BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/03 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 im Kostenpunkt mit Ausnahme der au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers in H366he eines Anspruchs auf Zahlung von 255.645,94 Euro nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1 zur374ckge-wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des S. (fortan: Schuldner). Der fr374here Beklagte zu 2, der Ehemann der Beklagten zu 1 (fortan: Beklagte), war alleiniger Vorstand der AG (fortan: AG). Der Schuldner und sein Gesch344ftspartner K. hatten im Jahr 1996 insgesamt 94 % der Stammaktien der AG erwor- 1 - 3 - ben. Ende 1997 planten sie den Verkauf von mindestens 85 % der von ihnen gehaltenen Aktien. Um den fr374heren Beklagten zu 2 zu bewegen, bis zum Ver-kauf im Unternehmen zu verbleiben, versprachen sie ihm einen Betrag von 4 Mio. DM, der nach dem Verkauf der Aktien schenkweise gezahlt werden soll-te. Um schenkungsteuerliche Freibetr344ge auszusch366pfen, sollten 3 Mio. DM an den fr374heren Beklagten zu 2 und 1 Mio. DM an die Beklagte gezahlt werden. Am 23. April 1998 wurde der entsprechende Vertrag notariell beurkundet. Nach dem Verkauf der Aktien im Oktober 1998 wurde der notarielle Ver-trag dahingehend ge344ndert, dass sich der Schuldner und K. je allein verpflichteten, an den fr374heren Beklagten zu 2 und an die Beklagte je 1 Mio. DM in zwei Raten zu zahlen. Der Schuldner leistete am 12. November 1998 1 Mio. DM an den fr374heren Beklagten zu 2 und 500.000 DM an die Beklagte sowie am 16. April 1999 weitere 500.000 DM an die Beklagte. 2 Am 1. Mai 2000 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Mit seiner am 29. April 2002 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kl344ger die Beklagten auf R374ckzahlung von je 511.291,88 Euro (= 1 Mio. DM) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Anspruch auf Zahlung von 255.645,94 Euro wegen der am 16. April 1999 gezahlten 500.000 DM gegen die Beklagte weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht hat die Zahlung der 500.000 DM an die Beklagte nicht f374r eine "unentgeltliche" Leistung des Schuldners im Sinne von 247 134 Abs. 1 InsO gehalten. Zwar habe die Beklagte selbst keine Gegenleistung er-bracht. Bei Zahlungsvorg344ngen, an denen mehrere Personen beteiligt seien, sei jedoch eine wertende Betrachtung geboten. Leistungsempf344nger im Rechtssin-ne sei nicht zwingend derjenige, der das Geld erhalten habe. Im vorliegenden Fall sei die Zahlung als "abgek374rzter Zahlungsvorgang" zu werten, mit dem ei-nerseits eine Leistung des Schuldners an den fr374heren Beklagten zu 2 und an-dererseits dessen Leistung an die Beklagte abgewickelt worden sei. Die steuer-rechtlichen Vorstellungen der Beteiligten h344tten au337er Betracht zu bleiben, weil sie sachlich unzutreffend gewesen seien; tats344chlich habe keine Schenkung vorgelegen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247247 32, KO, 134 InsO ist eine Zuwendung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgesch344fts keine Leistung gegen374ber steht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Verm366genswert entspre-chende Gegenleistung zuflie337en soll (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). Diese Begriffsbestimmung erweist sich jedoch dann als zu eng, wenn eine dritte 7 - 5 - Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet worden ist. In solchen F344llen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich f374r die von ihm erbrachte Leistung erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empf344nger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in 247 134 Abs. 1 ebenso wie in 247 32 Nr. 1 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empf344nger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, aaO). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte unmit-telbare Empf344ngerin der am 21. April 1999 vom Schuldner an sie gezahlten 500.000 DM. 8 a) Der Schuldner hat am 16. April 1999 einen Betrag von 500.000 DM auf ein Konto des fr374heren Beklagten zu 2 374berwiesen. Grundlage der 334ber-weisung war das notariell beurkundete "Schenkungsversprechen" vom 4. November 1998, in dem der Schuldner versprochen hatte, der Beklagten ei-nen Betrag von 1.000.000 DM zu schenken, und die Beklagte das Schenkungs-versprechen angenommen hatte. Der Vertragsurkunde nach sollte der Schuld-ner den genannten Betrag unmittelbar an die Beklagte zahlen. So ist auch ver-fahren worden. Das Konto, auf welches das Geld in zwei Raten von 500.000 DM gelangt ist, geh366rte zwar dem fr374heren Beklagten zu 2. Dabei han-delte es sich jedoch nur um die Zahlstelle. Eine nachtr344gliche 304nderung des Vertrages dahingehend, dass nun doch der Gesamtbetrag von 2.000.000 DM an den fr374heren Beklagten zu 2 gezahlt werden sollte, hat die Beklagte nicht behauptet. 9 - 6 - b) Der Schenkungsvertrag vom 4. November 1998 ist dem eigenen Vor-bringen der Beklagten nach auch nicht nur zum Schein (247 117 BGB) geschlos-sen worden. 10 11 aa) Ob ein Rechtsgesch344ft wirklich gewollt oder nur zum Schein ge-schlossen wird, h344ngt nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung davon ab, ob die Parteien einverst344ndlich nur den 344u337eren Schein des Abschlusses eines Rechtsgesch344fts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechts-gesch344ft verbundenen Rechtwirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgesch344ft f374r notwendig erachten (BGHZ 21, 378, 382; 36, 84, 87 f; 144, 331, 332; vgl. auch Staudinger/Singer, BGB (Bearb. 2004) 247 117 Rn. 10; M374nchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl. 247 117 Rn. 12; Erman/ Palm, BGB 11. Aufl. 247 117 Rn. 12). Wollen die Parteien 374bereinstimmend nur den 344u337eren Anschein eines Rechtsgesch344fts erzeugen, dessen Rechtswir-kungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erkl344run-gen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die G374ltigkeit des Rechtsgesch344fts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine blo337e Simulation. Ein bei seinem Abschluss tats344chlich gewollter Vertrag wird nicht allein deshalb zum Scheingesch344ft, weil der mit ihm bezweckte Erfolg in der gew344hlten Rechtsform nicht erreicht werden kann (RG JW 1930, 2655; BGHZ 36, 84, 87 f; Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl. 247 117 Rn. 4). W344hlen die Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gr374nden, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein g374ltiges, ernstlich gewolltes Rechtsgesch344ft vor-aussetzt. Erweist sich die gew344hlte Vertragsgestaltung nachtr344glich als zivil-rechtlich nachteilig, begr374ndet das nicht den Einwand des Scheingesch344fts. Eine bestimmte vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig steuerlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein (BGHZ 67, 334, 338; 76, 86, 89 f; BGH, Urt. - 7 - v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, WM 1990, 856, 858; v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, ZIP 1993, 1158, 1159). Anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine Steuerhinterziehung verabredet haben; denn zur T344uschung der zust344ndigen Finanzbeh366rden reicht der 344u337ere Anschein eines Rechtsgesch344fts aus (vgl. BGHZ 67, 334, 338; BGH, Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, WM 1993, 1683, 1685; Urt. v. 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01, BGH-Report 2003, 453, 454). bb) Grundlage aller Zahlungen des Schuldners war, dass der fr374here Beklagte zu 2 seine T344tigkeit als Vorstand der AG bis zum Verkauf der Anteils-mehrheit fortsetzte. Der fr374here Beklagte zu 2 wollte jedoch, dass der Schuld-ner zwei Raten von je 500.000 DM unmittelbar an die Beklagte zahlte, damit auch deren Schenkungsfreibetrag ausgesch366pft wurde. Der Schuldner und die Beklagte waren damit einverstanden. Nach Vorstellung aller Beteiligten sollten damit die Steuerlasten vermindert werden, die den fr374heren Beklagten zu 2 als alleinigen Empf344nger von 2.000.000 DM gem344337 247 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG getrof-fen h344tten. Beide Eheleute sollten den pers366nlichen Freibetrag nach 247 16 ErbStG geltend machen k366nnen, nicht nur der fr374here Beklagte zu 2. Dazu soll-ten die jeweiligen Betr344ge tats344chlich unmittelbar vom "Schenker" an die Be-klagte gezahlt werden, nicht nur zum Schein. Eine beabsichtigte Steuerhinter-ziehung hat die Beklagte nicht nur nicht behauptet, sondern mit Nachdruck in Abrede gestellt. Der notariell beurkundete Schenkungsvertrag war damit von allen Beteiligten - auch vom Schuldner und von der Beklagten - inhaltlich unein-geschr344nkt gewollt. Dass das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreicht wurde, weil das zust344ndige Finanzamt Heidelberg auch die Zuwendungen an die Beklagte als steuerpflichtigen Arbeitslohn des fr374heren Beklagten zu 2 ansah, 344ndert daran ebenso wenig etwas wie die anfechtungsrechtlich schwache Stellung der Beklagten in der Insolvenz des Schuldners. 12 - 8 - c) Aus den gleichen Gr374nden l344sst sich die Abwicklung des Vertrages nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - in einen "abgek374rzten Zah-lungsvorgang" umdeuten, mit dem eine Verpflichtung des Schuldners gegen-374ber dem fr374heren Beklagten zu 2 erf374llt worden und zugleich eine Zuwendung des fr374heren Beklagten zu 2 an die Beklagte erfolgt ist. Nach dem notariellen Vertrag vom 4. November 1998 hatte der Schuldner insoweit allein an die Be-klagte zu zahlen, nicht an den fr374heren Beklagten zu 2. 13 3. Die 374brigen Voraussetzungen des 247 134 Abs. 1 InsO sind ebenfalls erf374llt. Die Beklagte hat keinerlei Gegenleistung an den Schuldner erbracht. Die Zahlung erfolgte innerhalb der Frist von vier Jahren vor Er366ffnung des Insol-venzverfahrens am 1. Mai 2000. Sie hat zu einer Benachteiligung der Gesamt-heit der Insolvenzgl344ubiger gef374hrt. W344re sie nicht erfolgt, st374nde der Betrag von 500.000 DM der Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger zur Verf374gung. Ob die zwischen dem Schuldner und seinem Gesch344ftspartner K. einerseits, dem fr374heren Beklagten zu 2 und der Beklagten andererseits getroffene "Ge-samtvereinbarung" 374ber den Verbleib des Beklagten zu 2 in der AG gegen Zah-lung von insgesamt 4.000.000 DM f374r den Schuldner g374nstig war, weil so ein Wertverlust der zu verkaufenden Aktien vermieden wurde, ist in diesem Zu-sammenhang nicht von Bedeutung. Mehrere Rechtshandlungen des Schuld-ners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstst344ndig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich erg344nzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). Der Eintritt einer Gl344ubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivverm366gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind le-diglich solche Folgen zu ber374cksichtigen, die an die anzufechtende Rechts- 14 - 9 - handlung selbst ankn374pfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grunds344tzlich nicht statt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005, aaO). Der Zuwendung der jetzt noch streitigen 500.000 DM an die Beklagte stand keine den Verlust ausgleichende Gegenleis-tung gegen374ber. III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Gem344337 247 143 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Empf344nger einer unent-geltlichen Leistung diese nur zur374ckzugew344hren, soweit er durch sie bereichert ist. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen umfangreich zum Verbleib der ihr zu-gewandten 500.000 DM - insbesondere zum Erwerb von Aktien und zu in der Folgezeit eingetretenen Verlusten - vorgetragen und Beweis angetreten. Mit diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht sich nach der Zur374ckverweisung (247 563 Abs. 1 ZPO) auseinanderzusetzen haben. Dabei wird auch zu pr374fen 15 - 10 - sein, ob und von welchem Zeitpunkt an die Beklagte wusste oder den Umst344n-den nach wissen musste, dass die unentgeltliche Leistung die Gl344ubiger be-nachteiligte (247 143 Abs. 2 Satz 2 InsO). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.11.2002 - 4 O 26/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 U 167/02 -
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