BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 226/04 Verk374ndet am: 22. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AGBG 247 3 Zur Frage, ob eine die Abgabe eines pers366nlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Verm366gen regelnde Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen mit R374cksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung 374berraschend im Sinne des 247 3 AGBG ist. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2004 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Oktober 2003 ab-ge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. gegen374ber der Kl344gerin in notarieller Urkunde fol-gende Willenserkl344rung abzugeben: Ich erkenne an, der B. AG einen Betrag in H366he von 343.913,50 200 nebst 5,15% Zinsen per annum seit dem 2. Januar 2004 zu schulden und unterwerfe mich gegen374ber der Gl344ubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Verm366gen, 2. an die Kl344gerin eine vollstreckbare Ausfertigung der in Nr. 1 bezeichneten notariellen Urkunde herauszu-geben. - 3 - Im 334brigen werden die Klage abgewiesen und die wei-tergehenden Rechtmittel der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin zu 2,5% und die Beklagte zu 97,5%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis in H366he von 352.064,01 200 nebst Zinsen, die Unter-werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Verm366gen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfer-tigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344gerin gew344hrte der Beklagten und weiteren Personen zum Erwerb eines Objekts in M. durch Vertrag vom 1./14. April 1999 ein Annuit344tendarlehen in H366he von 710.000 DM. Voraussetzung der Auszahlung der Darlehensvaluta war gem344337 Nr. 7.4 des formularm344337i-gen Darlehensvertrages unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerkl344-rung nach Bankvordruck. Unter der 334berschrift "Form der Sicherheiten" enth344lt der Vertrag in Nr. 10 unter anderem folgende Klauseln: 2 - 4 - "10.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist das Darlehen durch eine - nach dem von der Bank gefertigten Entwurf und in der von ihr vorgegebenen Form - neu zu bestellende, jederzeit f344llige Grundschuld ohne Brief in Darlehensh366he mit 16% Jahres-zins an ausschlie337lich erster Rangstelle in Abt. II und III im Grundbuch des Beleihungsobjekts zu sichern. Die Eintra-gung der Grundschuld ist der Bank unverz374glich nachzuwei-sen. .... 10.2 Die Unterwerfung des Eigent374mers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck hat in der Weise zu erfolgen, dass sie auch gegen jeden k374nftigen Eigent374mer zul344ssig sein soll. 10.3 Der Darlehensnehmer hat sich der sofortigen Zwangsvoll-streckung in sein gesamtes Verm366gen zu unterwerfen. Die Bank kann die pers366nliche Haftung unabh344ngig von der Ein-tragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vor-herige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen." Zur Besicherung des Darlehens 374bernahm die Beklagte vom Vor-eigent374mer eine bereits bestellte und eingetragene Grundschuld in Dar-lehensh366he nebst 16% Jahreszinsen. Die Kl344gerin verlangt von ihr - ge-st374tzt auf Nr. 10.3 des Darlehensvertrages - als weitere Sicherheit ein notarielles Schuldanerkenntnis in H366he des bei Klageerhebung valutier-ten Kreditbetrages von 352.064,01 200 nebst Zinsen und Unterwerfung un-ter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr - der Beklagten - gesamtes Verm366gen. Die Beklagte verweigert die Abgabe eines Schuldanerkennt-nisses mit der Begr374ndung, es handele sich bei Nr. 10.3 um eine 374berra-schende und damit unwirksame Klausel. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerich-tete Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist begr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da Nr. 10.3 des Vertrages 374berraschend im Sinne von 247 3 AGBG und damit unwirksam sei. Zwar schaffe - anders als dies das Landgericht gesehen habe - die in Nr. 7.4 des Vertrags enthaltene Regelung der Auszahlungs-voraussetzungen nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand daf374r, dass nicht an anderer Stelle des Vertrags weitere Sicherheiten verlangt w374rden, von deren Hingabe die Auszahlung des Darlehens abh344nge. Zu-treffend sei auch, dass es sich bei Nr. 10.3 um eine nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs inhaltlich unbedenkliche Klausel handele, die in Darlehensvertr344gen grunds344tzlich nicht objektiv ungew366hnlich sei. Die Klausel sei jedoch auf Grund der formalen Vertragsgestaltung f374r die Beklagte gleichwohl 374berraschend gewesen, da Nr. 10.3 an unerwarteter Stelle im Vertrag eine Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Sicher-heit regele. Die Beklagte habe nicht damit rechnen m374ssen, dass eine derart gravierende Verpflichtung, wie sie Nr. 10.3 enthalte, in einer nach der 334berschrift lediglich Formfragen regelnden Ziffer untergebracht wer-de. 7 - 6 - II. 8 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts hat sich die Beklagte in Nr. 10.3 des Darlehensvertrages wirksam zur Abgabe eines notariellen abstrakten Schuldanerkenntnisses und zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen verpflichtet. 1. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte die Beklagte der Kl344gerin als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamt-h366he zu stellen, sondern sich dar374ber hinaus der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat das richtig dahin verstanden, dass damit zugleich die Verpflichtung zur 334ber-nahme der pers366nlichen Haftung (247 780 BGB) verbunden war. Nur so gibt Nr. 10.3 Satz 2 Sinn, wonach die Kl344gerin berechtigt ist, die "pers366n-liche Haftung" unabh344ngig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld geltend zu machen (so f374r entsprechende Klauseln: BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juni 2003 - XI ZR 395/01). 9 2. Soweit das Berufungsgericht diese Klausel wegen Versto337es gegen AGB-rechtliche Vorschriften f374r unwirksam erachtet hat, h344lt das rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 10 - 7 - a) Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten einen Versto337 der Klausel gegen 247 9 AGBG nicht in Erw344gung gezogen hat. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem pers366nlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelm344337ig der Zwangsvollstre-ckung in sein gesamtes Verm366gen unterwerfen muss; eine unangemes-sene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGHZ 99, 274, 282 f.; Senats-urteile BGHZ 114, 9, 12 f. und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378). 11 b) Zu Recht ist das Berufungsgericht angesichts dessen des Wei-teren davon ausgegangen, dass die Klausel auch im Hinblick auf 247 3 AGBG keinen inhaltlichen Bedenken unterliegt. Mit R374cksicht auf die jahrzehntelange Praxis ist ein Verlangen der Bank, dass sich der mit dem pers366nlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen unterwerfen muss, f374r den Kreditnehmer nicht 374berraschend (Senatsurteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378). Mit einer solchen Klausel musste die Be-klagte entgegen der vom Landgericht ge344u337erten Auffassung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unabh344ngig von einer etwaigen Belehrung durch den Notar rechnen (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29). 12 - 8 - 13 c) Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung hingegen nicht stand, soweit das Berufungsgericht meint, Nr. 10.3 der Darlehensbedin-gungen sei nach der formalen und systematischen Gestaltung 374berra-schend im Sinne des 247 3 AGBG. aa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass eine inhaltlich 374bliche Klausel ihren 374berraschenden Charakter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aufgrund eines unge-w366hnlichen 344u337eren Erscheinungsbilds des Vertrags (vgl. BGHZ 101, 29, 33; Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, WM 2001, 455, 456 und vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193 sowie BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die einem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (vgl. BGHZ 84, 109, 113 und BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - X ZR 78/88, WM 1989, 1469 f.). 14 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier ein solcher Ausnahmefall aber nicht vor. Die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist nicht an uner-warteter Stelle geregelt. 15 Die in Nr. 7.4 der Vertragsbedingungen enthaltene Regelung der Auszahlungsvoraussetzungen schafft, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, keinen Vertrauenstatbestand daf374r, dass 374ber die dort ge-regelte Grundschuld hinaus nicht an anderer Stelle im Vertrag weitere Sicherheiten verlangt werden. Schon aus der 334berschrift "Form der Si-cherheiten" zu Nr. 10 der Darlehensbedingungen wird selbst dem fl374chti- 16 - 9 - gen Leser deutlich, dass die Darlehensnehmer mehr als nur eine Sicher-heit zu stellen haben. 17 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der An-ordnung und der drucktechnischen Gestaltung der in Nr. 10.3 enthalte-nen Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnis-ses kein "334berrumpelungs- bzw. 334bert366lpelungseffekt" zu. Insbesondere bedurfte es f374r diese Verpflichtung, mit der die Beklagte angesichts der bereits angesprochenen jahrzehntelangen Bankpraxis unbedingt rechnen musste, keiner "eigenst344ndigen Rubrik" oder "drucktechnischen Hervor-hebung". Auch die von der Kl344gerin f374r Nr. 10 der Darlehensbedingungen gew344hlte 334berschrift "Form der Sicherheiten" ist, selbst wenn man der Ansicht ist, dass eine 334berschrift wie "Sicherheiten" oder "Art der Si-cherheiten" den Inhalt von Nr. 10 besser gekennzeichnet h344tte, weder irref374hrend noch 374berraschend noch geeignet, den Darlehensnehmer von der Kenntnisnahme der Klauseln abzuhalten. Es wird dadurch nicht der Eindruck hervorgerufen, es handele sich in Nr. 10 um unbedeutende, blo337e Formalien regelnde Klauseln. Eine Buchgrundschuld, wie sie nach Nr. 10.1 der Darlehensbedingungen zu bestellen ist, ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Gleiches gilt f374r die in Nr. 10.2 vorgesehe-ne Vollstreckbarkeit der Grundschuld gegen jeden k374nftigen Eigent374mer des Grundst374cks. Und auch das in Nr. 10.3 geregelte vollstreckbare Schuldanerkenntnis ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Be-r374cksichtigt man weiter, dass Sicherheiten insbesondere bei Kreditver-tr344gen 374ber h366here Betr344ge ein wesentlicher Gesichtspunkt sind, dem auch Kreditnehmer ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen pflegen, 18 - 10 - kann von einer 374berraschenden Gestaltung von Nr. 10 der Darlehensbe-dingungen nicht gesprochen werden. Hier kommt hinzu, dass im Zusam-menhang mit der Frage der Stellung von Sicherheiten die ungeteilte Aufmerksamkeit der Darlehensnehmer gerade auf Nr. 10 der Darlehens-bedingungen gelenkt wird, da im gesamten Darlehensvertrag allein dort von "Sicherheiten" die Rede ist. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 19 1. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung ent-behrt jeder Grundlage. Weder hat die Kl344gerin der Beklagten durch l344n-geres Zuwarten Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde ihren An-spruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses nicht mehr geltend machen, noch hat die Beklagte vorgetragen, sich darauf eingerichtet zu haben. 20 2. Die Klage auf Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkennt-nisses ist allerdings nicht in vollem Umfang begr374ndet, da sich die ur-spr374ngliche Darlehensschuld in H366he von 352.064,01 200 durch von der Beklagten geleistete Annuit344tenraten unstreitig am 2. Januar 2004 auf 343.913,50 200 erm344337igt hat. F374r eine weitere zwischenzeitliche Verringe-rung des Schuldsaldos bis zum ma337geblichen Zeitpunkt des 27. Mai 2004 (Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung) ist nichts ersichtlich. 21 - 11 - IV. 22 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), war die Beklagte zur Abgabe eines vollstreckbaren notariellen Schuldan-erkenntnisses in H366he von 343.913,50 200 zuz374glich Zinsen zu verurteilen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 14.10.2003 - 5 O 574/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.06.2004 - 9 U 199/03 -
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