BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IX ZR 227/02 Verk374ndet am: 29. Juni 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin zu 1 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 mit Ausnahme des Kostenpunkts insoweit aufge-hoben, als hinsichtlich der Kl344gerin zu 1 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsmittelz374ge bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen, welche die Gesch344ftsanteile einer GmbH hielten, be-trieben deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Insoweit wurden die Kl344gerinnen von der C. AG (im Folgenden: Treuarbeit) steuerlich beraten. Die Kl344gerinnen beantragten, ihnen die auf den Ver344u337erungsgewinn nach 247 21 UmwStG entfallenden Steuern zu stunden. Mit Bescheid vom 3. Januar 1994, der - ohne mit einer Rechtsmittelbelehrung ver- 1 - 3 - sehen zu sein - den Kl344gerinnen tags darauf zuging, lehnte das Finanzamt die-sen Antrag ab. Der Beklagte, der die Kl344gerinnen in ihren pers366nlichen Steuer-angelegenheiten beriet, teilte ihnen mit, er halte den Ablehnungsbescheid f374r rechtens. Die Treuarbeit habe den Umwandlungsstichtag falsch bestimmt und damit einer Stundung die Grundlage entzogen. Daraufhin griffen die Kl344gerin-nen den Bescheid nicht an, sondern verklagten - vertreten durch ihre jetzigen Streithelfer - die Treuarbeit auf Schadensersatz. Die Klage wurde in zwei In-stanzen rechtskr344ftig abgewiesen, weil der Bescheid des Finanzamtes vom 3. Januar 1994 falsch, die Beratung der Treuarbeit dagegen richtig gewesen sei. Mit ihrer am 17. November 2000 eingereichten und am 18. Dezember 2000 zugestellten Klage nehmen die Kl344gerinnen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er fehlerhaft geraten habe, gegen den Bescheid vom 3. Januar 1994 kein Rechtsmittel einzulegen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ge-rinnen ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Der Rechtsstreit der Kl344-gerin zu 2 ist wegen Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen un-terbrochen. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel der Kl344gerin zu 1 f374hrt in der Hauptsache zur Aufhe-bung und Zur374ckverweisung, soweit 374ber deren Klage entschieden worden ist. 3 I. - 4 - Das Berufungsgericht hat die Klage als verj344hrt abgewiesen. Zur Be-gr374ndung hat es ausgef374hrt, die 3-Jahres-Frist der Prim344rverj344hrung sei am 5. Januar 1998 abgelaufen (247 68 StBerG). 4 Ein Sekund344ranspruch bestehe nicht, weil der Beklagte die Kl344gerinnen nicht mehr 374ber die eigene Regresshaftung und die daf374r geltende kurze Ver-j344hrungsfrist habe belehren m374ssen, nachdem die Kl344gerinnen die Streithelfer mit der Durchsetzung der Anspr374che gegen die Treuarbeit beauftragt gehabt h344tten. Denn diese Anw344lte h344tten f374r den geltend gemachten Anspruch pr374fen m374ssen, ob der Bescheid des Finanzamts rechtm344337ig war, und h344tten gegebe-nenfalls gegen diesen einen Rechtsbehelf einlegen k366nnen. Die Sekund344rhaf-tung entfalle aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Prim344rverj344h-rung in der Haftungsfrage anwaltlich beraten werde. In diesem Falle bed374rfe der Mandant keiner weiteren Beratung durch den prim344r einstandspflichtigen Steu-erberater. 5 Es sei unerheblich, dass das Anwaltsmandat nicht zur Kl344rung der Haf-tung des Beklagten erteilt worden sei. Ausreichend sei, dass der Anwalt die Rechtsauskunft des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrags 374berpr374fen m374sse. Dies sei hier der Fall gewesen. Sp344testens mit Erhalt der Klageerwide-rung h344tten die Streithelfer der Kl344gerinnen bemerken m374ssen, dass der Fehler m366glicherweise nicht der Treuarbeit, sondern dem Beklagten unterlaufen gewe-sen sei. Sp344testens nach Bestandskraft des Bescheides h344tten sie die Kl344ge-rinnen auf m366gliche Anspr374che gegen den Beklagten und deren Verj344hrung hinweisen m374ssen. 6 II. - 5 - Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Zwar ist der prim344re Schadensersatzsanspruch - was von der Revision nicht bezwei-felt wird - verj344hrt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekun-d344ren Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint. 7 1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verj344hrung des Prim344ranspruchs begr374ndeten Anlass zu pr374fen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler gesch344digt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Sch344digung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die M366glichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verj344hrungsfrist des 247 68 StBerG hinzu-weisen. Diese sekund344re Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-tenen Hinweis vor Eintritt der Prim344rverj344hrung nicht erteilt hat. Vers344umt der haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Gesch344digten ein Se-kund344ranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als w344re die Verj344hrung des prim344ren Schadenersatzanspruchs nicht eingetreten (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391). 8 2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekund344re Hinweispflicht entf344llt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas wei337 oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat f374r die Anwaltshaf-tung (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822) und die Steuerberaterhaftung (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, Rn. 8) ent-schieden. 9 - 6 - 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass eine sp344tere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekund344rhaftung entfallen l344sst, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressan-spr374che gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Ein-schaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen m366glichen Regress gegen den nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu pr374fen, bei dem der Wegfall seiner sekund344ren Hinweispflicht in Frage steht (BGHZ 129, 386, 392; ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedr.; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823; v. 13. April 2006, aaO Rn. 9). 10 a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Streithelfern der Kl344gerinnen kein Auftrag erteilt worden, m366gliche Regressanspr374che gegen den Beklagten zu pr374fen und sie insofern zu beraten. Vielmehr hatten sie den Auf-trag, die Kl344gerinnen in einem Regressprozess gegen die Treuarbeit zu vertre-ten. Auch bei einem derart eingeschr344nkten Mandat kann allerdings einen Rechtsanwalt die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht treffen, auf den m366glichen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen seinen Kollegen) und die kurze Verj344hrung eines solchen Regressan-spruchs aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verj344hrung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch m366gli-cherweise unbekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechts-anwalt, dem die F374hrung eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht oder die 11 - 7 - F374hrung eines Regressprozesses gegen einen anderen, zuvor gegenteilig bera-tenden Steuerberater 374bertragen worden ist, verpflichtet sein, f374r den Fall des negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressanspr374-chen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu ziehen und zu pr374fen, ob insoweit Verj344hrung droht (BGH, Urt. v. 29. April 1993 aaO; v. 13. April 2006, aaO Rn. 10). b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schl374sse gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts l344sst die Se-kund344rhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsan-walts - nicht entfallen (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094; 344hnlich Gr344fe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der Regressschuldner darf den Mandanten nicht darauf verweisen, er sei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsanwalts ge-sch374tzt. Dieser Schutz ist nur gew344hrleistet, wenn der Rechtsanwalt auch und gerade wegen der Regressfrage gegen diesen Regressschuldner - nicht gegen andere vermeintliche Regressschuldner - mandatiert worden ist. Dann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie diesen Regressschuldner. Ist der Rechts-anwalt nicht wegen dieser Regressfrage beauftragt worden, kann sich der Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erkennen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des eingeschr344nkt man-datierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, 374ber ei-nen m366glichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandats-pflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO; v. 13. April 2006 aaO Rn. 11). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So kann es zur Erf374llung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgl344ubigen Mandanten durch Hinweis auf 12 - 8 - einen m366glicherweise bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater problembewusst macht. 334ber die Verj344hrung dieses Anspruchs muss er erst dann belehren, wenn er erkennt oder f374r ihn offenkundig ist, dass die Verj344h-rungsfrist abzulaufen droht, bevor der Mandant verj344hrungshemmende Schritte unternimmt (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11). Die Verantwortlichkeit des Regressschuldners und des daneben oder danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden Schaden den Regressanspruch verj344hren l344sst und dadurch einen weiteren Schaden erleidet. Er ist deshalb "n344her" an dem Schaden als der neu manda-tierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines Mandats auf diese Regressfrage st366337t. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflich-ten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem Ma337e gef344hrdet w344re, vor dem Eintritt eines Schadens zu bewahren. Hat je-doch bereits der Regresspflichtige daf374r zu sorgen, dass dem Mandanten nicht durch die Verj344hrung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erw344chst, ist der Mandant - jedenfalls zun344chst - nicht schutzlos. 13 Entfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschr344nkt - unter Aus-schluss dieser Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekund344re Hin-weispflicht des Regressschuldners, w374rde die Rechtsposition des Mandanten verschlechtert. Dieser m374sste gegen374ber dem Rechtsanwalt beweisen, dass diesem die Gefahr bekannt oder f374r ihn offensichtlich gewesen ist. Gegen374ber dem Regressschuldner obl344ge ihm diese Beweisf374hrungslast nicht. Eine derar- 14 - 9 - tige Verschlechterung der Rechtsposition des Gesch344digten ist nicht zu recht-fertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen dieser Regress-frage eingeschaltet hat (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 13). c) Daran 344ndert sich auch dann nichts, wenn die f374r den Regress ma337-gebliche Frage zugleich Vorfrage in dem von dem Anwalt zu f374hrenden Prozess ist. Denn auch dann ist der Hinweis auf eine m366gliche Haftung des Steuerbera-ters f374r den Fall, dass dessen steuerrechtliche Beurteilung sich als unzutreffend erweist, lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, solange der Anwalt nicht gera-de mit der Pr374fung des Regresses gegen diesen Steuerberater beauftragt ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460, auf das sich das Berufungsgericht st374tzt. Dort ging es um ein Mandat in derselben Angelegenheit. Eine solche i-dentische Angelegenheit lag hier nicht vor. Das Mandat mit dem Beklagten be-stand fort. Die Streithelfer hatten lediglich den Prozess gegen die Treuarbeit zu f374hren. 15 d) Im vorliegenden Fall haben auch die Streithelfer die Kl344gerinnen nicht rechtzeitig 374ber die M366glichkeit eines Regressanspruchs gegen den Beklagten belehrt. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Regressprozess gegen die Treuarbeit auf der Grundlage der vom Beklag-ten erteilten steuerlichen Ausk374nfte gef374hrt. 16 Das Berufungsgericht hat zutreffend ein auf die Vertretung in einem be-stimmten Streitfall beschr344nktes Mandat angenommen und auf die Rechtspre-chung zur Hinweispflicht bei beschr344nktem Mandat abgestellt. Gleichzeitig hat es aber angenommen, dass die Streithelfer zumindest nach Erhalt der Klage-erwiderung im Vorprozess gegen die Treuarbeit h344tten pr374fen m374ssen, wem 17 - 10 - der Fehler bei der Beratung unterlaufen sei. Dann h344tten sie den Kl344gerinnen trotz des auf die Prozessf374hrung gegen die Treuarbeit beschr344nkten Mandats raten m374ssen, gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen oder zumindest nach der Bestandskraft des Bescheides noch vor Eintritt der Prim344r-verj344hrung die Kl344gerinnen 374ber die in Betracht kommenden Anspr374che gegen den Beklagten und deren Verj344hrung belehren m374ssen. Falls es auch den Streithelfern zum Verschulden gereichen sollte, die Kl344gerinnen nicht vollst344ndig 374ber die Regressm366glichkeit gegen den Beklagten ins Bild gesetzt zu haben, k366nnte der Beklagte daraus nichts f374r sich herleiten. Es l344ge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalit344t vor. Den Verj344hrungs-schaden h344tten dann sowohl der Beklagte als auch die Streithelfer verursacht, wobei jeder der Beitr344ge auch allein f374r den Schaden kausal w344re (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; v. 13. April 2006, aaO Rn. 16). 18 - 11 - III. Das Berufungsurteil ist danach hinsichtlich der Kl344gerin zu 1 in der Hauptsache aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). 19 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 27.02.2002 - 9 O 433/00 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.08.2002 - 1 U 209/02-48- -
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