BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/04 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 B374rk, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 9 Abs. 1 und 2, 247 21 Abs. 2 Nr. 2, 247 24 Abs. 1, 247 82 a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit be-freiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anord-nung des Insolvenzgerichts ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungs-vorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verf374gung nicht zugestimmt hat. b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen 374ber die Er366ffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsma337-nahmen im Vorfeld der Insolvenzer366ffnung von ihren Ent-scheidungstr344gern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgesch344ften bestellten und erm344chtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. - 2 - c) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der 366ffentlichen Bekanntmachung der In-solvenzer366ffnung oder einer Sicherungsma337nahme etwas an den Schuldner ge-leistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, kn374pft an die dem Regel-fall entsprechende 366ffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Ver366f-fentlichungen, die der Regel-Ver366ffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 - OLG Hamm LG Bielefeld - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-ter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird - unter Zur374ckweisung im 334bri-gen - das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Klageabweisung in H366he von 43.817,91 200 zur374ckgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Nachdem ein Gl344ubiger Antrag auf Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des in Detmold gesch344ftsans344ssigen R. G. (fortan: Schuldner) gestellt hatte, bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Detmold mit Beschluss vom 9. Januar 2001 den Kl344ger zum vorl344ufigen Insol-venzverwalter; zugleich ordnete es an, Verf374gungen des Schuldners seien nur noch mit Zustimmung des Kl344gers wirksam (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der Beschluss wurde am 13. Januar 2001 in der Lippischen Landeszeitung, am 1 - 4 - 15. Januar 2001 in der Lippischen Rundschau und am 22. Januar 2001 im Amtsblatt f374r den Regierungsbezirk Detmold (fortan: Amtsblatt) ver366ffentlicht. Am 1. M344rz 2001 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der entsprechende Beschluss wurde am 6. M344rz 2001 in der Lippischen Landeszeitung und am 9. M344rz 2001 im Amtsblatt ver366f-fentlicht. Am 17. Januar 2001 er366ffnete der Schuldner ohne Wissen des Kl344gers ein Girokonto bei der verklagten Bank in Bielefeld, Zweigstelle Stieghorst. In der Zeit vom 18. Januar bis 9. M344rz 2001 verf374gte er - teils durch Barabhebungen, teils durch 334berweisungsauftr344ge - 374ber die auf das Konto gelangenden Betr344-ge, ohne dass der Kl344ger dies wusste. Die Beklagte erbrachte auf diese Weise Leistungen in H366he von 64.770,28 200 an den Schuldner. 2 Der Kl344ger hat die Beklagte auf R374ckzahlung dieses Betrages in An-spruch genommen. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit seiner zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt - unter Zur374ckweisung im 334brigen - teilweise zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zwischen den Verf374gungen vor dem Wirksam-werden der 366ffentlichen Bekanntmachung der Verf374gungsbeschr344nkung und denen danach unterschieden. Als 366ffentliche Bekanntmachung hat es aus-schlie337lich die Ver366ffentlichung im Amtsblatt angesehen. Diese sei am dritten Tage nach der Ver366ffentlichung wirksam geworden. Wegen der bis zum 24. Januar 2001 (diesen Tag eingeschlossen) erfolgten Verf374gungen, die sich auf einen Betrag von 20.932,63 200 summierten, komme der Beklagten die Ver-mutung zugute, dass sie die Verf374gungsbeschr344nkung nicht gekannt habe (247 82 Satz 2 InsO). Diese Vermutung habe der Kl344ger nicht entkr344ftet. Auch die da-nach abverf374gten Betr344ge in H366he von insgesamt 43.817,91 200 m374sse die Be-klagte nicht zur374ckzahlen. Denn sie habe bewiesen, weder die Verf374gungsbe-schr344nkung noch die am 1. M344rz 2001 erfolgte Insolvenzer366ffnung gekannt zu haben (247 82 Satz 1 InsO). Hierbei komme es allein auf den Kenntnisstand der Filiale Stieghorst als der kontof374hrenden Stelle an. 5 II. Die Revision ist unbeschr344nkt zugelassen. Der Urteilsausspruch enth344lt insoweit keine Einschr344nkungen. Solche k366nnen sich zwar auch aus den Ent-scheidungsgr374nden ergeben (BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494). Daf374r ist jedoch erforderlich, dass sich diesen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen l344sst, das Berufungsge-richt habe die revisionsrechtliche Nachpr374fung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2000 - XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 6 - 6 - 2003, 2529). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Beru-fungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Um-st344nden einer juristischen Person Kenntnisse nach 247 82 Satz 1 InsO zuzurech-nen seien, h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt sei. Diese Frage stellt sich hier f374r die Verf374gungen bis zum 24. Januar 2001 und danach in gleicher Weise. III. Hinsichtlich der Betr344ge (43.817,91 200), die der Schuldner nach dem 24. Januar 2001 abverf374gt hat, ist die Klage derzeit nicht abweisungsreif. 7 1. Bei dem Guthaben auf dem von dem Schuldner bei der Beklagten ein-gerichteten Konto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse (247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ob die Beklagte dadurch, dass sie die Verf374gungen (Barabhebungen und 334berweisungsauftr344ge) des Schuldners ausgef374hrt hat, von ihren Verpflichtungen aus dem Giroverh344ltnis freigeworden ist oder von dem Kl344ger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, be-urteilt sich nach 247 82 Satz 1 InsO. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Schuldner mit seinen Verf374gungen einer Verf374gungsbeschr344nkung nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zuwidergehandelt hat. 8 a) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, mit der absoluten Wirkung der Verf374gungsbeschr344nkungen nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sei der Aus-schluss jeglichen Gutglaubensschutzes verbunden (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 23 Rn. 2). Diese Ansicht steht jedoch mit 247 24 Abs. 1 InsO im Widerspruch, wonach in einem solchen Fall die 247247 81, 82 InsO entsprechend anwendbar sind. Demgem344337 geht die herrschende Meinung zutreffend davon aus, dass die 9 - 7 - in 247 23 InsO vorgeschriebene Bekanntmachung der Verf374gungsbeschr344nkun-gen den - sonst m366glichen - gutgl344ubigen Erwerb einschr344nken soll (M374nch-Komm-InsO/Haarmeyer, 247 23 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. 247 23 Rn. 2; Pa-pe in K374bler/Pr374tting, InsO 247 23 Rn. 3; M366nning in Nerlich/R366mermann, InsO 247 23 Rn. 8; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. 247 23 Rn. 2; Gerhardt in K366lner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 213 Rn. 42; vgl. ferner BGHZ 140, 54, 56 ff., 60). b) Von anderen wird f374r die Anwendung des 247 82 InsO eine wirksame Leistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Leistenden vorausge-setzt. Fehle es von vornherein an einer wirksamen Anweisung zur Leistung, k366nne diese nicht der (k374nftigen) Masse zugerechnet werden. Das R374ckabwick-lungsrisiko m374sse demgem344337 der Bank zur Last fallen (M374nchKomm-InsO/Ott, 247 82 Rn. 22). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Obwohl 334berweisungsauftr344ge Verf374gungscharakter haben (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch 2. Aufl. 247 50 Rn. 35) und Verf374gungen des Schuldners, denen der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) nicht zugestimmt hat, absolut unwirksam sind, konnte die verklagte Bank, falls sie keine Kenntnis von der Verf374gungsbeschr344nkung hatte, das kre-ditorische Konto des Schuldners mit befreiender Wirkung belasten (vgl. Schi-mansky aaO 247 50 Rn. 36; Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 5. Aufl. Rn. 3.11). Denn das Giroverh344ltnis wurde durch die Verf374gungsbeschr344nkung nicht beendet (Schimansky aaO 247 50 Rn. 35); es erlischt erst mit der Verfah-renser366ffnung (vgl. BGHZ 58, 108, 111; 70, 86, 93; BGH, Beschl. v. 21. M344rz 1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483). Das 334berweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, 1642) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil es In-lands374berweisungen erst ab dem 1. Januar 2002 erfasst. 10 - 8 - c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen gehandelt hat, ist 247 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den in der Person des Kunden bestehenden Verf374gungsbeschr344nkungen keine Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben leisten (Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.572). F374r Saldierungen nach Ma337gabe des weiterhin wirksamen Girover-trages kann dies nicht anders sein, solange 247 82 InsO den guten Glauben der Bank - auch in Bezug auf einen nach 247 24 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO un-wirksamen 334berweisungsauftrag - sch374tzt. 11 2. Indes hat im vorliegenden Fall die Beklagte, welche die Darlegungs- und Beweislast trifft (M374nchKomm-InsO/Ott, 247 82 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 82 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 82 Rn. 11; L374ke in K374b-ler/Pr374tting, InsO 247 82 Rn. 8; Braun/Kroth, aaO 247 82 Rn. 9), bislang nicht nach-gewiesen, dass sie zur Zeit der Leistung die Verf374gungsbeschr344nkung ihres Kunden nicht gekannt hat. 12 Insoweit schadet bereits die Kenntnis eines Mitglieds eines Organs einer juristischen Person, auch wenn es mit dem operativen Gesch344ft an der Basis nicht unmittelbar etwas zu tun hat (BGH, Urt. v. 1. M344rz 1984 - IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954; f374r 247 82 InsO zustimmend M374nchKomm-InsO/Ott, 247 82 Rn. 14; L374ke in K374bler/Pr374tting, InsO 247 82 Rn. 22; Wittkowski in Ner-lich/R366mermann, 247 82 InsO Rn. 19; f374r Banken ebenso Schimansky aaO 247 50 Rn. 17). Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wis-sen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurech-nen (BGHZ 109, 327, 331). Dar374ber hinaus muss jede am Rechtsverkehr teil-nehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgem344337 zugehen-den, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungstr344gern zur 13 - 9 - Kenntnis genommen werden k366nnen. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repr344sentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Auf-gaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tats344chlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGHZ 117, 104, 106 f.; 140, 54, 62; M374nchKomm-InsO/Ott, aaO; Wittkowski in Ner-lich/R366mermann, aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 82 Rn. 6). Hieraus folgt f374r eine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs (Schi-mansky aaO). Informationen, die auf der F374hrungsebene vorhanden sind, m374s-sen - soweit sie f374r diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit den Kunden f374r die Bank Rechtsgesch344fte vornehmen - an diese weitergege-ben werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten. Umgekehrt m374ssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen werden, jedoch auch f374r andere Mitarbeiter und sp344tere Gesch344ftsvorg344nge erheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Infor-mationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filial374bergreifen-der Austausch erforderlich sein (BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364, 1367; v. 1. Juni 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1369 f.; v. 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, WM 2004, 720, 722). Die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisato-rische Ma337nahmen. Solche sind wegen des m366glichen Zugriffs auf Datenspei-cher zumutbar (L374ke in K374bler/Pr374tting, aaO; Schimansky aaO). Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Ma337nahmen fehlt, muss sich die Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen (LG Dortmund ZIP 1997, 206, 207; M374nchKomm-InsO/Ott, aaO; Uhlenbruck, aaO 247 82 InsO Rn. 13; Wittkowski in Nerlich/R366mermann, aaO; Smid, InsO 2. Aufl. 247 82 Rn. 9). Dass sich, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf Eickmann (HK-InsO, 2. Aufl. 247 82 Rn. 16) gemeint hat, die Frage der Kenntnis allein nach der Wissenslage der kontof374h- - 10 - renden Stelle beurteile (diese Auffassung hat Eickmann in der 3. Aufl. aufgege-ben; anders nur noch Hess, InsO 2. Aufl. 247 82 Rn. 31), ist danach unzutreffend. Die Beklagte - die selbst davon ausgeht, sie m374sse in ihrem Gesch344fts-bereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von Insol-venzen beobachten - hat mithin darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie geschaffen hat, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern wei-terzugeben. Daran fehlt es bisher. Die Beklagte hat nur vorgetragen, was sie nicht getan hat, etwa dass das Amtsblatt nicht bezogen worden sei. Daher ist f374r die revisionsrechtliche Beurteilung gem344337 der Behauptung des Kl344gers da-von auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der Beklagten von den gegen G. verh344ngten Sicherungsma337nahmen Kenntnis hatten. 14 IV. Soweit der Kl344ger die R374ckzahlung der bis einschlie337lich 24. Januar 2001 an den Schuldner erbrachten Leistungen (20.932,63 200) begehrt, bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sich die Beklagte auf die Vermutung des 247 82 Satz 2 InsO berufen kann. Diese Leistungen hat die Beklagte vor der amtlichen Be-kanntmachung erbracht. Dass sie gleichwohl die Verf374gungsbeschr344nkung ge-kannt habe, hat der Kl344ger - den insoweit die Beweislast trifft (M374nchKomm-InsO/Ott, 247 82 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO 247 82 Rn. 12) - nicht bewiesen. 15 Das f374r die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Detmold bestimmte Blatt im Sinne von 247 9 Abs. 1 Satz 1 InsO war das Amtsblatt f374r den Regierungsbezirk Detmold. Die Vorschrift geht 16 - 11 - auf eine Initiative des Rechtsausschusses zur374ck, der insoweit die Regelung der Konkursordnung beibehalten wollte (BT-Drucks. 12/7302 S. 156). Welches Blatt f374r die amtlichen Bekanntmachungen eines Gerichts bestimmt ist, richtet sich damit - nicht anders als unter der Geltung des 247 76 KO (vgl. hierzu Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 76 Rn. 2) - nach Landesrecht (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 9 Rn. 11; Uhlenbruck, aaO 247 9 Rn. 3; Pr374tting in K374bler/Pr374tting, aaO 247 9 Rn. 5b; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 9 Rn. 4; Becker in Ner-lich/R366mermann, aaO 247 9 Rn. 9). Im Fr374hjahr 2001 waren in Nordrhein-Westfalen noch die Richtlinien f374r das Regierungsamtsblatt (RV des Justizmi-nisteriums vom 22. Oktober 1999, 1243 - I D. 34, MBl. NRW 1999, 1094 ) in Kraft. Danach galt als Amtsblatt das jeweilige Amtsblatt f374r den Regierungsbe-zirk. Demgem344337 wurden in dem Amtsblatt f374r den Regierungsbezirk Detmold die Beschl374sse und Anordnungen in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsa-chen f374r die Landgerichtsbezirke Bielefeld (zum Regierungsbezirk Detmold ge-h366rt auch die kreisfreie Stadt Bielefeld), Detmold und Paderborn ver366ffentlicht. Dagegen wendet sich der Kl344ger nicht. Er macht lediglich geltend, dass das Insolvenzgericht von der durch 247 9 Abs. 2 Satz 1 InsO einger344umten M366glichkeit Gebrauch gemacht habe, weitere oder wiederholte Ver366ffentlichungen zu veranlassen. Es habe - entsprechend einer zu Beginn des Gesch344ftsjahres getroffenen Festlegung - die gegen den Schuldner angeordneten Sicherungsma337nahmen auch in Lippischen Tageszei-tungen bekanntgemacht, und zwar bereits vor der Ver366ffentlichung im Amts-blatt. Eine Bekanntmachung nach 247 9 Abs. 2 Satz 1 InsO stehe derjenigen im Amtsblatt rangm344337ig nicht nach, so dass die Vermutungswirkung nach 247 82 Satz 2 InsO weit fr374her eingesetzt habe, als vom Berufungsgericht angenom-men. 17 - 12 - Diese Ansicht ist unzutreffend. Fraglich ist bereits, ob die vom Insolvenz-gericht nach 247 9 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten weiteren Ver366ffentlichungen in den Tageszeitungen "366ffentliche Bekanntmachungen" sind (ablehnend Hen-ckel/Gerhardt, InsO 247 9 Rn. 3; Becker in Nerlich/R366mermann, aaO 247 9 Rn. 13 f.; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. 247 31 Rn. 98; ebenso M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 9 Rn. 13 f374r den Fall, dass die weiteren Ver366ffent-lichungen der Regel-Ver366ffentlichung vorausgehen). Jedenfalls kommt die Vermutungswirkung nach 247 82 Satz 2 InsO lediglich der dem Regelfall entspre-chenden 366ffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt gem344337 247 9 Abs. 1 InsO zu (M374nchKomm-InsO/Ott, 247 82 Rn. 15 a.E.; Uhlenbruck, aaO 247 82 Rn. 13; Eick-mann in Gottwald, aaO). Da die weiteren Ver366ffentlichungen nicht dieselbe Aufmerksamkeit des Publikums erwarten lassen wie die Regel-Ver366ffentlichung im Amtsblatt, haben sie nicht die Wirkung des 247 9 Abs. 3 InsO (Hen-ckel/Gerhardt, InsO 247 9 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 9 Rn. 23; Uh-lenbruck, aaO 247 9 Rn. 5; Becker in Nerlich/R366mermann, aaO 247 9 Rn. 14; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. 247 9 Rn. 17). Wenn sie gleichzeitig mit der Regel-Ver366ffentlichung erfolgen oder dieser nachfolgen, kommt es darauf zwar nicht an, weil die Wirkung des 247 9 Abs. 3 InsO bereits durch die Regel-Ver366ffentlichung ausgel366st wird. Erfolgen die weiteren Ver366ffentlichungen vor der Regel-Ver366ffentlichung, entsteht die Wirkung des 247 9 Abs. 3 InsO jedoch erst durch diese. Dann ist es konsequent, den weiteren Ver366ffentlichungen auch die Vermutungswirkung zu versagen. 18 Die Ansicht des Kl344gers, es k366nne nicht angehen, dass niemand Sicherungsma337nahmen nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO trotz erfolgter Ver366ffentlichung der gerichtlichen Anordnung in einer Tageszeitung beachten m374sse, geht fehl. Auch eine der 366ffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vorausgehende Ver366ffentlichung in einer Tageszeitung kann den guten Glauben 19 an die Verf374gungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber - 13 - gungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber voraus, dass die Kenntnis von dieser Ver366ffentlichung bewiesen wird. Die M366glichkeit dieser Be-weisf374hrung erschwert mithin die Entkr344ftung der mit der Regel-Ver366ffentlichung verbundenen Vermutung. V. Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisher 20 - 14 - fehlenden Feststellungen nachgeholt, insbesondere die zur Unkenntnis der Wis-sensvertreter angetretenen Beweise erhoben werden. Fischer Ganter Raebel Kayser Vill Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2004 - 31 U 15/04 -
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