ECLI:DE:BGH:2019:210219BIXZR226.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/18 vom 21 . Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. P ape, die Richt e- rin M öhring und den Richter Röhl, am 21. Februar 2019 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung z u- rückweisenden Beschluss des Kammergerichts vom 12. Juni 2018 wird abgel ehnt. Gründe : Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Ber u- fungsgerichts wäre unzulässig, weil die bis zum 12. November 2 018 verlängerte Frist zur Begründung des Rechtsmittels (§ 544 Abs. 2 Satz 1 , § 522 Abs. 3 ZPO) abgelaufen ist , ohne dass eine von einem beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gefertigte Rechtsmitte l- begründung beim Bu ndesgerichtshof eingegangen ist . Der den Beklagten ve r- treten d e Rechts a nwalt hat nach frist - und formgerechter Einlegung der Nichtz u- lassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor Ablauf der verlängerten Begründungsfrist das Mandat niedergelegt. Eine Wiede reinsetzung in den vor i- 1 2 - 3 - gen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff ZPO) käme nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, sondern auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Er klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden wäre ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Ma i 2015 VII ZB 66/14, n v Rn. 6). Das war hier nicht der Fall. Dem am 12. November 2018, dem letzten Tag d er Frist, eingereichten Prozessko s- tenhil feantrag war die entsprechende Erklärung nicht beigefügt. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung am 11. Juni 2018 durch den Beklagten ließ die Verpflichtung, eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben, nicht entfallen. Zum einen war im vorliegenden Rechtsstreit dieser Umstand nicht bekannt. Zum anderen hat der Beklagte weder zum Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vorgetragen noch hat er versichert, dass sich sei tdem seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben. 2. Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nac h- geholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; vom 2. April 2008 XII ZB 131/06, NJW - RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 20. Mai 2015 , aaO Rn. 7; vom 13. September 2016 XI ZA 13/15, nv Rn. 4). Hierfür bedarf es nicht eines vom Beklagten allerdings auch gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 , aaO; vom 13. September 2016, aaO). Hier ist aber auf der Grun d lage des Inhalts des Ant rags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3 4 - 4 - nicht ausgeräumt, dass der verspätete Eingang der erforderlichen Erklärung auf einem Verschulden des Beklagten beruht. Der Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage war, a m letzten Tag der Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstellen und sie dem Bundesgerichtshof zu übermitteln . S einem eigenen Vortrag kann schon nicht entnommen werden , dass er wegen der Erkrankung der Kinder nicht in der Lage war , die Erklärung zu fertigen. Das Ausmaß der Erkrankung der Kinder wird nicht mitgeteilt. Der Arzt bescheinigte für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (W . ) nur, dass wegen dessen Erkrankung vom 12. bis 15. November 2 018 eine Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes notwendig sei, und für die Schule (U . ), dass diese wegen Krankheit voraussichtlich vom 13. b is zum 15. November 2018 am Schulunterricht nicht teilnehmen könne. Daraus ergibt sich nicht, dass die Erkran kungen so schwerwiegend waren, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, das Formular zu seinen persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen auszufüllen. Die eigene Erkrankung, welche ihn an der Erstellung der Erklärung g e- hindert habe, hat de r Beklagte lediglich eidesstattlich versichert, ein ärztliches Attest hat er nicht vorgelegt. Dass ihn seine Erkrankung davon abgehalten hat, das Formular am letzten Tag der Frist auszufüllen und zu unterschreiben , ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach eigenem Vortrag hat er seine Ve r- fahrensbevollmächtigte, welche unter der Wohnanschrift des Beklagten ihr A n- waltsbüro betreibt, angerufen und sie gebeten, die Erklärung wegen seiner E r- krankung nicht bei ihm abzuholen. Das widerspricht aber dem am letzt en Tag der Frist beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Verfa h- rensbevollmächtigten, mit welchem diese für den Beklagten Prozesskostenhilfe 5 6 - 5 - beantragt hat. In dem Antrag verweist sie nämlich auf die " anliegende Erklärung des Antragstellers ü ber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Anlage PKH 1 - " und macht nicht geltend , die Erklärung wegen der Erkra n- kung des Beklagten nicht vorlegen zu können . Es kommt hinzu, dass der B e- klagte in seiner eidesstattlichen Versicherung einräum t, gedacht zu haben, die Vorlage der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sei " ohnehin überflüssig " , weil er bereits vor Monaten die eidesstattliche Vers i- cherung abgegeben habe, was der Bundesgerichtshof aufgrund des dort a n- häng igen berufsrechtlichen Verfahren s hätte wissen müssen. Danach war Grund der Fristversäumung weniger seine behauptete Erkrankung, sondern eher seine ( vorwerfbar falsche) Annahme , dazu nicht verpflichtet zu sein. Dafür spricht auch, dass er nicht unmittelbar nach seiner Gesundung die Erklärung nachgereicht , sondern erst den Hinweis des Gerichts abgewartet hat. 3. Im Übrigen ist auch die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht g e- wahrt . In der eidesstattlichen Versicherung macht der Beklagte geltend , am Die nstag, den 13. November 2018 , seine Kinder zum Arzt gebracht zu habe n , obwohl er sich noch schwach gefühlt habe. Am Mittwoch, den 14. November 2018, war er auch nach eigenen Angaben wieder gesundet. Mithin begann die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am Donnerstag, den 15. November 2018 , zu laufen und endete nach § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, den 28. November 2018. Demgegenüber ging der Schriftsatz mit den erforderlichen Unterlagen erst am 30. November 2018 bei m Bundesgerichtshof ein. 4. Darüber hinaus b öte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der S a- che keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die im Prozesskostenhilfeantrag angekündigten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache 7 8 - 6 - rechtsgr undsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die behaupteten Verletzungen von Ve r- fahrensgrundrechten hat der Senat geprü ft und nicht für durchgreifend geha l- ten. Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab . Zwar wurden die auf dem Anderkonto des Beklagten eingehenden Zahlungen nicht Bestandteil der Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO, wo hl aber die Ansprüche der Masse gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag. Kayser Lohmann Pape Möhring Röhl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2017 - 85 O 52/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2018 - 14 U 101/17 -
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