BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 226/08 Verk374ndet am: 21. Januar 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 812 Zur R374ckabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrages in der Insolvenz des Darlehens-nehmers. BGH, Vers344umnisurteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. M344rz 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 22. Juni 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtsmittelz374ge. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der L. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 29. November 2005 er366ffnet wor-den ist. Die Eltern der Beklagten sind Gesellschafter der Schuldnerin; ihre Mut-ter war zugleich Gesch344ftsf374hrerin. Am 23. Juni 2003 kam es zum Abschluss eines schriftlichen "Darlehensvertrages" zwischen den durch ihre Eltern vertre-tenen, damals sieben, sechs und vier Jahre alten Beklagten einerseits, der 1 - 3 - durch die Mutter der Beklagten sowie einen weiteren Gesch344ftsf374hrer vertrete-nen Schuldnerin andererseits. Danach gew344hrten die Beklagten der Schuldne-rin ein Darlehen in H366he von 55.000 200, das "in unregelm344337igen Raten zur374ck-gef374hrt" werden sollte, sp344testens aber "zum 31. Januar 2004 inclusive aller Kosten und Zinsen zur R374ckzahlung f344llig" war. Das Darlehen sollte mit einer Grundschuld am Hausgrundst374ck der Schuldnerin I. 9 in L. gesichert werden. Am 23. Juni 2003 374berwies die Mutter der Beklagten unter Hinweis auf den Darlehensvertrag von ihrem eigenen Girokonto bei der S. L. 55.000 200 an die Schuldnerin. Die Beklagten hatten von ihrem Gro337vater Geld geerbt, das in Wertpapieren angelegt war. Am 23. Juni 2003 wurden die Depots aufgel366st. Die Erl366se aus den Verk344ufen, Betr344ge von 18.000 200, 18.000 200 und 26.722,84 200 (von denen 8.722,84 200 zur374ck374berwiesen wurden) gingen am 24. Juni 2003 auf dem Konto der Mutter der Beklagten ein. Nach Darstellung der Beklagten war der gesamte Vorgang mit der S. L. abgesprochen, die sich geweigert hatte, das Geld aus dem Verkauf der Depots unmittelbar an die Schuldnerin zu 374berweisen. 2 Mit notarieller Urkunde vom 25. Juni 2003 bestellte die Schuldnerin, ver-treten durch den Vater der Beklagten, am Hausgrundst374ck "I. " zu-gunsten der Beklagten eine Grundschuld 374ber 55.000 200. Mit notarieller Urkunde vom 5. Dezember 2003 bestellte die Schuldnerin, vertreten durch den Vater der Beklagten, zugunsten der Beklagten eine weitere Grundschuld 374ber 55.000 200 an den mit Reihenh344usern bebauten und mittlerweile in Parzellen aufgeteilten Grundst374cken in L. , A. 70 und 72. Im Hinblick auf diese Ab-sicherung bewilligten die nunmehr durch einen Erg344nzungspfleger vertretenen Beklagten die L366schung der Grundschuld am Grundst374ck "I. ". 3 - 4 - 4 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kl344ger die Beklagten auf Bewilli-gung der L366schung der Grundschuld auf den Grundst374cken "A. " in Anspruch. Die Beklagten berufen sich auf ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen ihrer Darlehensforderung. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 54.000 200 nebst Zinsen aufrecht erhalten. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kl344ger weiterhin die unbedingte Ver-urteilung der Beklagten erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers f374hrt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Anspruch des Kl344gers auf Be-willigung der L366schung der Grundschuld folge aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 247247 1183, 875, 1192 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nach 247247 1629 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 247 1795 Abs. 2, 247 181 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auch auf die die Grundschuld betreffende Siche-rungsabrede (247 139 BGB). Die Grundschuld hingegen sei wirksam bestellt wor-den, weil sie f374r die Beklagten lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen sei. Die R374ckgew344hr k366nne im Wege der L366schung der Belastung erfolgen. Dem An-spruch des Kl344gers stehe jedoch ein Bereicherungsanspruch der Beklagten auf 6 - 5 - R374ckzahlung des Darlehenskapitals entgegen, welcher ein Zur374ckbehaltungs-recht nach 247 273 BGB begr374nde. Die Schuldnerin habe das Geld von den Be-klagten erhalten, deren Mutter nur Zahlstation gewesen sei. Eine wirksame Leistungsbestimmung habe wegen 247 181 BGB zwar nicht getroffen werden k366n-nen. Jedoch sei eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwen-dungsempf344ngers geboten. Der Darlehensvertrag, auf den die Auszahlung Be-zug nehme, bezeichne die Beklagten als Darlehensgeber. Dass die Mutter der Beklagten als deren Vertreterin keine ausreichende Vollmacht zur Leistungsbe-stimmung gehabt habe und durch ihre Kinder nicht wirksam zur Auszahlung der Valuta angewiesen gewesen sei, f374hre nicht zu einem anderem Ergebnis. Der Anspruch aus 247 179 BGB gegen den Vertreter schlie337e einen Anspruch des Leistenden gegen den Empf344nger nicht aus. Den Anspruch auf R374ckzahlung der Darlehensvaluta k366nnten die Beklagten dem Klageanspruch gem344337 247 273 BGB entgegenhalten. Das Zur374ckbehaltungsrecht aus 247 273 BGB sei insol-venzfest, weil es schon vor Verfahrens366ffnung dem Insolvenzschuldner gegen-374ber begr374ndet worden sei. Die Grunds344tze 374ber eigenkapitalersetzende Dar-lehen g344lten nicht, soweit das Geld aus dem Verm366gen der Beklagten stamme, also in H366he von 54.000 200. Der Minderj344hrigenschutz habe insoweit Vorrang. Der Betrag von 1.000 200, der aus dem Verm366gen der Mutter stamme, sei zwar auch von den Beklagten geleistet worden, stelle aber ein eigenkapitalersetzen-des Darlehen dar und k366nne ein Zur374ckbehaltungsrecht daher nicht begr374nden. Ob die Grundschuldbestellung anfechtbar sei, sei unerheblich, weil dem R374ck-gew344hranspruch ebenfalls das Zur374ckbehaltungsrecht gem344337 247 273 BGB ge-gen374ber stehe. - 6 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Die Beklagten waren in der m374ndlichen Verhandlung nicht vertreten. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis der Beklagten (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f). 2. Die Schuldnerin kann gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 247 818 Abs. 1 BGB von den Beklagten die Bewilligung der L366schung der Grundschuld verlan-gen. Die (grundbuchrechtliche) L366schungsbewilligung, die mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils als abgegeben gilt (247 894 Abs. 1 ZPO), enth344lt zu-gleich die (materiellrechtliche) Erkl344rung der Aufgabe des Rechts (247 875 BGB). 9 3. Den Beklagten steht demgegen374ber kein Anspruch aus 247 812 BGB gegen die Schuldnerin auf Zahlung von 54.000 200 zu. Auf die Fragen der (feh-lenden) Insolvenzfestigkeit eines Zur374ckbehaltungsrechts aus 247 273 BGB (vgl. dazu BGHZ 150, 138, 145; 161, 241, 252 f) sowie etwa erforderlicher Ein-schr344nkungen dieses Grundsatzes aus Gr374nden des Minderj344hrigenschutzes bei der R374ckabwicklung eines gegenseitigen Vertrages kommt es deshalb nicht an. 10 a) Gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Schuldnerin hat die jetzt noch streiti-gen 54.000 200 ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom 23. Juni 2003 zwischen ihr und den Beklagten, der Grundlage einer Darlehens-gew344hrung sein sollte, war nichtig, weil die Beklagten nicht durch ihre Eltern 11 - 7 - vertreten werden konnten (247 1629 Abs. 2, 247 1795 Abs. 2, 247 181 BGB). Das ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. 12 b) Die Schuldnerin hat den Betrag von 54.000 200 jedoch nicht durch die Leistung der Beklagten oder in sonstiger Weise unmittelbar auf deren Kosten erlangt. (1) Die von der Mutter der Beklagten am 23. Juni 2003 veranlasste 334berweisung von 54.000 200 von ihrem Konto auf dasjenige der Schuldnerin stell-te keine Leistung der Beklagten dar. Die 334berweisung diente zwar - auch aus Sicht der Schuldnerin als der Empf344ngerin der Leistung - dazu, der Schuldnerin das im Vertrag vom 23. Juni 2003 zugesagte Darlehen zur Verf374gung zu stel-len. Die Initiative hierzu ging jedoch von der Mutter der Beklagten aus, die - im Hinblick auf die zu erwartenden Erstattungen aus dem Verkauf der Depots der Beklagten - den Betrag von ihrem eigenen Konto 374berwies. Dieser Vorgang k366nnte zwar auch so verstanden werden, dass sie als Vertreterin ihrer Kinder sich selbst mit der 334berweisung beauftragte (247 667 BGB). Die Erstattungsleis-tungen aus den Depots der Beklagten h344tten dann der Erf374llung des Erstat-tungsanspruchs der Mutter der Beklagten aus 247 670 BGB gedient. Wie beim Abschluss des Darlehensvertrages war die Mutter der Beklagten jedoch gem344337 247 1629 Abs. 2, 247 1795 Abs. 2, 247 181 BGB an einer Vertretung ihrer Kinder ge-hindert. Ein Auftrag (eine Weisung, eine Anweisung) der Beklagten kommt des-halb nicht in Betracht. Es fehlte auch eine wirksame Zweckbestimmung, weil diese wegen ihres rechtsgesch344fts344hnlichen Charakters ebenfalls Gesch344ftsf344-higkeit oder eine wirksame Vertretung voraussetzt (vgl. BGHZ 111, 382, 386). Ob die Schuldnerin als Empf344ngerin der Zahlung von einer Leistung der Be-klagten ausging oder ausgehen musste, ist entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts unerheblich. Kann die Leistung dem scheinbar Leistenden nicht 13 - 8 - zugerechnet werden, weil dieser keine wirksame Zweckbestimmung treffen konnte und auch jeder zurechenbar veranlasste Rechtsschein fehlt, kommt es auf den Empf344ngerhorizont nicht an. 14 (2) Die Schuldnerin hat die 54.000 200 auch nicht in sonstiger Weise unmit-telbar auf Kosten der Beklagten erlangt. Das Geld stammte, wie dargelegt, von einem Konto der Mutter der Beklagten. Diese hat zwar nur einen Tag sp344ter 54.000 200 erhalten, die aus dem Verkauf der Depots der Beklagten stammten, und sich damit "refinanziert". Die 334berweisung am 23. Juni 2003 soll die S. L. sogar nur im Hinblick auf den durch den Verkauf der Wertpa-piere der Beklagten erzielten Erl366s vorgenommen haben. Das erscheint nach-vollziehbar, weil das Konto der Mutter am 23. Juni 2003 keine ausreichende Deckung aufwies. Wegen der von der kontof374hrenden S. - wenngleich nur f374r einen Tag - geduldeten 334berziehung stammt der an die Schuldnerin 374berwiesene Betrag jedoch aus dem Verm366gen der Mutter der Beklagten. An diese, nicht an die Schuldnerin, wurde das Geld der Beklagten 374berwiesen. Dass das Konto der Mutter nicht nur eine notwendige Zwischenstation darstell-te, zeigt sich insbesondere, wenn man sich die Rechtslage nach der 334berwei-sung an die Schuldnerin, aber vor Eingang des Geldes der Beklagten auf dem Konto der Mutter vergegenw344rtigt. Einen Rechtsgrund f374r die 334berweisung an die Schuldnerin gab es nicht. Die Mutter der Beklagten h344tte folglich das Geld gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB von der Schuldnerin zur374ckverlangen k366nnen. Ein Anspruch der Beklagten, deren Verm366gen durch die 334berweisung unber374hrt geblieben war, gegen die Schuldnerin bestand dagegen nicht. An-spruch darauf, dass die Beklagten (ihre Kinder) ihr die "verauslagten" 54.000 200 erstatteten, hatte sie nicht. Ein Anspruch aus 247 670 BGB kommt - wie bereits ausgef374hrt - nicht in Betracht, weil die Mutter der Beklagten diese bei Erteilung des Auftrags nicht vertreten konnte (247 1629 Abs. 2, 247 1795 Abs. 2, 247 181 BGB). - 9 - An dieser Rechtslage 344nderte sich nichts, nachdem das Geld der Beklagten auf dem Konto ihrer Mutter eingegangen war. Die Mutter der Beklagten war diesen gegen374ber zur R374ckgew344hr des Geldes verpflichtet, weil ein Rechtsgrund f374r die Verm366gensverschiebung fehlte (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Ebenso bestand ihr Anspruch gegen die Schuldnerin auf R374ckgew344hr der 374berwiesenen 54.000 200 fort. (3) Diese L366sung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereicherungsausgleich in F344llen der Leistung kraft Anweisung. Grund-s344tzlich vollzieht sich der Bereicherungsausgleich innerhalb der jeweiligen Leis-tungsverh344ltnisse. Bei Fehlern im Deckungsverh344ltnis zwischen dem Anwei-senden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich im Deckungs-verh344ltnis vorzunehmen; weist dagegen das Valutaverh344ltnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempf344nger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verh344ltnis abzuwickeln. Fehlen dagegen von vornher-ein eine wirksame Anweisung sowie eine wirksame Zweckbestimmung wegen Gesch344ftsunf344higkeit des Anweisenden, so kommt es nicht zu einer "Leistung" des Anweisenden, da ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann. Er ist weder wegen Erf374llung einer im Valutaverh344ltnis etwa be-stehenden Verbindlichkeit bereichert, noch erwirbt er einen Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung gegen den Dritten. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich ist hier vielmehr im Verh344ltnis zwischen Angewiesenem und Zah-lungsempf344nger zu suchen (BGHZ 111, 382, 386). Deshalb kann der Mutter der Beklagten eine Insolvenzforderung gegen die Schuldnerin zustehen, nicht je-doch diesen selbst. 15 (4) Ob in der Erhebung der Einrede im vorliegenden Rechtsstreit zu-gleich eine Genehmigung der (nichtigen) Weisung der Beklagten sowie der 16 - 10 - Zweckbestimmung liegt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271, 1273 Rn. 26; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB 2. Aufl. 247 812 Rn. 246 f), kann offen bleiben. Die Genehmigung w344re ebenfalls gem344337 247 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 247 181 BGB nichtig. Sie w344re f374r die Beklagten nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil sie den Verlust ihres An-spruchs aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen ihre Mutter zur Folge h344tte. 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Es kommt zwar durchaus ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin aus 247247 31, 823 Abs. 2 BGB, 247 266 StGB in Betracht. Die Eltern der Beklagten k366nnten im Zusammenhang mit dem Transfer des Geldes eine strafbare Untreue (247 266 StGB) begangen haben, die der Schuldnerin m366glicherweise gem344337 247 31 BGB zugerechnet werden k366nnte. Diesen Anspruch k366nnten die Beklagten gegebenenfalls dem gegen sie gerich-teten Anspruch auf Aufhebung und Bewilligung der L366schung der Grundschuld (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 247 818 Abs. 1 BGB) einredeweise entgegen halten (247 273 BGB). Ob der Anspruch tats344chlich besteht, bedarf jedoch keiner Ent-scheidung. Nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin stellt ein solcher Anspruch eine reine Insolvenzforderung dar. Ein allein auf 247 273 Abs. 1 BGB gest374tztes Zur374ckbehaltungsrecht hat im Insol-venzverfahren zugunsten eines einfachen Insolvenzgl344ubigers keine Wirkung (BGHZ 161, 241, 252). Es stellt ein Zwangsmittel zur Durchsetzung einer rein pers366nlichen Gegenforderung dar, das in der Insolvenz 374ber die Grenzen des 247 51 Nr. 2, 3 InsO hinaus nicht zugelassen werden kann, weil es im Wider-spruch zum Grundsatz der gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubiger st374nde (BGHZ 150, 138, 145). 17 - 11 - III. 18 Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zur374ckgewiesen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 3 O 276/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2008 - 7 U 123/07 -
Full & Egal Universal Law Academy