BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/09 vom 19. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhri ng am 19. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahr ens wird auf festg e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie zeigt keinen g e- setzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem für sich genommenen bedenklichen Obersatz, dass der Anfec h- tungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO nur gegenüber Gläubigern, die Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben, durchgreift. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden tatrichterlichen Würd i- gung angenommen, dass die hier aus der Sich t der Beklagten zutage getret e- 1 - 3 - nen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin betreffenden Umstände nicht den Schluss auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gestatten. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.11.2008 - 2 O 151/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2009 - I - 12 U 186/08 -
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