BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 225/99 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 28. Februar 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juni 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 51.129,19 (100.000 DM). Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Die wirksame (vgl. § 151 Satz 1 BGB) Bürgschaft sicherte nach den r e - visionsrechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts den der Hauptschuldnerin auf dem Konto -Nr. 3300231200 ausgereichten Barkredit über 1,5 Mio. DM. Demgegenüber hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, - 3 - daß allein Kaufpreiszahlungen an die Firma A. Geschäftsgrundlage fr die Brgschaft geworden wären (§ 242 BGB). Vorstellungen des Hauptschuldners ber die Verwendung der verbrgten Darlehensmittel binden den Gläubiger nur unter besonderen, engen Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht darg e - tan ist. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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