BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verk374 n in der Patentnichtigkeitssache X ZR 226/02 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sammelhefter II PatG 247 21 Abs. 1 Nr. 4, 247 38; ZPO 247 69 a) Wird von mehreren, ein Ausf374hrungsbeispiel der Erfindung beschreibenden Merkmalen nur eines in den Patentanspruch aufgenommen, das die mit dem Ausf374hrungsbeispiel erzielte technische Wirkung angibt, liegt darin auch dann keine unzul344ssige Erweiterung, wenn ein anderer Weg zur Er-zielung derselben Wirkung nicht offenbart ist. b) Wer dem Patentnichtigkeitsverfahren auf Seiten des Kl344gers beitritt, gilt als Streitgenosse des Kl344gers (Abweichung vom Sen.Urt. v. 30.9.1997 - X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere). BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung der Kl344gerin und die Anschlussberufung der Beklag-ten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-despatentgerichts vom 25. Juni 2002 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 der Kl344gerin und ihrer Streithelferin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Mai 1986 unter Inan-spruchnahme der Priorit344t einer Schweizer Anmeldung vom 4. Juni 1985 an-gemeldeten und im Laufe des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erlosche- 1 - 3 - nen deutschen Patents 36 16 566 (Streitpatents). Das Streitpatent ist mit sechs Patentanspr374chen erteilt worden, von denen Patentanspruch 1 lautet: "Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-getrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf366rmiger Auflage f374r die darauf rittlings abgelegten Druckbogen angeordnet sind, wo-bei die Sammelstrecke mit l344ngs der Auflage zu einem Heftapparat wirksamen Mitnehmern versehen ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: a) parallel zur erw344hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-tere Sammelstrecke mit Mitnehmern (6) vorhanden, b) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede der Sammelstrecken mit einem Druck-bogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef366rdert und aufgespreizt werden und c) der Heftapparat (9) wenigstens zwei benachbarten Sammel-strecken in deren Wirkbereich zugeordnet ist und je Sammel-strecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) aufweist." 2 Im Einspruchsbeschwerdeverfahren hat Patentanspruch 1 durch Be-schluss des Bundespatentgerichts vom 19. September 1994 (11 W (pat) 45/92) folgende Fassung erhalten: "Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-getrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf366rmiger Auflage f374r die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-ordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l344ngs der Auflage wirk-samen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-gen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat trans-portieren, dadurch gekennzeichnet, dass der Sam-melhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: - 4 - a) parallel zur erw344hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-tere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind, b) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) die sattelf366rmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter, c) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammel-strecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sam-melstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetrage-nen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen." 3 Mit der Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin, die rechtskr344ftig wegen Verlet-zung des Streitpatents verurteilt ist, dieses im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 3 und 6 angegriffen. Sie macht geltend, der Gegenstand des geltenden Pa-tentanspruchs 1 gehe 374ber den Inhalt der Anmeldung hinaus und der Schutzbe-reich dieses Patentanspruchs sei gegen374ber der erteilten Fassung des Patents erweitert. Ferner ergebe sich der Gegenstand des Streitpatents in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik. 4 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der wei-tergehenden Klage dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erh344lt, auf welche die Patentanspr374che 2, 3 und 6 r374ckbezo-gen sind: "Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-getrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf366rmiger Auflage f374r die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-ordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l344ngs der Auflage wirk-samen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo- - 5 - gen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat trans-portieren, dadurch gekennzeichnet, dass der Sam-melhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: a) parallel zur erw344hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-tere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind, b) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelf366rmige Auflage (3) einer der Sam-melstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammel-strecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef366rdert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter, - 6 - c) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammel-strecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sam-melstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetrage-nen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, d) es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unab-h344ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichen-der Anlage mit der sattelf366rmigen Auflage zu halten." Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin und ihrer im Berufungs-verfahren beigetretenen, gleichfalls wegen Verletzung des Streitpatents verur-teilten Streithelferin, mit welcher diese den Antrag weiterverfolgen, das Streitpa-tent im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 3 und 6 f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, das angefoch-tene Urteil dahin abzu344ndern, dass die Fassung des Patentanspruchs 1 wie folgt lautet: 5 "Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-getrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf366rmiger Auflage f374r die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-ordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l344ngs der Auflage wirk-samen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-gen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat trans-portieren, dadurch gekennzeichnet, dass der Sam-melhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: a) parallel zur erw344hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-tere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind, b) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelf366rmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstre- - 7 - cken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sam-melstrecken weiter, - 8 - c) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammel-strecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sam-melstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetrage-nen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen." 6 Hilfsweise soll Patentanspruch 1 die folgende Fassung erhalten: "Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-getrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf366rmiger Auflage f374r die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-ordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l344ngs der Auflage wirk-samen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-gen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat trans-portieren, dadurch gekennzeichnet, dass der Sam-melhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: a) parallel zur erw344hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-tere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind, b) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelf366rmige Auflage (3) einer der Sam-melstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammel-strecken weiter, c) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammel-strecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sam-melstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetrage-nen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, - 9 - d) es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unab-h344ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichen-der Anlage mit der sattelf366rmigen Auflage zu halten." - 10 - Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Professor Dr.-Ing. B. K. , Fakult344t Maschinenbau der Universit344t D. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Kl344gerin hat ein Gutachten vorgelegt, das Professor Dr.-Ing. K. D. F. , Universit344t W. , in ihrem Auftrag erstellt hat. 7 Entscheidungsgr374nde: 8 Die zul344ssigen Rechtsmittel der Parteien haben keinen Erfolg. Das Bun-despatentgericht hat zu Recht der - auch nach Erl366schen des Streitpatents zu-l344ssigen (vgl. Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koks-ofent374r) - Nichtigkeitsklage teilweise entsprochen und sie im 334brigen abgewie-sen. I. Das Streitpatent betrifft einen Sammelhefter, mit dem bedruckte und gefaltete Bogen (Druckbogen) gesammelt und anschlie337end in derselben Maschine zur Herstellung von mehrseitigen Druckprodukten wie Zeitschriften, Brosch374ren oder dergleichen geheftet werden. Dabei werden die einzelnen Druckbogen von innen nach au337en 374bereinandergelegt und dann im Falzbe-reich geheftet. Ein derartiger Sammelhefter besteht aus den Komponenten An-legestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen entspricht der Anzahl der Druckbogen des fertigen Druckproduktes. Jede Anle-gestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, indem die erste Anlegestation den innersten Druckbogen des fertigen Druckproduktes liefert, die zweite Anlegestation den - von innen nach au337en betrachtet - n344chst-folgenden Druckbogen und so fort. Die Sammelstrecke nimmt die von den An-legestationen auf ihrer sattelf366rmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen 9 - 11 - auf. Mit Hilfe von Mitnehmern werden die Druckbogen l344ngs ihrer Auflage von Anlegestation zu Anlegestation seitlich vorgeschoben und gelangen schlie337lich zum Heftapparat, in dem sie zu fertigen Druckprodukten zusammengef374gt wer-den. 10 Ein Sammelhefter dieser Art ist, wie die Streitpatentschrift erl344utert, aus der Schweizer Patentschrift 519 993 (E 9) bekannt. Sein Nachteil ist die geringe Arbeitsgeschwindigkeit. Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, einen Sammelhef-ter bereitzustellen, welcher bei gleicherma337en pr344ziser Verarbeitung der gefal-teten Einzelb366gen wie bei der bekannten Maschine ein Mehrfaches der Produk-tionsgeschwindigkeit zul344sst (Sp. 3 Z. 65 - Sp. 4 Z. 2 der Streitpatentschrift). 11 12 Dieses Problem wird nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der gel-tenden Fassung durch folgende Merkmalskombination gel366st: (1) Der Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken an-geordnet sind. (2) Es sind wenigstens zwei parallele Sammelstrecken vorhan-den. (3) Die Anlegestationen dienen der Beschickung der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen. (4) Die Sammelstrecken sind (4.1) gleich aufgebaut, (4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und (4.3) drehen um die Achse (1). (5) Jede Sammelstrecke weist auf: - 12 - (5.1) eine sattelf366rmige Auflage (3) f374r die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen, (5.2) l344ngs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat (9) trans-portieren. (6) Mit jedem Maschinentakt - 13 - (6.1) beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) die sattel-f366rmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen und (6.2) drehen sich die Sammelstrecken um den Winkelab-stand zwischen zwei Sammelstrecken weiter. (8) Der Heftapparat (9) (8.1) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und (8.2) weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf. (9) Im Wirkbereich des Heftapparates (9) (9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken still und (9.2) folgen die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstre-cken im Gleichlauf. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt ein Ausf374hrungsbeispiel. 13 - 14 - - 15 - Der mit Merkmal 9.2 beanspruchte Gleichlauf zwischen den Heftk366pfen des Heftapparats und den Sammelstrecken (mit den darauf abgelegten, relativ zur Sammelstrecke stillstehenden Druckbogen) wird dadurch erzielt, dass der Heftkopf, der die Druckbogen auf der zugeordneten Sammelstrecke heftet, sei-nerseits bewegt wird und w344hrend eines Bewegungsweges (im Ausf374hrungs-beispiel w344hrend des Weges, den der pendelnde Heftapparat in Drehrichtung des Sammelhefters zur374cklegt) der Sammelstrecke in gleicher Richtung und in gleichem Radialabstand folgt. Hierdurch wird erreicht, dass f374r die Heftung mehr Zeit zur Verf374gung steht (Sp. 4 Z. 4-9), n344mlich derjenige Zeitraum, in dem sich die Sammeltrommel um den Winkelabstand zwischen zwei Sammel-strecken weiterdreht. 14 II. Die Anschlussberufung ist unbegr374ndet. Zu Recht hat das Bun-despatentgericht angenommen, dass das Streitpatent mit dem vorstehend ge-gliederten Patentanspruch 1 keinen Bestand haben kann, weil hierdurch der Schutzbereich des Streitpatents erweitert worden ist (247 22 Abs. 1 2. Alt. PatG). 15 16 Ein erteiltes Patent hat einen Schutzbereich, der gem344337 247 14 PatG durch den Inhalt der Patentanspr374che bestimmt wird, zu deren Auslegung Beschrei-bung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Jedenfalls dann, wenn das Patent im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren derart ge344ndert wird, dass sein Schutzbereich nunmehr 374ber dasjenige hinausgeht, was zuvor vom Schutzbe-reich umfasst war, liegt der Nichtigkeitsgrund des 247 22 Abs. 1 2. Alt. PatG vor. Soweit das Bundespatentgericht eine solche Schutzbereichserweiterung darin gesehen hat, dass infolge der Ersetzung der W366rter "nacheinander jede" durch den bestimmten Artikel "die" in Merkmal 6.1 des Patentanspruchs 1 auch Sammelhefter umfasst sein k366nnten, bei denen nicht nacheinander jede sattel-f366rmige Auflage beschickt werde, die Reihenfolge der Beschickung der Sam- 17 - 16 - melstrecken vielmehr beliebig sei und auch L374cken in der Beschickung m366glich seien, greift die Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil nicht an. - 17 - Dem Bundespatentgericht ist aber auch darin beizutreten, dass die Weg-lassung des im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Halbsatzes "wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef366rdert und aufgespreizt werden" in Merkmal 6.1 des Patent-anspruchs 1 in der geltenden Fassung zu einer Schutzbereichserweiterung f374hrt. 18 19 Das Bundespatentgericht hat dies damit begr374ndet, dass vom Schutzbe-reich des geltenden Anspruchs auch Sammelhefter umfasst sein k366nnten, die nicht mit der offenen Seite voran gegen, sondern beispielsweise von der Seite her auf die Sammelstrecke gef366rdert w374rden, wie es aus der ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung 95 603 (E 1) bekannt sei. Auch k366nnten Sam-melhefter umfasst sein, die nicht w344hrend des Beschickens, sondern bereits vorher aufgespreizt w374rden, wie dies aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 17 419 (E 8) bekannt sei. Merkmal 6.1 der erteilten Fassung sei jedoch unter Ber374cksichtigung der Beschreibung (insbesondere Sp. 3 Z. 47-57 der C2-Schrift) so auszulegen, dass nur Sammelhefter vom Schutzbereich umfasst seien, die mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef366rdert und erst w344hrend der Beschickung aufgespreizt w374rden. 20 Dagegen wendet die Anschlussberufung ohne Erfolg ein, das erteilte Streitpatent unterscheide lediglich zwischen dem Sammeln der Druckbogen von au337en nach innen in V-f366rmigen Taschen (deutsche Auslegeschrift 1 224 329 [E 10] und Schweizer Patentschrift 584 153 [E 11]) und dem erfindungsgem344-337en Sammeln von innen nach au337en auf sattelf366rmigen Auflagen, wobei letzte-res durch Merkmal 5.1 zum Ausdruck gebracht werde und die zus344tzliche An-gabe in Merkmal 6.1 nichts anderes besage als das, was Merkmal 5.1 ohnehin schon zum Ausdruck bringe, da eine Ablage "rittlings" nur erfolgen k366nne, wenn - 18 - die Druckbogen zuvor aufgespreizt und mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef366rdert w374rden. - 19 - Denn die Beschreibung des Streitpatents in seiner erteilten Fassung er-l344utert die Vorrichtung nach der E 1 dahin, dass diese einen endlos umlaufen-den, zur Aufnahme der Druckbogen bestimmten F366rderer aufweise, entlang welchem eine Anzahl von Zuf366rderern f374r die Druckbogen angeordnet seien. Hierbei w374rden die Produkte mit quer zur F366rderrichtung liegendem Falz an den Zuf366rderern vorbeigef374hrt. Die Schenkel der Druckbogen hingen hierbei frei nach unten. Diese bekannte Vorrichtung lasse konstruktiv offen, wie dabei die frei herabh344ngenden Schenkel der Druckbogen bei hohen Geschwindigkeiten stabil gehalten und wie der Heftvorgang an den fertig zusammengetragenen Produkten ausgef374hrt werden solle (Sp. 1 Z. 44-57). 21 22 Von dieser bekannten L366sung, bei der bereits eine Sammelstrecke mit sattelf366rmigen Auflagen f374r die vereinzelten Druckbogen vorhanden ist, hebt sich die erfindungsgem344337e L366sung nach dem erteilten Patentanspruch 1 durch die weitere Angabe ab, dass die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef366rdert werden und (hierbei, um eine zuverl344ssige Aufla-ge zu gew344hrleisten, nicht frei herabh344ngen, sondern) aufgespreizt werden. Diese Anforderung ist im geltenden Patentanspruch 1 nicht mehr enthalten, nach dem die Zuf374hrung in beliebiger Weise und aus beliebiger Richtung erfol-gen kann. 23 Der geltende Patentanspruch ist damit auf eine Teilkombination der durch den erteilten Patentanspruch gesch374tzten technischen Lehre gerichtet. Damit ist der Schutzbereich erweitert, denn eine solche Teilkombination war durch das erteilte Patent nicht gesch374tzt (vgl. Sen.Urt. v. 31.5.2007 - X ZR 172/04, WRP 2007, 1231 - Zerfallszeitmessger344t [f374r BGHZ vorgese-hen]). 24 Da auch der Hilfsantrag der Anschlussberufung das Merkmal nicht ent-h344lt, nach dem bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite - 20 - voran gegen die Sammelstrecke gef366rdert und aufgespreizt werden, kann Pa-tentanspruch 1 auch in der Fassung dieses Antrags keinen Bestand haben. 25 III. Auch die Berufung der Kl344gerin ist unbegr374ndet. Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ist gegen374ber dem Inhalt der ur-spr374nglichen Unterlagen nicht unzul344ssig erweitert, und der Gegenstand dieses Anspruchs ist patentf344hig. 1. In dieser Fassung l344sst sich Patentanspruch 1 wie folgt gliedern: 26 (1) Der Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken an-geordnet sind. (2) Es sind wenigstens zwei parallele Sammelstrecken vorhan-den. (3) Die Anlegestationen dienen der Beschickung der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen. (4) Die Sammelstrecken sind (4.1) gleich aufgebaut, (4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und (4.3) drehen um die Achse (1). (5) Jede Sammelstrecke weist auf: (5.1) eine sattelf366rmige Auflage (3) f374r die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen, (5.2) l344ngs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat (9) trans-portieren. (6) Mit jedem Maschinentakt - 21 - (6.1) beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nachein-ander jede sattelf366rmige Auflage (3) einer der Sam-melstrecken mit einem Druckbogen, wobei die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef366rdert und aufgespreizt werden, und - 22 - (6.2) drehen sich die Sammelstrecken um den Winkelab-stand zwischen zwei Sammelstrecken weiter. (7) Es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen un-abh344ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinrei-chender Anlage mit der sattelf366rmigen Auflage (3) zu hal-ten. (8) Der Heftapparat (9) (8.1) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und (8.2) weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf. (9) Im Wirkbereich des Heftapparates (9) (9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken still und (9.2) folgen die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstre-cken im Gleichlauf. 2. Dieser Patentanspruch enth344lt keine unzul344ssige Erweiterung. Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass eine unzul344ssige Erweiterung insbesondere nicht darin liegt, dass Merkmal 9.2 lediglich vor-schreibt, dass die Heftk366pfe beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungswe-ges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, hingegen nicht vorgibt, dass der Heftapparat hierzu konzentrisch zur Achse (1) der Welle (2) gelagert sein und eine Pendelbewegung ausf374hren muss. 27 28 Merkmal 9.2 ist als solches, wie auch die Kl344gerin nicht bezweifelt, ur-sprungsoffenbart. Denn die Patentanmeldung beschreibt ein durch die mit der oben wiedergegebenen Zeichnung identischen Figur 1 illustriertes Ausf374h-rungsbeispiel, bei dem der Heftapparat (9) einen um die Achse (1) schwenkbar - 23 - gelagerten B374gel (11) aufweist, an dem zwei Heftkopfpaare (12, 13) angeordnet sind. Der B374gel (11) f374hrt eine Hin- und Her-Schwenkbewegung aus und folgt dabei w344hrend eines Bewegungsweges den Auflagen (3) mit gleicher Ge-schwindigkeit. Die sich mitbewegenden Heftkopfpaare (12, 13) f374hren jeweils w344hrend des Gleichlaufs mit den Auflagen (3) simultan eine Heftoperation aus, mit der die aufeinanderliegenden Druckbogen von zwei Sammelstrecken zu-sammengeheftet werden (S. 9, letzter Abs. - S. 10, 2. Abs. der Offenlegungs-schrift = Sp. 4 Z. 3-26 der C2-Schrift = Sp. 4 Z. 63 - Sp. 5 Z. 18 der C3-Schrift). Im Wirkbereich des Heftapparates folgen somit die Heftk366pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w344hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleich-lauf. 29 Die Patentinhaberin war auch nicht gehindert, dieses Merkmal in den Pa-tentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des Ausf374h-rungsbeispiels mit zu 374bernehmen. 30 304nderungen der Patentanspr374che d374rfen freilich weder zu einer Erweite-rung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu f374hren, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGHZ 66, 17, 29 - Alkylen-diamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Splei337kammer). Der Patentanspruch darf mit-hin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachm344nnischer Sicht aufgrund der urspr374nglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; Sen.Urt. v. 5.7.2005, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II). Der Anmelder oder Pa-tentinhaber, der nur noch f374r eine bestimmte Ausf374hrungsform der angemelde-ten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht gen366tigt, s344mtliche Merkmale ei- - 24 - nes Ausf374hrungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofent374r). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zu-l344ssig, wenn dadurch die zun344chst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschr344nkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh366rend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausf374h-rungsbeispiels genannte Merkmale der n344heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je f374r sich, aber auch zusammen den durch die Erfin-dung erreichten Erfolg f366rdern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder s344mtlicher dieser Merkmale be-schr344nkt; in dieser Hinsicht k366nnen dem Patentinhaber keine Vorschriften ge-macht werden (BGHZ 110, 123, 126 - Splei337kammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fu337bodenbelag). 31 Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausf374hrungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren d374rfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Leh-re darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den urspr374nglichen Unterlagen als m366gliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der urspr374nglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegen374ber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Splei337kammer [insoweit nicht in BGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmoment374bertragungseinrichtung). - 25 - Diesen Anforderungen gen374gt die Kombination des Merkmals 9.2 mit den 374brigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Denn in Patentanspruch 2 der Anmeldung war ganz allgemein ein Sammelhefter mit parallelen Sammelstre-cken angegeben, bei dem der Heftapparat wenigstens zwei benachbarten Sam-melstrecken zugeordnet ist und je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf aufweist. Aus der Sicht des Fachmanns, als den der Senat - auf der Grundlage der durch die Angaben des gerichtlichen Sachverst344ndigen best344tigten Fest-stellungen des Bundespatentgerichts zum 374blichen Ausbildungs- und Kenntnis-stand der mit der Entwicklung von Sammelheftern befassten Fachleute - einen Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kon-struktion papierverarbeitender Maschinen ansieht, war erkennbar, dass der be-schriebene Gleichlauf der Heftk366pfe eines wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordneten Heftapparats mit den Sammelstrecken beim Heftvorgang geeignet ist, dem in der Patentanmeldung beschriebenen Nachteil des Standes der Technik, dass f374r den Heftvorgang nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verf374gung stand, entgegenzuwirken und damit das Ziel zu f366rdern, eine Vorrichtung zu schaffen, die bei gleich pr344-ziser Verarbeitung wie bei einer konventionellen Maschine ein Mehrfaches der Produktionsgeschwindigkeit erlaubt. 32 Dem gegen374ber ist unerheblich, dass die urspr374nglichen Unterlagen mit dem konzentrisch gelagerten, pendelnden B374gel des Heftapparats nur eine M366glichkeit beschreiben, wie ein solcher Gleichlauf w344hrend eines Bewe-gungsweges erreicht werden kann. Denn ein solches Ausf374hrungsbeispiel, mit dem der Anmelder der Anforderung gen374gt, die Erfindung so deutlich und voll-st344ndig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausf374hren kann (247 34 Abs. 4 PatG), n366tigt nicht dazu, den Gegenstand des Patentanspruchs hierauf zu be-schr344nken. 33 - 26 - Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich eine unzul344ssige Er-weiterung auch nicht daraus, dass in der C3-Schrift die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 33 43 466 (E 2) dahin beschrieben wird, mittels eines Pendelantriebs werde eine derartige Hin- und Herbewegung der Heftk366pfe her-beigef374hrt, dass sie bei ihrer Einwirkung auf zwei aufeinanderfolgende, zu hef-tende Druckbogen "im Gleichlauf mit deren Bewegungsgeschwindigkeit" be-wegt w374rden (Sp. 3 Z. 19-30). Denn damit ist lediglich zutreffend beschrieben, dass in der Einwirkungsphase in Laufrichtung der Druckbogen keine Relativbe-wegung zwischen Heftk366pfen und Druckbogen stattfindet. Nichts anderes ist, bezogen auf Heftk366pfe und Sammelstrecken, mit dem Begriff des "Gleichlaufs" in der Anmeldung des Streitpatents und in Merkmal 9.2 zum Ausdruck ge-bracht. 34 35 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des ange-fochtenen Urteils ist auch patentf344hig. 36 Dieser Gegenstand ist, wie auch von der Kl344gerin und ihrer Streithelferin nicht in Zweifel gezogen wird, neu. Verhandlung und Beweisaufnahme haben ebenso wenig tats344chliche Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass der Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahegelegt hat. 37 a) Die deutsche Auslegeschrift 1 114 779 (E 6) beschreibt eine Ma-schine zum Heften von Bogenlagen, bei der die Druckbogen auf sattelf366rmigen Auflagen (2) gesammelt werden, die an umlaufenden Zugorganen angeordnet sind. Mittels Verteil- und Anlegevorrichtungen (104) werden die Druckbogen auf den Auflagen abgelegt und zu einer Heftvorrichtung (105) weitertransportiert. Die Heftk366pfe werden von auf einer Welle aufgekeilten Nocken gesteuert, die das Anbringen der Heftklammern w344hrend des Verschiebens der auf den Auf-lagen ruhenden Brosch374ren gestatten. Das entspricht den Merkmalen 1 bis 4.1, - 27 - 5.1, 9.1 und 9.2. Hingegen fehlen die Mitnehmer wie auch alle Merkmale, die mindestens zwei parallele, um eine Achse drehend angeordnete Sammelstre-cken voraussetzen. 38 Es ist auch nicht erkennbar, was dem Fachmann Veranlassung geben sollte, die Vorrichtung derart umzugestalten, dass die gezeigte Sammelstrecke durch mindestens zwei parallele, um eine Achse drehend angeordnete Sam-melstrecken ersetzt wird. Insbesondere ergibt sich hierf374r nichts aus der von der Kl344gerin mehrfach zitierten Annahme im Urteil des Senats vom 26. Mai 1998 (X ZR 20/96, Bausch, BGH 1994-1998, 509), dem Fachmann sei bekannt, dass ein endlos umlaufendes Element bei einem Sammelf366rderer nicht nur ein Ketten- oder Riemengetriebe sein k366nne, sondern auch eine Trommel. Die Aussage des Senats bezieht sich auf die Erfassung des Wortsinns des Begriffs "endlos umlaufender Sammelf366rderer" im Patentanspruch des damaligen Streitpatents. Ihr l344sst sich nichts daf374r entnehmen, ob und inwieweit der Fachmann bei einem konkreten Sammelf366rderer Veranlassung sieht, ein um-laufendes Ketten- oder Riemengetriebe durch eine Trommel oder dergleichen zu ersetzen. Diese Frage kann stets nur aus dem Zusammenhang einer kon-kreten vorbekannten L366sung beantwortet werden. Selbst wenn aber der Fach-mann Veranlassung s344he, die Auflagen auf einer Trommel anzuordnen, gelang-te er damit nicht zum Gegenstand des Streitpatents. 39 b) Dies folgt auch nicht aus der zus344tzlichen Heranziehung der deut-schen Offenlegungsschrift 31 08 551 (E 3). Dort wird beschrieben, dass mehr-lagige Druckprodukte dadurch gebildet werden k366nnen, dass eine Anzahl von zickzackf366rmig gefalteten Bahnen aufeinander ausgerichtet 374bereinandergelegt wird. Jede Bahn wird durch einzelne Bl344tter gebildet, die an den quer zur Bahn-l344ngsrichtung verlaufenden Faltstellen miteinander verbunden sind. Zum Ab-st374tzen der aufeinander zu legenden Bahnen dient eine Trommel, welche an - 28 - ihrem Umfang radial abstehende St374tzstege (47) aufweist, auf denen zun344chst die erste Bahn aufgelegt wird. Die spiralf366rmig auf der Trommel gef374hrte erste Bahn gelangt sodann zum Eingabeabschnitt der nachfolgenden Bahn, in wel-chem diese 374ber die erste Bahn gelegt wird. Die beiden Bahnen werden schraubenlinienf366rmig gegebenenfalls zu weiteren Eingabeabschnitten und so-dann zu einem Endbereich der Trommel gef374hrt, in dem ein Heftapparat (62) vorgesehen ist, in dessen Wirkbereich sich die Bl344tter(bahnen) auf einer Kreis-bahn bewegen. - 29 - Diese Vorrichtung setzt voraus, dass die Bl344tter der am Ende des Bear-beitungsvorgangs stehenden Druckprodukte als zickzackf366rmig gefaltete Bah-nen zugef374hrt werden, was die deutsche Offenlegungsschrift als besonders vor-teilhaft ansieht, weil die gegenseitige Lage der Bl344tter einer Bahn immer defi-niert sei (S. 6 Z. 4-10 der Beschreibung). Die Trommel dieser Vorrichtung ist daher jedenfalls nicht ohne weiteres mit einer Vorrichtung nach der E 6 kombi-nierbar, und Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine Anhaltspunkte daf374r hervortreten lassen, dass der Fachmann zu dem Versuch einer solchen Kombination Veranlassung sehen sollte. Insbesondere ergibt sich hierf374r nichts aus einem f374r sich naheliegenden Bestreben des Fachmanns, die Arbeitsge-schwindigkeit der Vorrichtung zu erh366hen, denn auch bei der Trommel nach der E 3 werden die St374tzstege wie die sattelf366rmigen Auflagen nach der E 6 konse-kutiv mit den aufeinanderfolgenden Bl344tterbahnen beschickt. 40 41 Auch der Hinweis der Berufung darauf, dass in Anspruch 4 der E 3 ein Verfahren beansprucht sei, bei dem die 374bereinander liegenden Bahnen an al-len oder einzelnen Faltstellen durchgetrennt werden, f374hrt nicht weiter. Zwar ist in jenem Anspruch nicht angegeben, in welcher Verfahrensphase die Bahnen durch Trennung zu Bl344ttern oder Druckbogen vereinzelt werden sollen. F374r die Frage, welche Anregungen eine Schrift dem Fachmann bot, kommt es indessen nicht darauf an, wie weit ihr Gegenstand oder Schutzbereich reicht. Ma337geblich ist allein, welche technischen Erkenntnisse und M366glichkeiten dem Fachmann offenbart werden. Insoweit beschreibt die Offenlegungsschrift jedoch - ihrer Zielrichtung entsprechend - ausschlie337lich die Sammlung 374bereinander liegen-der Bahnen, nicht vereinzelter Druckbogen. Erst das am Entnahmeabschnitt (51) der Trommel - gegebenenfalls nach Heften (S. 15 Z. 23-26) - von einem Transporteur (59) 374bernommene, aus den 374bereinander liegenden Bahnen be-stehende "Gebilde (61)" wird einer Stapelbildevorrichtung (63) zugef374hrt und sodann von einer Trennvorrichtung (68) durchtrennt (S. 15 Z. 10 - S. 16 Z. 22). - 30 - Auch die - ohnehin nicht n344her ausgef374hrte - Bemerkung auf S. 17 Z. 5-7, es "w344re unter Umst344nden jedoch auch denkbar", die fertigen Druckprodukte vor dem Stapeln einzeln voneinander zu trennen, bezieht sich auf "die einzelnen zusammenh344ngenden, das Gebilde (61) bildenden fertigen Druckprodukte" und 344ndert daher nichts daran, dass nach dem Gesamtinhalt der Schrift eine Ver-einzelung erst nach dem Sammeln in Betracht gezogen wird. 42 c) Es kommt hinzu, dass weder die E 3 noch die E 6 eine Anregung daf374r geben, vereinzelte Druckbogen mittels l344ngs der Auflage wirksamer Mit-nehmer einem Heftapparat zuzuf374hren, der wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet ist (Merkmal 8.1). Um derar-tiges gleichwohl zu realisieren, m374sste der Fachmann zun344chst zu der Erkennt-nis gelangen, dass es zweckm344337ig sei, zus344tzlich zu dem aus der E 6 bekann-ten Heftkopf einen weiteren, gemeinsam mit dem ersten hin- und herpendeln-den Heftkopf vorzusehen. Eine Anregung hierf374r mag sich zwar in der bereits erw344hnten deutschen Patentschrift 33 43 466 (E 2) finden. Bei dem dort be-schriebenen Heftvorgang bewegen sich die Druckprodukte jedoch ebenso we-nig wie bei der Heftvorrichtung nach der E 6 auf einer Kreisbahn. F374r eine Zu-ordnung des Heftapparats zu wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken, die symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind, und die hierf374r erforderlichen konstruktiven Ma337nahmen fehlt jedes Vorbild. 43 d) Die 374brigen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommen dem Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des Urteils des Bundespa-tentgerichts nicht n344her. Erg344nzend wird hierzu auf die Ausf374hrungen zu IV 3 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die tats344chlichen Voraussetzun-gen des 247 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG k366nnen hiernach nicht festgestellt werden. 44 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 2, 247 100 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin gilt als Streitgenossin der Kl344gerin. Nach- - 31 - dem der Senat f374r die Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren das Erfordernis aufgegeben hat, dass zwischen dem Nichtigkeitskl344ger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung bestehen muss, die durch die im Nichtig-keitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann, und es gen374-gen l344sst, dass der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner gesch344ft-lichen T344tigkeit als Wettbewerber beeintr344chtigt werden kann (BGHZ 166, 18 - Carvedilol I), besteht kein Grund mehr, die Rechtskraftwirkung eines klageab-weisenden Urteils gegen374ber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegen-374ber dem Nichtigkeitskl344ger. Auch erscheint die Kostenfolge des 247 101 Abs. 2 ZPO f374r diesen Fall sachgerechter als diejenige des 247 101 Abs. 1 ZPO. Ent-sprechend 247 69 ZPO gilt der Streithelfer daher als Streitgenosse des Nichtig-keitskl344gers (offengelassen im Senatsurteil vom 22.12.1964 - Ia ZR 237/63, - 32 - GRUR 1965, 297 - Nebenintervention). An der im Urteil vom 30. September 1997 (X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere) vertretenen gegenteiligen Auffassung h344lt der Senat nicht fest. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.06.2002 - 2 Ni 15/01 -
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