BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 412.920,56 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die unterbliebene Vernehmung des Zeugen G. hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Mit seiner Hilfsbegr374ndung hat das Berufungsgericht unterstellt, dass der Zeuge eine m374ndliche Absprache 2 - 3 - im Sinne der Beklagten best344tigt h344tte. F374r diesen Fall hat es angenommen, dass die m374ndliche Absprache durch eine sp344tere schriftliche Vereinbarung wieder aufgehoben worden ist. Diese Schlussfolgerung, die auf der Auslegung von Individualerkl344rungen beruht, liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Die Frage, ob der Rechtsanwalt dem Mandanten, der einen neuen Auf-trag erteilt, mitteilen muss, der neue Auftrag werde von der f374r einen fr374heren Auftrag abgeschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht erfasst, mag zwar noch nicht entschieden sein. Ihre Beantwortung liegt jedoch - zumal f374r einen gesch344ftsgewandten und anwaltlich vertretenen Mandanten - derart klar auf der Hand, dass ein ausdr374cklicher Hinweis nicht erforderlich ist. 3 Ebenso wenig muss der Senat die Frage beantworten, wie der Gegen-standswert f374r die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Grundst374cks zu bemessen ist, f374r das der Auftraggeber nicht mehr als einen unterhalb des Verkehrswerts liegenden Betrag ausgeben wollte. Das Be-rufungsgericht hat auf den Wert abgestellt, "der voraussichtlich bei einem An-kauf des Grundst374ckes vereinbart worden w344re". Dabei ist es offensichtlich da-von ausgegangen, dass die Preisvorstellung von "50.000.000 200" nicht das letzte Wort der Beklagten gewesen w344re, sondern nur der Ausgangspunkt f374r die Ver-tragsverhandlungen. Das h344lt sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. 4 Soweit das Berufungsgericht der Beklagten ein Zur374ckbehaltungsrecht versagt hat, liegt keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 244/96, NJW 1997, 2944, 2945 f vor. Diese Entscheidung befasst sich mit dem Zur374ckbehaltungsrecht aus 247 50 Abs. 3 BRAGO. Die Beklagte kann sich nur auf 247 273 BGB berufen. Voraussetzung f374r ein daraus sich ergebendes Zur374ckbe- 5 - 4 - haltungsrecht ist die Konnexit344t. Diese hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erw344gungen abgelehnt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2004 - 26 O 4/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2004 - 7 U 127/04 -
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