BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/06 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert wird auf 39.326,71 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Soweit das Berufungsgericht von einer Abtretung der gegen den Be-klagten gerichteten Auszahlungsanspr374che der Streithelferin zu 2 (247247 667, 675 BGB) an die Kl344gerin ausgeht, handelt es sich um eine unangreifbare tatrichter-liche W374rdigung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird. 2 - 3 - Die Streithelferin zu 2 hat ausdr374cklich erkl344rt, die von der Streithelferin zu 1 bei der 334berweisung der Klagesumme an den Beklagten zugunsten der Kl344gerin bzw. deren Rechtsvorg344ngerin getroffene Leistungsbestimmung gegen sich gelten zu lassen. Diese 304u337erung bringt in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen der Streithelferin zu 2, sich dem Klageantrag und der Klagebegr374n-dung anzuschlie337en, den Willen, etwaige eigene Anspr374che gegen den Beklag-ten an die Kl344gerin abzutreten, mit R374cksicht auf den angestrebten Klageerfolg hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Wirksamkeit der Abtretung begegnet im Blick auf 247247 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Bedenken, weil es sich nicht um eine Zession von Geb374hrenanspr374chen eines Rechtsanwalts gegen einen Mandanten, sondern umgekehrt um die Abtretung von Anspr374chen eines Mandanten gegen seinen Anwalt handelt, die keine Geheimhaltungsinteressen des Mandanten ber374hren kann (vgl. BGH, Urt. v. 1. M344rz 2007 - IX ZR 189/05, NJW 2007, 1196 Tz. 6). 3 2. Nicht entscheidungserheblich sind die von der Nichtzulassungsbe-schwerde unter den Gesichtspunkten der Grunds344tzlichkeit und der Rechtsfort-bildung zur Pr374fung gestellten Fragen, ob bei nochmaliger Abtretung einer be-reits zur Sicherheit zedierten Forderung der Anspruch des Zedenten auf R374ck-gew344hr der Forderung gegen den Erstzessionar analog 247 401 BGB auf den Zweitzessionar 374bergeht und ob eine unwirksame Zweitzession in eine Abtre-tung des k374nftigen R374ckgew344hranspruchs gegen den Erstzessionar umgedeu-tet werden kann. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die zeitlich vorrangige Abtretung der Klageforderung durch die Streithelferin zu 2 an den Beklagten als nichtig zu erachten. Bei dieser Sachlage mangelt es an einer Konkurrenz mehrerer Abtretungen. 4 - 4 - 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Forderungsabtretung seitens der Streithelferin zu 2 an den Beklagten habe mangels zu sichernder Forderun-gen keine Wirksamkeit erlangt, bek344mpft der Beschwerdef374hrer, ohne einen Zulassungsgrund darzulegen. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 O 3150/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 U 390/05 -
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