BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 226/01 Verkündet am: 26. Februar 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bund esgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank verlangt von der Beklagten zu 1) und ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2), die Rückzahlung eines restlichen R a - tenkredits. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 5. Januar 1988 schloß der Beklagte zu 2) für sich und als b e - vollmächtigter Vertreter der Beklagten zu 1) mit der Klägerin einen Kr e - ditvertrag über einen Nettokredit von 55.225,60 DM bei einem effektiven Jahreszins von 9,16%. Das Gesamtdarlehen sollte in 53 monatlichen Raten von 1.260 DM getilgt werden. Aufgrund des Ablösungsauftrags vom 4. Januar 1988, den der Beklagte zu 2) ebenfalls auch in Vertretung für die Beklagte zu 1) unterschrieb, wurde mit dem Darlehen der Nett o - - 3 - restsaldo von 54.734,60 DM eines von der Klgerin mit Vertrag vom 28. Juli 1986 gewhrten Vorkredits abgelöst. Durch jenen Kredit, dessen Gesamtvolumen sich bei einem vereinbarten effektiven Jahreszins von 10,7% auf 82.513,50 DM belief, war wiederum ein Restsaldo von 50.032,60 DM aus einem weiteren Vorkredit vom 26. Januar 1986 abg e - löst worden. Ob die Klgerin weitere Vorkredite gewhrt hatte, ist ung e - klrt. Nach erfolgloser Anmahnung mehrerer rckstndiger Monatsraten kndigte die Klgerin den Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 zum 31. August 1993 und rechnete das Kreditkonto ab. Mit der Klage hat sie 40.143,94 DM nebst Zinsen aus 35.315,25 DM geltend gemacht. Die Klgerin hat behauptet, die den Vorkredit vom 26. Januar 1986 betreffenden Unterlagen seien nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewa h - rungsfrist vernichtet worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ohne Vorlage smtlicher mit den Beklagten geschlossener Kreditvertrge nicht nac h - prfbar sei, ob einer der Vertrge gegen die guten Sitten verstoßen h a - be. Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsurteil wird nur von der Beklagten zu 1) angegriffen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage in vo l - lem Umfang weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hat einen Da rlehensrckzahlungsanspruch der Klgerin bejaht und zur Begrndung im wesentlichen ausgefhrt: Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Klgerin den B e - klagten aufgrund des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 ein Darlehen ber 55.225,60 DM gewhrt habe, welches nur teilweise zurckgefhrt worden sei. Nach der nicht bestrittenen Aufstellung der Klgerin stehe ihr der im Berufungsrechtszug noch geltend gemachte Kapitalrckza h - lungsanspruch in Hhe von 35.315,25 DM zu (§ 607 BGB). Diesem Anspruch stehe n icht entgegen, daß die Klgerin nicht mehr in der Lage sei, die Vertrge ber die Vorkredite aus der Zeit vor 1986, deren Restschulden durch die Ablsung in die jetzige Folg e - vereinbarung einbezogen worden seien, vorzulegen. Nach der vom Landgericht zur Begrndung der Klageabweisung herangezogenen Rechtsprechung msse eine Kreditbank, die den Restsaldo aus einem notleidend gewordenen Kredit geltend mache, der wiederum durch Übe r - nahme des Restsaldos aus frheren Ratenkrediten entstanden sei, zwar gegenber dem Einwand der Sittenwidrigkeit die gesamte Kontenen t - wicklung der Vergangenheit - rckwirkend bis zum ersten Ausgangskr e - - 5 - dit - darlegen. Die Beklagten htten aber in erster Instanz keine auf eine mgliche Sittenwidrigkeit der vertraglichen Grundlagen hindeutenden Umstnde vorgetragen, Sittenwidrigkeit nicht einmal eingewandt. Aus den von der Klgerin vorgelegten Kreditunterlagen selbst ergben sich keine Hinweise auf wucherisch berhhte Zinsvereinbarungen. Vielmehr lgen die vereinbarten Zinsen nicht wesentlich oberhalb der Streubreite der Zinsstze, wie sie zum damaligen Zeitpunkt fr Ratenkredite verei n - bart worden seien. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten bei n - halte keinen eine mgliche Sittenwidrigkeit des abgelsten Vorkredits nahe legenden oder auch nur behauptenden Sachvortrag. Es beschr n - ke sich vielmehr auf die Wiedergabe der dem angefochtenen Urteil z u - grunde liegenden Rechtsauffassung. II. Diese Ausfhrungen halten in den wesentlichen Punkten rechtl i - cher Überprfung stand. 1. Das Berufung sgericht ist zu Recht von der Schlssigkeit der Klage ausgegangen. a) Die Ansicht der Revision, die Klgerin habe nicht dargetan, daû die Beklagten die Darlehensvaluta empfangen htten, diese sei unstre i - tig nicht ausgezahlt worden, geht fehl. Sie lût unbercksichtigt, daû es sich bei dem Kreditvertrag vom 5. Januar 1988 um ein Umschuldung s - darlehen handelt, das vereinbarungsgemû nicht an die Beklagten als - 6 - Darlehensnehmer ausgezahlt werden, sondern der Ablsung des am 28. Juli 1986 aufgenommenen Darlehens dienen sollte. Dementspr e - chend hat der Beklagte zu 2) im eigenen Namen und in Vertretung der Beklagten zu 1) einen "Ablsungauftrag" unterzeichnet, in dem die Kl - gerin beauftragt wurde, den Nettosaldo des frheren Kreditvertrages mit dem neuen Kredit zu tilgen. Die Ansicht der Revision, der Beklagte zu 2) habe den Ablsungsauftrag als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet, ist unzutreffend. Die ihm von der Beklagten zu 1) erteilte Vollmacht u m - faût ausdrcklich auch alle Erklrungen zur Abwicklung des am 5. Januar 1988 aufgenommenen Kredits. b) Entgegen der Ansicht der Revision muûte die Klgerin fr die Schlssigkeit der Klage auch nicht die gesamte Kontenentwicklung in der Vergangenheit bis zum Ausgangskredit darlegen und beweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Nettorestsa l - do aus dem Vorkredit vom 28. Juli 1986 54.734,60 DM. Die Valutierung des Ausgangskredits und die rechnerische Richtigkeit des abgelsten Restsaldos ist von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen ebensow e - nig bestritten worden wie die des Restsaldos aus dem frheren Kredi t - vertrag vom 26. Januar 1986 in Hhe von 50.032,60 DM, der auftrag s - gemû durch den spteren Kredit abgelst wurde. Ein Vortrag weiterer Einzelheiten war daher von der Klgerin nicht zu fordern. Das vom B e - rufungsgericht angefhrte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1983 (III ZR 187/81, WM 1983, 704) fhrt schon deshalb zu keiner and e - ren Beurteilung, weil dort der Saldo wegen darin enthaltener angeblich unbegrndeter Zinsforderungen bestritten worden war, whrend hier die Beklagten die Richtigkeit der Kreditabrechnung nie bestritten haben. - 7 - 2. Allerdings kann, was das Berufungsgericht erwogen hat, bei der Beurteilung des Kreditvertrages vom 5. Januar 1988 die Nichtigkeit fr - herer Kreditvertrge, die im Rahmen der internen Umschuldung abgelst wurden, beachtlich sein. Dient ein Ratenkreditvertrag ganz oder teilwe i - se der Ablsung eines - von den Parteien fr wirksam gehaltenen - fr - heren Kreditvertrages, so fhrt zwar die Sittenwidrigkeit des frheren Vertrages allein nicht zur Nichtigkeit des neuen Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB. Dem Kreditgeber stehen aber gemû § 242 BGB aus dem neuen Vertrag nur Ansprche zu, die ihm bei Kenntnis und Bercksicht i - gung der Nichtigkeit des frheren Vertrags billigerweise auch eingerumt worden wren (BGHZ 99, 333, 337). Anhaltspunkte fr eine Sittenwidrigkeit der Vorvertrge hat das Berufungsgericht den Vertrgen, soweit sie vorliegen, - von der Revision nicht beanstandet - nicht entnehmen knnen. Es htte, wi e das Ber u - fungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, den Beklagten als Kreditnehmern oblegen, die Sittenwidrigkeit der vorausgegangenen Kreditvertrge da r - zulegen und zu beweisen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, WM 1979, 966 und vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1069). Das ist nicht geschehen. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen die Sittenwidrigkeit frherer Vertrge nicht ei n - mal behauptet. Der bloûe Hinweis auf die Ansicht des Landgerichts, o h - ne Vorlage smtlicher mit den Beklagten geschlossener Kreditvertrge sei nicht nachprfbar, ob einer der Vertrge gegen die guten Sitten ve r - stoûen habe, ersetzt solchen Vortrag nicht. - 8 - 3. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu b e - anstanden. Das Berufungsgericht hat von § 92 Abs. 2 ZPO a.F. nicht - wie die Revision meint - deshalb fehlerhaften Gebrauch gemacht, weil es den Beklagten smtliche Kosten auferlegt hat, obwohl dem Antrag auf Zahlung von 40.143,94 DM nur in Hhe von 35.315,25 DM entsprochen wurde. Die Revision verkennt zum einen, daû in dem Klageantrag Zinsen in Hhe von 4.828,69 DM enthalten sind, die - auch wenn sie durch e i - nen bezifferten Betrag bezeichnet werden - gemû § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenkosten bei der Wertberechnung nicht zu bercksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluû vom 25. Mrz 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293). Zum anderen hat das Berufungsgericht der Klgerin diese Zinsen - wenn auch nicht durch einen bezifferten Betrag - zu einem wesentlichen Teil zuerkannt. Die Abweisung eines geringen Teils des Zinsanspruchs muûte deshalb in der Kostenentscheidung keinen Niederschlag finden. - 9 - III. Die Revision der Beklagten zu 1) war daher als unbegrndet z u - rckzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen
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