3). 2. Demgegenber soll durch das Streitpatent ein Christbaumstnder zur Verfgung gestellt werden, mit dem sich auch unregelmûig konturierte Bau m - stmme sicher und zuverlssig in vertikaler Lage fixieren und halten lassen (vgl. die Angaben zur "Aufgabe" in Sp. 4 Z. 4 -9 der Beschreibung des Strei t - patents). Weiter sollen ein problemloses Aufstellen des Baums durch eine Pe r - son allein ermöglicht (vgl. Beschreibung Sp. 9 Z. 35 -47) un d eine Nachstel l - möglichkeit geschaffen werden (Beschreibung Sp. 10 Z. 21 -38). 3. Hierzu schlgt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 einen Christbaumstnder mit folgenden Merkmalen vor : 1. einem Fuûteil, 2. einem Aufnahmeteil fr den Stamm des Christbaums, 2.1 der am Fuûteil angeordnet ist, 3. mehreren Halteelementen, 3.1 die um eine Symmetrieachse angeordnet, 3.2 jeweils schwenkbar sind, - 6 - 3.2.1 zwischen einer Lsestellung und einer Halteste l - lung 3.2.2 in einer Ebene, 3.2.2.1 wobei sich die Ebenen annhernd in der Symmetrieachse schneiden, 4. mit einer einzigen Spanneinrichtung, 4.1 die an smtlichen Halteelementen angreift 4.1.1 ber ein Kraftbertragungselement, 4.1.1.1 das ein auf Zug belastbares und flexibles Verbindungsteil ist, 4.2 und die Halteelemente in die Haltestellung bewegt, 4.2.1 mit einer einstellbaren Haltekraft 4.2.2 wobei es smtliche Halteelemente zunchst im w e - sentlichen kraftfrei an den Stamm des Christbaums anlegt 4.2.3 und sodann diese an den Stamm des Christb aums andrckt 4.2.3.1 in einem Zug und 4.2.3.2 mit einer im wesentlichen gleichen Halt e - kraft. 4. Die nachfolgende Zeichnung (Fig. 1 des Streitpatents) zeigt einen Schnitt durch eine Ausfhrungsform eines erfindungsgemûen Christbau m - stnders: - 7 - Der Christbaumstnder weist demnach ein Fuûteil (4), ein auf diesem angeordnetes, im wesentlichen kreiszylindrisches Aufnahmeteil (6, 8) mit e i - nem koaxial angeordneten Aufnahmekegel (10) sowie einem Zentrierdorn (12) auf. Es sind mehrere Halteelemente (14, 16, 18, 20) vorgesehen, die schwen k - beweglich an Lagersttzen (22, 24, 26, 28) mittels Schwenkachsen (30, 32, 34, 36) gelagert sind und mit angespitzten Klauen (88, 90, 92, 94) versehen sein knnen. Die den Schwenkachsen gegenberliegenden Endbereiche der g e - nannten Halteelemente bilden Anlagebereiche (38, 40, 42, 44), die zur Anlage an den Baumstamm dienen. Die Halteelemente sind um ihre Schwenkachsen zwischen einer Lsestellung, in der der Baum frei in den Aufnahmekegel ei n - gefhrt werden kann, und einer Haltestellung schwenkbar, in der die Anlageb e - reiche den Baumstamm zwischen sich fixieren. Zum Überfhren der Halteel e - mente aus der Lsestellung in die Haltestellung dient eine Spanneinrichtung (46), die ber ein Kraftbertragungselement (48) auf die einzelnen Halteel e - mente einwirkt. Die Spanneinrichtung kann einen handelsblichen Rastkli n - kenmechanismus (50) mit einem beweglichen Spannhebel (56) und mit einer mit einer Klinkensperre (58) versehenen Wickelwalze (60) aufweisen. Dabei wird der Spannhebel mit einer Zugfeder (62) vorgespannt. Die Sperrung der Klinkensperre kann ber einen Entriegelungsbgel (64) aufgehoben werden. Als Kraftbertragungselement kann ein Stahlseil (66) verwendet werden, das mit seinem einen Ende an der Walze befestigt wird und Bohrungen (68, 70, 72, 74) in den Halteelementen durchluft und diese dabei durchsetzt. Das freie Ende des Stahlseils wird am Fuûteil oder am Aufnahmeteil befestigt. Solange das Stahlseil nicht gespannt wird, werden die Halteelemente durch Rckstel l - federn (80, 82, 84, 86) in Richtung ihrer Lsestellung vorgespannt. - 8 - Nach Einfhren des Christbaums in den Aufnahmekegel und einer e r - sten vorlufigen Lagefixierung ber den Zentrierdorn wird der Baum von Hand in eine vertikale Stellung gebracht. Durch Bettigung des Spannhebels wird das Stahlseil gespannt. Die sich im Stahlseil aufbauende Zugspannung bewirkt eine Bewegung der Halteelemente in Richtung auf die Symmetrieachse in Verlngerung des Zentrierdorns. Dabei fhren die Halteelemente Schwenkb e - wegungen um ihre Schwenkachsen aus. Die Spannkraft wird dabei gleichzeitig auf alle Halteelemente bertragen und im wesentlichen gleichmûig auf diese verteilt; dies wird insbesondere dadurch erreicht, daû sich, wie der gerichtliche Sachverstndige angegeben hat, durch die symmetrische Verteilung der Ha l - teelemente an dem Stahlseil im wesentlichen gleiche Umschlagswinkel ausbi l - den, die eine entsprechende Krafteinleitung bewirken. Die Einstellbarkeit der Haltekraft beschrnkt sich dabei, wie der Beklagte eingerumt hat, darauf, daû der Spannhebel mit unterschiedlicher Kraft bettigt werden kann. Sobald das erste Halteelement am Baumstamm anschlgt, werden durch die Zugkraft des Stahlseils, das die Bohrung an diesem Halteelement praktisch kraftfrei durc h - luft, die anderen Halteelemente an den Baumstamm angelegt. Erst wenn alle Halteelemente an diesem anliegen, wirkt die Kraft im wesentlichen gleichmûig auf diese verteilt. Das Spannen in einem Zug bedeutet dabei, daû die Bett i - gung des Spannhebels ber einen relativ groûen Spannweg schnell und ohne Unterbrechung erfolgt und dadurch die bereits an dem Stamm anliegenden Halteelemente in den Stamm gedrckt werden; es setzt mithin eine entspr e - chende Ausbildung der Spanneinrichtung voraus, durch die dies bewirkt we r - den kann. II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist im Sinn der §§ 1, 3 PatG neu. Insbesondere beschreibt auch die US-Patentschrift - 9 - 3.231.226 (Rossler), die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Strei t - patents am nchsten kommt, keinen Christbaumstnder mit smtlichen Mer k - malen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. 1. Diese Entgegenhaltung betrifft einen transportablen Stnder fr einen Weihnachtsbaum, der u.a. eine Grundplatte und eine Aufnahme (fr Wasser), einen in den Stamm bohrenden Anker und gelenkig montierte Halterungen oder Sttzstreben, die an ihrem oberen Ende an den Baumstamm anstoûen, aufweist. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 zeigen eine Au s - fhrungsform: - 10 - Der Stnder weist eine Grundplatte (6) auf. An deren Oberseite ist mittig ein endloser Ring (Band) (14) angeordnet, der (mit der Grundplatte) eine Au f - nahme und ein Wassergefû fr den Baumstamm bildet. Ein Stift (Spitze) (16) in der Mitte der Grundplatte dient zur Fixierung des Stamms. Ein Niederhalte r - ring (18) in einer Ebene ber der Grundplatte, aber unterhalb des oberen Rands der Einfassung des Wassergefûes umgibt den Rand des Wassergef - ûes in konzentrischem Abstand und ist durch geschweiûte Laschen (20) an - 11 - Punkten an seinem Umfang gesichert. Er dient zur Aufnahme der Gelenk- und Ausrichtaugen (22) an den unteren Enden der strebenartigen schwenkbewegl i - chen Sttzarme (24, 25, 26). Jeder dieser Arme weist ein starres Befest i - gungsteil mit einem im wesentlichen geraden unteren Endabschnitt (28) und einen oberen langgestreckten und geneigten Abschnitt (30) auf, dessen oberes Ende mit einem Haken (32) versehen ist. Die Haken knnen dabei als Augen ausgeformt sein. Weiter sind Sttz- und Bindemittel (34) vorgesehen, die ein Kabel- oder Seilstck (36) umfassen, dessen eines Ende schraubenfrmig ausgebildet ist (38) und eine Montagemutter aufnehmen kann (40) und dessen anderes Ende an einer Fixierleiste (46) befestigt ist, die selektiv verwendbare Bolzenlcher (48) aufweist, durch die sie mit einer Flgelmutter (51) an einem am oberen Endabschnitt des Sttzarms (24) fest montierten Verankerungsbo l - zen (50) befestigt werden kann. Auf diese Weise ist es mglich, die freien E n - den der Sttzarme mittels des um den Baumstamm gelegten Kabels mit vari a - bler Spannung festzuzurren, wobei das Kabel durch die als Augen geformten Haken hindurchgleiten kann. Durch Festziehen der Montagemutter (40) wird das Kabel gespannt. Die Sttzarme knnen dabei so ausgebildet sein, daû sie nach innen und unten schwenkbar sind, so daû der Stnder bei Nichtgebrauch kompakt zusammengefaltet ist (Beschreibung Sp. 2 Z. 11 bis Sp. 3 Z. 16). 2. Damit verwirklicht der Christbaumstnder nach dieser Entgegenha l - tung, die Merkmale 1 bis 3.2, 3.2.2 und 3.2.2.1 sowie 4 bis 4.1.1.1. Dies will auch die Berufung ersichtlich nicht in Abrede stellen. Insoweit tritt der Senat der Beurteilung durch das Bundespatentgericht bei, die durch das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverstndigen gesttzt wird. Insbesondere besteht zwischen den "Halteelementen" des Streitpatents und den "Armen" der Entgegenhaltung kein sachlicher Unterschied, wie der gerichtliche Sachve r - - 12 - stndige berzeugend ausgefhrt hat. Die Auffassung des Beklagten, beim Stnder nach der US-Patentschrift griffen nicht alle Arme am Stamm an, mag zwar in bestimmten Situationen zutreffen, ist aber insgesamt spekulativ und aus der Entgegenhaltung nicht ableitbar. 3. Es kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte geltend macht, die Mer k - male 3.2.1 (Schwenkbarkeit zwischen einer Lsestellung und einer Halteste l - lung) und 4.2.3.2 (Andrcken mit einer im wesentlichen gleichen Haltekraft) bei dem in der Entgegenhaltung beschriebenen Baumstnder nicht verwirklicht sind. Jedenfalls unterscheidet sich dieser von dem nach Patentanspruch 1 des Streitpatents hinsichtlich der Ausgestaltung der Spanneinrichtung, wie sie durch das funktionelle Merkmal 4.2.3.1 (Andrcken in einem Zug) im Prinzip, wenn auch nicht in der konkreten Ausgestaltung vorgegeben ist. Allerdings dient auch die Spanneinrichtung nach der US-Patentschrift dazu, das Kabel um den Stamm zu spannen, wobei die Arme durch die Spannwirkung des Seils an die Oberflche des Stamms angedrckt werden. Merkmal 4.2 ist damit erfllt, wobei es nicht darauf ankommt, daû ein Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents darin bestehen mag, daû bei der Entgegenhaltung unter Umst n - den auch das Seil selbst zur Anlage am Stamm kommen wird. Über die Muttern (40) und (51) kann dabei in variierbarem Ausmaû Kraft (Zugspannung) aufg e - bracht und dadurch im Sinn des Patentanspruchs 1 des Streitpatents die Ha l - tekraft eingestellt werden; Merkmal 4.2.1 ist damit ebenfalls verwirklicht. Zudem erfolgt auch bei der Entgegenhaltung nach dem vorlufigen Anlegen der Stt z - arme von Hand und dem Schlieûen des Bindeelements (34) das Anlegen an den Stamm wie beim Streitpatent kraftfrei, wie der gerichtliche Sachverstndige berzeugend angegeben hat, womit auch Merkmal 4.2.2 verwirklicht ist. Schlieûlich wird auch bei der Entgegenhaltung das Merkmal 4.2.3 verwirklicht, - 13 - daû die Halteelemente sodann, nmlich durch Festzurren des Seils, an den Stamm angedrckt werden, wie sich schon aus der Beschreibung der US- Patentschrift ergibt. Jedoch erfolgt dies nach der Entgegenhaltung nicht in e i - nem Zug, sondern durch (allmhliches) Anziehen der Montagemutter (40), w o - bei nach den berzeugenden und von den Parteien nicht in Frage gestellten Angaben des gerichtlichen Sachverstndigen eine Gewindestrecke von ca. 20 mm angezogen werden muû, woraus folgt, daû - wie auch die Klgerin einrumt - der Spannvorgang an der Montagemutter mindestens zehnmal wi e - derholt werden muû. Von einem Andrcken in einem Zug im Sinn des Mer k - mals 4.2.3.1 kann bei dieser Gestaltung deshalb keine Rede sein. 4. Der sonstige Stand der Technik liegt ersichtlich weiter ab und kann die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht in Frage stellen. III. Der Senat kann nicht feststellen, daû sich der Gegenstand des P a - tentanspruchs 1 des Streitpatents fr den Fachmann, als den der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverstndigen und den Parteien einen erfahrenen Schlossermeister mit vertieften theoretischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Maschinenbaus ansieht, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und deshalb nicht auf erfinderischer Ttigkeit beruht (§ 4 PatG). Dies geht im Nichtigkeitsverfahren zu Lasten der Klgerin. 1. Eine Anregung, bei einem Christbaumstnder, wie er aus der US- Patentschrift 3.231.226 (Rossler) bekannt ist, ein Spannen des Seils und damit ein Andrcken in einem Zug vorzunehmen, bietet zunchst diese Entgege n - haltung nicht. Die dort vorgesehene Lsung ermglicht nur das sukzessive A n - - 14 - ziehen der Montagemutter bis zum Erreichen des vorgesehenen oder e r - wnschten Spannungszustands. Selbst wenn der Fachmann erkennt, daû di e - se Lsung umstndlich zu handhaben ist, wird ihm kein Weg gewiesen, wie er das Andrcken vereinfachen und erleichtern kann. 2. Auch der sonstige Stand der Technik bot dem Fachmann keine Anr e - gungen, die ihn zur Lsung des Streitpatents hinfhren konnten. Der in der B e - schreibung des Streitpatents gewrdigte Stnder nach der US-Patentschrift 3.301.512 (Nyberg) weist einen Fuûhebel auf (Sp. 1 Z. 14; Sp. 2 Z. 59 ff.), der ber einen Mechanismus (insb. 104, 100, 92) auf zwei gekoppelte Schwenkh e - bel (50) einwirkt. Eine Anregung fr die Ausgestaltung von Stndern, bei denen die Schwenkhebel nicht gekoppelt sind, wie bei dem Stnder nach der US- Patentschrift 3.231.226, findet sich hierin nicht. Der Offenbarungsgehalt der deutschen Offenlegungsschrift 23 58 151 geht jedenfalls nicht hierber hinaus. Die Klgerin hat den Senat auch nicht davon berzeugen knnen, daû es sich bei der Spannvorrichtung, wie sie aus dem Patentanspruch 1 des Streitpatents folgt, auf dem Gebiet der Baumstnder um eine dem Fachmann auf Grund se i - nes Fachwissens und -knnens gelufige Maûnahme gehandelt hat. Sie hat insoweit lediglich einen vagen Hinweis auf Spannverschlsse bei Skistiefeln gegeben. Daû der Fachmann Anlaû hatte, sich Gedanken darber zu machen, solche Spanneinrichtungen auf das Gebiet der Christbaumstnder zu bertr a - gen, hat sie nicht aufzuzeigen vermocht. Auch der Christbaumstnder nach der US-Patentschrift 2.260.932 (Chulik) konnte hierzu keine Anregung vermitteln. Hier sind vier Spannseile (11) vorgesehen, die jeweils mit kleinen Winden (6), deren Kabelwickelachse (7) durch eine Kurbel (8) gedreht werden kann, gespannt werden knnen. Das - 15 - Spannen muû hier fr jedes Seil gesondert durchgefhrt werden. Eine Übertr a - gung dieser Anordnung auf den Stnder nach der US-Patentschrift 3.231.226 htte hier in naheliegender Weise allenfalls dazu fhren knnen, die einzelnen Arme jeweils fr sich durch eine Spannvorrichtung zu bettigen, nicht aber d a - zu, ein einzelnes, alle Arme umgreifendes Seil in einem Zug anzuziehen. Die Klgerin, die diese Verffentlichung nur dem Patentanspruch 4 des Streitp a - tents entgegengehalten hat, ist in der mndlichen Verhandlung auf diese nicht zurckgekommen. Eine Gesamtbetrachtung des Standes der Technik kann nicht zu einer fr die Klgerin gnstigeren Beurteilung fhren. 3. Fr eine erfinderische Leistung spricht neben dem Alter der bereits 1966 verffentlichten US-Patentschrift 3.231.226 zudem, daû es sich bei Christbaumstndern, die von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, ersichtlich um insgesamt gelungene Lsungen handelt. So hat auch der g e - richtliche Sachverstndige ausgefhrt, das Spannen in einem Zug habe einen Fortschritt gebracht. Dies liegt auf der Hand, weil hierdurch das Aufstellen des Baums gegenber dem mhsamen Anziehen der Montagemutter nach der US- Patentschrift 3.231.226 erheblich erleichtert wird. 4. Auch der Prfungsbescheid des Europischen Patentamts zu der e u - ropischen Nachanmeldung (Anlage BB 9), auf den sich die Klgerin sttzt, enthlt keine differenzierten Argumente, warum das Anziehen in einem Zug nahegelegt sein soll, dasselbe gilt fr die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts. Dieses hat zwar zu einem Hilfsantrag ausgefhrt, der Fachmann erkenne ohne weiteres, daû die Handhabung der Spanneinrichtung - 16 - deshalb umstndlich sei, weil sie an einem der beweglichen Halteelemente angebracht sei. Es hat daraus abgeleitet, daû es nicht abwegig sei, sich nach einem anderen Anbringungsort fr die Spanneinrichtung umzusehen, wozu ihm die US-Patentschrift 3.301.512 den Weg zeige. Dies fhrt aber allenfalls zu der Erkenntnis, daû die Spannvorrichtung mit einem auf Zug belastbaren Spa n - nelement durch eine gnzlich andere, wie sie diese US-Patentschrift zeigt, e r - setzt werden kann. Das ist indessen nicht der Weg, den das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 geht; denn hier wird - auch wenn sich in Einzelhe i - ten, worauf der Beklagte hinweist, Abweichungen ergeben - gerade die Lsung der US-Patentschrift 3.231.226 (Rossler) im wesentlichen beibehalten und l e - diglich der Spannvorgang an dem Spannelement bedienerfreundlicher gesta l - tet. Dies alles steht mangels anderer Erkenntnismglichkeiten der Festste l - lung entgegen, daû der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahegelegt sei. Auf den vom Beklagten geltend gemachten Markterfolg braucht daher nicht eingegangen zu werden. IV. Die weiter angegriffenen Patentansprche sind, soweit sie angegri f - fen werden, auf Patentanspruch 1 rckbezogen und haben als dessen Ausg e - staltungen mit ihm Bestand. - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 ZPO. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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