BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/07 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Streitwert wird auf 52.162,92 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte und auch sonst zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde der Grunds344tz-lichkeit (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greifen nicht durch. 1 1. Soweit der Beklagte die als rechtsgrunds344tzlich eingestufte Frage un-terbreitet, ob die Geltendmachung einer Hebegeb374hr nach 247 22 BRAGO einen vorherigen Hinweis an den Auftraggeber erfordert, fehlt es an der Entschei-dungserheblichkeit. Da das Oberlandesgericht den Bereicherungsanspruch der Kl344gerin mit 56.754,52 200 beziffert, ihr aber nur 52.162,92 200 zugesprochen hat, 2 - 3 - ist im Blick auf die Nichtber374cksichtigung der Hebegeb374hr von 1.871,98 200 eine Beschwer nicht gegeben. 2. Die von dem Beklagten ger374gten Geh366rsverst366337e (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Da grunds344tzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezo-gen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen des Beklagten in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen (BVerf-GE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f). 3 a) Zu Unrecht beanstandet der Beklagte im Blick auf die Nichtber374cksich-tigung von Geb374hren 374ber 67.778,10 DM gem344337 Kostennote "A", das Beru-fungsgericht habe das Vorbringen, die Kl344gerin und ihre Gesellschafter seien 374ber jede Vollstreckungsma337nahme unterrichtet worden und h344tten sie gebilligt, nicht zur Kenntnis genommen. Ausweislich des Beklagtenvorbringens haben die Gesellschafter der Kl344gerin dem Beklagten in der Gesellschafterversamm-lung vom 17. Mai 1995, nachdem zun344chst die H366he der von ihm beanspruch-ten Verg374tung beanstandet wurde, nur allgemein das Vertrauen ausgespro-chen. Diese Erkl344rung brachte im Blick auf die gleichzeitig ge374bte Kritik an sei-nem Vorgehen keineswegs den Willen zum Ausdruck, die Belange der Kl344gerin in einer besonders kostentr344chtigen Weise wahrzunehmen, zumal das kosten-g374nstigere Vorgehen nach der unangegriffenen W374rdigung des Berufungsge-richts nicht weniger sicher und schnell gewesen w344re. Insoweit ist zu beachten, dass das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf gibt, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-nandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286). 4 - 4 - b) Soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Kostennote "B" (richtig "G") einen Gesch344ftswert von 27.100 DM zugrunde gelegt hat, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33). 334berdies hat der Beklagte selbst diese Wertan-gabe nach der insoweit unangegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts ge-billigt. Bei seiner weiteren rechtlichen W374rdigung des Sachverhalts war das Be-rufungsgericht nicht an Rechtsauffassungen der Parteien gebunden. 5 c) Vergeblich r374gt der Beklagte, das Berufungsgericht habe bei der Kos-tennote "J" sein Vorbringen zum Abschluss eines Vergleichs nicht ber374cksich-tigt. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Sachvortrag l344sst nicht er-kennen, dass abgesehen von dem Wert des Leasingguts weitere Streitpunkte bestanden. 6 d) Im Blick auf die Kostennote "P" fehlt es auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde an der schrifts344tzlichen Darlegung eines Ver-gleichs (247 779 BGB) im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens. Auch im vor-liegenden Zusammenhang war das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen W374rdigung nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden. 7 e) Das Vorbringen des Beklagten zu den Kostennoten "R" und "S", auch die Kl344gerin sei Auftraggeberin beider Rechnungen gewesen, ist im Blick auf 8 - 5 - die unbeanstandete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die fehlende Ein-forderung der Geb374hren schlie337e eine Aufrechnung aus, nicht entscheidungs-erheblich. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 11.07.2007 - 4 O 251/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.11.2007 - 14 U 1260/07 -
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