BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 226/99 Verkündet am: 12. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Ase n - dorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das am 18. November 1999 verkündete Teilend - und Teilgrundurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klgerin Ansprüche wegen immaterieller Schden (Schmerzensgeld) gegen den Beklagten zu 1 zuerka nnt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1969 geborene Klgerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter der Firma S. F. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis zum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D. /K. nebst einem Helikopter -Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und einem K. - Special nher beschrieben. Beide Beklagten besttigten die Buchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reis e - antritt unterzeichnete die Klgerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes Fo r - - 3 - mular, mit dem sie einen Anspruchs - und Klageverzicht wegen etwaiger Sch - den aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter -Skilauf erklrte. Fr den 22. Februar 1993 war ein Helikopter -Skilauf auf d em A. -Gletscher vorgesehen. Die Klgerin und ihre Mitreisenden wurden mit einem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abg e - setzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der zweiten Abfahrt strzte die Klgerin mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine nicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende Gletscherspalte. Die ußerst schwierige Bergung der Klgerin hatte nach einigen Stu n - den Erfolg. Die Klgerin wurde von dem Reisefhrer P. , russischen Bergf h - rern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hu b - schrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion wurde die Klgerin schwer verletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelhmt. Die Klgerin hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schden in Anspruch genommen. Das Landg e - richt hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilend - und Teilgrundurteil den Klag en auf Zahlung eines angeme s - senen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klgerin smtliche materiellen Schden aus dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit di e - se Ansprche nicht auf Sozialversicherungstrger oder sonstige Dritte berg e - gangen sind oder bergehen, und smtliche weiteren immateriellen Schden zu ersetzen. - 4 - Mit ihren Revisionen haben die Beklagten zunchst ihre Antrge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des B e - klagten zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprche wegen immaterieller Schden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind. Insoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Klgerin ist in der mndlichen Verhandlung nicht erschienen. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg , soweit der Senat das Rechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene En t - scheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckz u - verweisen. I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin einen Schmerzensgelda n - spruch gegen den Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. Es hat ausgefhrt, als Reiseveranstalter seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbri n - gen, daû eine ber das bei Gletscherabfahrten bestehende allgemeine L e - bensrisiko hinausgehende Gefhrdung der Klgerin ausgeschlossen war. Di e - se Verpflichtung htten die Beklagten schuldhaft verletzt, da sie den Skifhrer P. nicht detailliiert angewiesen htten, nach welchen Gesichtspunkten die vorg e - sehenen Abfahrtstrecken auszuwhlen seien und welche den Umstnden nach gebotenen Sicherheitsmaûnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmer vor Strzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihre - 5 - Organisationspflicht folge auch daraus, daû sie eine mit Helik o - pter -Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person damit beauftragt htten, die Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwhlen und die Abfahrten zu organisieren. Bei der Auswahl des Zeugen P. htten sie die gerade im Hinblick auf die Gefhrlichkeit von Gletscherabfahrten gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge P. sei zwar staatlich geprfter Ski- Tourenwart und Berg - und Skifhrer. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletschern gehört. Mit dem Helikopter -Skiing habe er indessen keine Erfahrung gehabt. Auch seien ihm die Gletscherverhltnisse im K. unbekannt gewesen. Die mangelnde Befhigung des Zeugen P. werde durch die Art und Weise b e - legt, wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewhlt und wie er sodann die Abfahrten durchgefhrt habe. Er habe bei der Untersuchung des Hanges die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahrtteilnehmer weder deutlich angewiesen, die von den Bergfhrern gezogenen Spuren nicht zu berschreiten, noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der e r - sten Abfahrt Maûnahmen eingeleitet, um eine Gefhrdung der Teilnehmer au s - zuschlieûen. Unerheblich sei, daû der Zeuge P. von dem Beklagten zu 2 angestellt worden sei. Der Beklagte zu 1 msse sich zurechnen lassen, daû ein ungeeigneter Skifhrer mit der Organisation der Gletscherabfahrt betraut wo r - den sei. Maûgebend sei insoweit, daû beide Beklagten Reiseveranstalter g e - wesen seien und der Beklagte zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung der Beklagten fr die Organisation vor Ort zustndig gewesen sei. Hieraus folge, daû der Beklagte zu 2 den Zeugen P. auch im Namen des Beklagten zu 1 eingestellt habe. - 6 - II. Diese Wrdigung hlt den Angriffen der Revision nicht in vollem U m - fang stand. 1. Der Beklagte zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgeno m - men und war an dem Unfall und der Bergung der Klgerin nicht beteiligt. Z u - treffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, daû eine deliktsrechtl i - che Haftung des Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt einer Organisationspflichtverletzung (§§ 823, 847 BGB) in Betracht kommt. a) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge hatte. Das Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begrndet sein. Der Bunde s - gerichtshof hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstalters fr Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchfhrung der von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der Frage befaût, welche Verkehrssicherungspflichten den Reiseveranstalter treffen. Danach hat der Reiseveranstalter bei Ausbung eines Gewerbes grundstzlich diejenigen S i - cherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verstndiger, umsichtiger, vorsicht i - ger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe fr ausre i - chend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umstnden nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 15.4.1975 VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; BGHZ 103, 298, 304; Sen.Urt.v.14.12.1999 X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Fr die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundstzen typischerweise obli e - gen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begrnden und begrenzen z u - - 7 - gleich auch die Verkehrssicherungspflichten (BGHZ 103, 298, 304). Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Au s - fhrung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlssigkeit sorgfltig auszuwhlen (vgl. BGHZ 100, 185, 189). Darin e r - schöpft sich jedoch seine Verantwortung fr die Vertragserfllung nicht. Er muû regelmûig den jeweiligen Umstnden entsprechend seine Leistungstrger und deren Leistungen berwachen (BGHZ 103, 298, 305 m. w. Nachw.). Eine Ko n - trollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Ve r - anstaltungen des Leistungstrgers aufgrund des mit diesem bestehenden Ve r - tragsverhltnisses (Sen.Urt. v.14.12.1999 ± X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Diese Grundstze gelten fr die Organisationspflichten des Reisevera n - stalters. Der Reiseveranstalter von Ski -Urlaubsreisen ist deshalb verpflichtet, die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daû eine ber das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefhrdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von H e - likopter -Skiing auf Gletschern hat darber hinaus auch dafr Sorge zu tragen, daû zuverlssige, orts - und fachkundige Ski - und Bergfhrer sowie geeignete Flugzeuge zur Verfgung stehen und daû die Teilnehmer den Anforderungen einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerstet sind. b) Mit Recht rgt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festg e - stellt, welche konkreten Organisationspflichten der Beklagte zu 1 schuldhaft verletzt habe. Von dem Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefo r - dert werden, daû er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellung des staatlich geprften Skitourenwarts und Berg - und Skifhrers P. gesch e - - 8 - hen sei. Eine fehlende Befhigung des Zeugen P. knne aus den Festste l - lungen des Berufungsgerichts nicht abgeleitet werden. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht dessen Annahme einer fr den Unfall der Klgerin urschlichen, schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Organisationspflicht durch beide Beklagte damit begrndet, sie htten den Zeugen P. detailliert anweisen mssen, nach welchen Gesicht s - punkten dieser die vorgesehene Abfahrtstrecken auf dem Gletscher ausz u - whlen und welche Sicherheitsmaûnahmen er zu treffen hatte, um Unflle auf dem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Beklagte zu 1 verpflichtet und berhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Gletscherabfahrten und der zu treffenden Siche r - heitsmaûnahmen zu erteilten. Das Berufungsgericht hat dem Umstand kein Gewicht beigemessen, daû es sich bei der Ski -/Snowboardtour auf dem A. -Gletscher ausweislich des Reise -Prospekts um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2 handelte, daû der Beklagte zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, an dem Skifahrt -Programm der Reisegruppe nicht beteiligt war und daû er auf dessen Ausfhrung weder einen rechtlichen noch einen tatschlichen Einfluû hatte. Der Beklagte zu 1 hatte den Skifhrer P. , dessen Fehlverhalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfall der Klgerin fhrte, nicht mit der Durchfhrung der Gletschertouren beauftragt. Vielmehr wurde P. im Rahmen von Vertragsleistungen ttig, die nach dem Reiseprospekt von dem Beklagten zu 2 angeboten worden waren. Dafr sprach auch der fo r - mularmûige Anspruchs - und Klageverzicht, welchen der Beklagte zu 2 der Klgerin erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der B e - klagte zu 1 knnte angesichts dieser Umstnde ber seine vertraglichrechtliche - 9 - Haftung fr materielle Schden hinaus auch aus §§ 823, 84 7 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden, wenn feststnde, daû er seine Organisationspflicht verletzt htte und dadurch der Unfallschaden der Klgerin eingetreten wre. Dazu mûte das Berufung s - gericht klren, ob die Klgerin konkrete Anweisungen ber Abfahrtstrecken und Sicherheitsmaûnahmen an den Skifhrer P. als vertragliche Pflichten des Beklagten zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei mûte es feststellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der Beklagten aus der Sicht der Reiseteilnehmer fr den dem Beklagten zu 1 zuzurechne n - den Pflichtenkreis hatte. Die Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des Beklagten zu 1 lût sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf sttzen, die B e - klagten htten einen mit Helikopter -Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenen und ungeeigneten Skifhrer beauftragt, wofr auch der Beklagte zu 1 einzust e - hen habe. Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Befhigung des Zeugen P. fr die ihm bertragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfa h - rungen mit Helikopter -Skiing gehabt, hat das Berufungsgericht nicht berc k - sichtigt, daû der Unfall sich nicht bei dem an sich gefhrlichen Absprung aus dem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des Zeugen P. mit Helikopter -Skiing waren daher fr den Unfall der Klgerin nicht urschlich. S o - weit das Berufungsgericht weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des Zeugen P. folgten daraus, daû er die Gletscherverhltnisse auf dem A. -Gletscher im K. nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltag nicht hinreichend sorgfltig untersucht und auûerdem die Abfahrtteilnehmer nicht ausreichend eingewiesen habe, knnte dies dem Beklagten zu 1 nur dann angelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafr htte - 10 - Sorge tragen mssen, daû der von dem Beklagten zu 2 angestellte, durch den Nachweis staatlicher Prfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit Gletscherabfahrten vertraute Berg - und Sk ifhrer P. ungeachtet der Anw e - senheit von vier russischen Bergfhrern auch auf seine Erfahrung in Skigebi e - ten des K. htte berprft werden mssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weit e - re Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 wegen mangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oder ungeeigneten Skifhrers auch nicht aus dessen Ttigkeit als Reiseveranstalter. Vor allem lût sich aus der internen Aufgabenteilung der Beklagten mangels tatschlicher Feststellungen nicht schlieûen, daû der Beklagte zu 2 den Skif h - rer P. mit der Durchfhrung der Gletscherabfahrten auch im Namen des B e - klagten zu 1 betraut hat. Der Umstand, daû der Beklagte zu 1 zusammen mit dem Beklagten zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der Klgerin aus Ve r - trag auf Ersatz der materiellen Schden haftet, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme des Berufungsgerichts, die interne Aufgabenverteilung unter den Beklagten sei fr die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung. 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme eines Auswahl - und Überwachungsverschuldens (§ 831 BGB) des Beklagten zu 1. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Skifhrer P. fr die ihm bertragene Aufgabe nicht befhigt war, und wenn der B e - klagte zu 2 fr das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, steht bislang nicht fest, daû der gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung auch den Beklagten zu 1 trifft und ob der Zeuge P. Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem Skiprogramm auf dem - 11 - A. -Gletscher um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2, so knnten Au s - wahl - oder Kontrollpflichten des Beklagten zu 1 ausgeschlossen sein. III. Daher ist das angefochtene Teilend - und Teilgrundurteil im Koste n - punkt und im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, das auch ber die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergnzendem Vortrag der Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht der Beklagte zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der Frage nachzugehen h a - ben, ob den Beklagten zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorb e - reitung und Durchfhrung des Skiprogramms in D. trafen und ob die Verle t - zung einer solchen Pflicht urschlich fr den Unfall der Klgerin war. Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Asendorf
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