BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 227/06 Verk374ndet am: 4. Dezember 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 813 Abs. 1 Satz 1; VerbrKrG 247 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom 17. Dezember 1990) a) Steht bei einem verbundenen Gesch344ft (247 9 Abs. 1 VerbrKrG) wegen anf344nglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so f374hrt das wegen der Regelung des 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang - 2 - an eine dauernde Einrede i.S. von 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entge-gensteht. b) Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gem344337 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zur374ckverlangen. F374r eine ana-loge Anwendung von 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zur Begr374ndung ei-nes R374ckforderungsdurchgriffs ist mangels Regelungsl374cke kein Raum (Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.). BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06 - OLG Celle LG Stade - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die R374ckabwicklung eines Darlehensver-trages, der der Finanzierung des Erwerbs eines ideellen Anteils an einer Eigentumswohnung diente. 1 Anl344sslich des Besuchs des Untervermittlers B. in ihrer Wohnung unterzeichnete die Kl344gerin am 13. Mai 1997 einen "Reservie-rungsschein und Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages und Vollmacht" der I. GmbH (k374nftig: I. ). Darin machte sie der Treuh344nderin, der M. Steuerbera-tungsgesellschaft mbH, ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandver-trages zum Erwerb eines ideellen Anteils von 2/29 an einer noch zu er- 2 - 4 - richtenden Wohnung in H. und erteilte ihr eine unwiderrufliche um-fassende Vollmacht. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und erkl344r-te unter dem 21. Mai 1997 f374r die Kl344gerin und weitere Treugeber die Annahme des Angebots der Bautr344gergesellschaft auf Abschluss eines Kaufvertrages 374ber die benannte Wohnung. Zu den Vertr344gen, die B. der Kl344gerin vermittelte, geh366rte auch ein Kredit der Beklagten zur Finanzierung des ideellen Wohnungs-anteils, der durch einen neu abzuschlie337enden Bausparvertrag getilgt werden sollte. Zwischen der Beklagten und der I. bestand ein schriftlicher Rahmenvertrag, der die Zusammenarbeit der Vertrags-parteien bei der Gew344hrung von Krediten der Beklagten an von der I. geworbene Anleger unter Ber374cksichtigung des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG regelte. Die Kl344gerin unterzeichnete am 13. Mai 1997 Formula-re betreffend den Finanzierungskredit und den Bausparvertrag. Auf ei-nem Kreditvertragsformular der Beklagten, das bereits s344mtliche Kredit-konditionen enthielt, stellte die Kl344gerin dann unter dem 28. Mai 1997 in Gegenwart eines f374r die I. t344tigen Vermittlers den Antrag auf Abschluss des Finanzierungskredits, den die Beklagte annahm. Die Net-tokreditsumme betrug 15.000 DM, der effektive Jahreszins 11,627%. Die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und die Tilgung sollten am 15. Juni 2000 in einer Summe erfolgen und zwar durch Zuteilung des Bausparver-trages. Entsprechend einer von der Kl344gerin unterzeichneten Zahlungs-anweisung floss die Darlehensvaluta in H366he von 10.500 DM an die mitt-lerweile insolvente Treuhandgesellschaft zur Bezahlung des Erwerbs-preises. Mit den weiteren 4.500 DM sparte die Kl344gerin den Bausparver-trag an. Nach Zuteilung des Bausparvertrages wurde der Kredit der Be-klagten vollst344ndig getilgt. Die Eigentumswohnung, an der die Kl344gerin 3 - 5 - einen ideellen Anteil erwerben wollte, wurde vom Bautr344ger an einen Dritten ver344u337ert. 4 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die R374ckzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistung. Das Landgericht hat der Klage in H366-he von 8.773,54 200 zuz374glich Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-weisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe der zuerkannte Anspruch aus 247247 812 Abs. 1, 813 Abs. 1 BGB i.V mit 247 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG analog zu. Der sehr weit reichende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht seien wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG nichtig (247 134 BGB) mit der Folge, dass auch der von der Treuh344nderin geschlossene Kaufver-trag unwirksam sei. F374r eine Rechtsscheinhaftung sei kein Raum, weil die Vollmacht nicht vorgelegen habe und eine solche Vorlage von der Beklagten auch nicht behauptet worden sei. 7 - 6 - 8 Es liege ein verbundenes Gesch344ft i.S von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) vor. Der Vertrieb sei im Besitz von Vertragsformularen der Beklagten gewesen. Der von der Kl344gerin unterzeichnete Kreditvertrag sei der Be-klagten durch die I. 374bersandt worden. Die Rahmenvereinba-rung mit der I. Gruppe habe die Beklagte nicht in Frage ge-stellt. Wenn der Kreditantrag und der Reservierungsschein der Kl344gerin nicht zeitgleich vorgelegt worden seien, sei das nicht wesentlich. Angesichts des Verbundes von Darlehen und finanziertem Er-werbsgesch344ft k366nne die Kl344gerin die Einwendungen aus dem Kaufver-trag der Beklagten entgegenhalten (247 9 Abs. 3 VerbrKrG), mithin auch dessen Nichtigkeit. Der Einwendungsdurchgriff, der die Verbraucher nur zur Verweigerung k374nftiger Leistungen berechtige, laufe hier zwar ins Leere, weil der Darlehensvertrag zwischen den Parteien l344ngst abge-wickelt sei. Der Kl344gerin stehe aber ein R374ckforderungsanspruch aus 247 813 BGB zu. Der Wortlaut der Vorschrift erfasse auch bereits abge-wickelte Vertragsverh344ltnisse. Auch in der Sache selbst erscheine eine Beschr344nkung des R374ckforderungsanspruchs auf das noch nicht abge-wickelte Darlehen nicht geboten, wenn - wie hier - die Abwicklung nur deswegen erfolgt sei, weil - wie von vorneherein vorgesehen - neben dem Darlehen noch ein Bausparvertrag geschlossen und zur Tilgung verwendet worden sei. In einem solchen Fall liege eine Parallele zu dem vom Gesetzgeber nicht gesch374tzten Selbstzahler fern. 9 Anspr374che der Kl344gerin seien noch nicht verj344hrt. Bereicherungs-rechtliche Anspr374che auf R374ckzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zinsen 10 - 7 - unterl344gen der Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.). Der Anwen-dung des 247 197 BGB a.F. stehe insbesondere die Vorschrift des 247 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG a.F. entgegen. 11 Die Kl344gerin m374sse sich Steuervorteile nicht im Wege der Vor-teilsausgleichung anrechnen lassen. Auf Bereicherungsanspr374che seien die Grunds344tze zum Vorteilsausgleich nicht anwendbar. Dass Steuerer-sparnisse durch die Kl344gerin erzielt worden w344ren, sei ohnehin nicht er-sichtlich. Ob die Beklagte die Abtretung der vermutlich wertlosen Anteile der Kl344gerin an der Eigentumswohnung verlangen k366nne, bed374rfe keiner Entscheidung, weil die Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht habe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin auf R374ckzahlung von 8.773,54 200 gem344337 247 812 Abs. 1 BGB i.V. mit 247 813 Abs. 1 BGB zutreffend bejaht. 13 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kaufvertrag 374ber den Anteil an der Eigentumswohnung als nichtig angesehen, weil die Treu-h344nderin die Kl344gerin bei Abschluss des Kaufvertrages nicht wirksam vertreten hat. 14 - 8 - aa) Rechtsfehlerfrei und in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - ausgef374hrt, dass die der Treuh344nderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechts-beratungsgesetz nichtig ist (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1649, Tz. 17, m.w.Nachw.). 15 bb) Die nichtige Vollmacht ist auch nicht nach Rechts-scheingrunds344tzen gem344337 247247 171, 172 BGB als wirksam anzusehen. Die von der Kl344gerin erteilte privatschriftliche Vollmacht hat bei Abschluss des Kaufvertrages nicht - wie erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640, Tz. 11, m.w.Nachw., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 171, 1 vorgesehen) - vorge-legen. Das Berufungsgericht hat mit Tatbestandswirkung f374r das Revisi-onsverfahren bindend (247247 559, 314 ZPO) festgestellt, dass die Vollmacht bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vorlag und das Vorliegen der Vollmacht von der Beklagten auch nicht behauptet wurde. Die Feststel-lungen zur Vollmachtsvorlage beziehen sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf den Abschluss des Darlehensvertrages. Auf diesen hat sich das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit dem von ihm zitierten Senatsurteil vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75) bezogen. Die R374ge der Revision, die Feststellungen seien unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG getroffen worden, hat der Senat ge-pr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 Satz 1 ZPO). 16 334berdies griffe 247 173 BGB selbst dann nicht ein, wenn die Voll-macht bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen h344tte. Die Verk344u-ferin der Eigentumswohnung h344tte die Nichtigkeit der privatschriftlichen 17 - 9 - Erwerbsvollmacht n344mlich kennen m374ssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf eine unwiderrufliche Vollmacht zum Er-werb einer Immobilie zu ihrer Wirksamkeit notarieller Form (BGH, Urteil vom 22. April 1967 - V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040). 18 cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Kl344gerin den Kauf-vertrag nicht genehmigt. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass eine Genehmigung nicht erteilt worden ist. Die Verweigerung der Genehmigung durch die Kl344gerin ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht wegen der in 247 5 des Treuhandvertrages vereinbarten Verpflichtung der Kl344gerin zur Genehmigungserteilung treuwidrig, da der Treuhandvertrag wegen Ver-sto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG insgesamt nichtig ist. b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgef374hrt, dass die Kl344gerin die Unwirksamkeit des Kaufvertrages gem344337 247 9 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 4 VerbrKrG a.F. auch ihrer Verpflichtung aus dem Dar-lehensvertrag entgegenhalten kann. 19 aa) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines verbun-denen Gesch344fts gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. zu Recht be-jaht. 20 (1) Nach 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Gesch344ft unwi-derleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verk344ufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen 21 - 10 - Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eige-ner Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Ver-triebsbeauftragte des Verk344ufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verk344ufer gegen374ber zur Finanzierung bereit erkl344rt hatte (st.Rspr., vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 257, Tz. 14 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, Tz. 19, m.w.Nachw.). (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand eine Rahmenvereinbarung der Beklagten mit der I. Gruppe, zu der auch die Verk344uferin der Eigentumswohnung geh366rte. In dieser Verein-barung hatte sich die Beklagte im Voraus zur Finanzierung der Kaufprei-se potentieller K344ufer von Wohneigentumsanteilen bereit erkl344rt und die Zusammenarbeit mit der I. unter ausdr374cklicher Ber374cksichti-gung des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG detailliert geregelt. Die Beklagte ist da-nach bei Abschluss der Vereinbarung selbst davon ausgegangen, der Kreditvertrag und der finanzierte Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Gesch344ft. 22 Entgegen der Ansicht der Revision kann die wirtschaftliche Einheit der beiden Vertr344ge hier nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil das Kreditvertragsformular der Beklagten der Kl344gerin nicht zugleich mit dem Reservierungsschein vorgelegt worden sei. Nach den aufgrund der Aussage des Zeugen B. getroffenen Feststellungen des Landge-richts hat B. beide Formulare der Kl344gerin im selben Bespre-chungstermin vorgelegt. Auf diese Feststellungen hat das Berufungsge-richt verwiesen. Dass der Kreditvertrag, der nicht aufgrund eigener Initia- 23 - 11 - tive der Kl344gerin zustande gekommen ist, von ihr erst sp344ter unterzeich-net worden ist, ist nicht von Bedeutung. 24 bb) Da der Kaufvertrag nichtig ist und ein verbundenes Gesch344ft vorliegt, konnte die Kl344gerin von Anfang an und auf Dauer die Zahlungen auf das Darlehen verweigern (247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.). Dieses Leistungsverweigerungsrecht l344uft allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, ins Leere, weil die Kl344gerin ihre Verpflichtun-gen aus dem Darlehensvertrag seit Zuteilung des Bausparvertrages be-reits vollst344ndig erf374llt hat. c) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht entschieden, dass die Kl344gerin wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages infolge des Einwen-dungsdurchgriffs auch die R374ckzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von der Beklagten verlangen kann. Es ist allerdings in Recht-sprechung und Literatur streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle der Nichtigkeit des finanzierten Kaufvertrages ein R374ckfor-derungsanspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber gegeben ist. 25 aa) Teilweise wird davon ausgegangen, die Regelung des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. regele die Rechte des Verbrauchers gegen den Kreditgeber abschlie337end; die R374ckabwicklung habe sich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen zu vollziehen (vgl. OLG Frankfurt WM 2002, 1275, 1279; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1890; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 247 359 Rdn. 31, 34). 26 bb) 334berwiegend wird jedoch davon ausgegangen, dass der Ge-setzgeber die Frage des R374ckforderungsdurchgriffs nicht abschlie337end 27 - 12 - geregelt, sondern ihre Beantwortung Rechtsprechung und Lehre 374ber-lassen habe, wobei allerdings unterschiedliche Ansichten 374ber die recht-liche Herleitung eines R374ckforderungsdurchgriffs vertreten werden. 28 (1) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen R374ckfor-derungsdurchgriff aus einer entsprechenden Anwendung von 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. hergeleitet (BGHZ 156, 46, 54 ff.). Soweit er den R374ckforderungsdurchgriff auch auf au337erhalb der verbundenen Gesch344f-te stehende Dritte erweitert hatte (BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845 f.), ist diese Rechtsprechung im Einverneh-men mit dem II. Zivilsenat durch den erkennenden Senat mittlerweile aufgegeben worden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 239, 250, Tz. 28 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368, Tz. 12, jeweils m.w.Nachw.). (2) Die ganz herrschende Auffassung in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur leitet im Falle anf344nglicher Nichtigkeit des finanzier-ten Gesch344ftes einen R374ckforderungsanspruch aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB her (OLG Stuttgart WM 2001, 1667, 1675; OLG Dresden WM 2001, 136, 139; OLG Koblenz WM 2002, 2456, 2460; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 359 BGB Rdn. 4; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. 247 359 BGB Rdn. 66; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 9 VerbrKrG Rdn. 121; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 359 Rdn. 7; B374low/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. 247 495 BGB Rdn. 358; Emmerich, in: Graf v. Westphalen/ Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 9 Rdn. 169; jeweils m.w.Nachw.). 29 - 13 - cc) Der erkennende Senat, der die Frage, ob und inwieweit ein R374ckforderungsdurchgriff m366glich ist, bisher offen gelassen hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99, WM 2000, 1687, 1689 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368, Tz. 12, m.w.Nachw.), schlie337t sich der letztgenannten Meinung an. Der Senat teilt die Auffassung des II. Zivilsenats und der 374berwiegenden Mei-nung in Instanzrechtsprechung und Literatur, dass 247 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. keine abschlie337ende Regelung durch den Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes ist, durch den ein R374ckforderungs-durchgriff generell ausgeschlossen werden sollte, sondern dass die Fra-ge der R374ckforderung bei dem verbundgesch344ftlichen Dreiecksverh344ltnis bewusst Rechtsprechung und Lehre 374berlassen worden ist (BGHZ 156, 46, 55, m.w.Nachw.). Er ist jedoch in Abweichung von der Ansicht des II. Zivilsenats und in 334bereinstimmung mit der 374berwiegenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und der Literatur der Auffassung, dass eine Analogie zu 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. nicht in Betracht kommt. Es kann insoweit auf die allgemeine zivilrechtliche Regelung des 247 813 BGB zur374ckgegriffen werden, die unmittelbar anwendbar ist (OLG Dresden WM 2001, 136, 139). Ein Bed374rfnis f374r eine Analogie zu 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. besteht mangels einer Regelungsl374cke nicht. 30 Gem344337 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das zum Zwecke der Erf374l-lung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zur374ckgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Gel-tendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen war. Steht dem K344ufer wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages das Recht zu, die Kauf-preiszahlung auf Dauer zu verweigern, so kann er dies nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. auch dem Anspruch des Kreditgebers entgegenhal- 31 - 14 - ten. Die rechtshindernde Einwendung aus dem Vertragsverh344ltnis zwi-schen Verk344ufer und K344ufer stellt sich durch die nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. er366ffnete M366glichkeit zur Geltendmachung dieser Einwen-dung im Verh344ltnis des Kreditnehmers zum Kreditgeber als von Anfang bestehende dauernde Einrede dar (OLG Dresden WM 2001, 136, 139; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. 247 359 BGB Rdn. 66; B374low/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. 247 495 BGB Rdn. 358; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 359 Rdn. 4; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 359 Rdn. 7). Das auf das Darlehen Geleistete kann daher vom Kreditnehmer nach 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zur374ckverlangt werden. Dem kann, anders als ein Teil der Literatur meint (Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 224), nicht entge-gengehalten werden, der wirksam geschlossene Darlehensvertrag sei als Rechtsgrund i.S. von 247 812 BGB anzusehen. Wie sich aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, kann eine Forderung, der eine dauernde Einrede ent-gegensteht, grunds344tzlich kein Rechtsgrund sein (Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 9 VerbrKrG Rdn. 121). Der erkennende Senat kann die Rechtsfrage, wie geschehen, ent-scheiden, ohne den Gro337en Senat f374r Zivilsachen nach 247 132 GVG anru-fen zu m374ssen, weil er von der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bun-desgerichtshofs BGHZ 156, 46, 54 ff. nur in der Begr374ndung, nicht aber im Ergebnis abweicht. 32 3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der R374ckforderungsanspruch der Kl344gerin nicht gem344337 247 197 BGB a.F. ver-j344hrt ist. Auch der bereicherungsrechtliche Anspruch auf R374ckzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zinsen und Tilgungsleistungen unterliegt grunds344tzlich der regelm344337igen Verj344hrungsfrist, wenn sie in einer 33 - 15 - Summe am Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen sind. Nur wenn die un-gerechtfertigten Zinsen und Tilgungsleistungen periodisch f344llig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort f344lliger und damit ein regelm344337ig zeitlich wiederkehrender Berei-cherungsanspruch, welcher der kurzen Verj344hrung des 247 197 BGB a.F. unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 20). Werden Darlehenssumme und Zinsen - wie hier - in einem Betrag gezahlt, verbleibt es bei der regelm344337igen Verj344h-rungsfrist. Diese betr344gt nach 247 195 BGB n.F. drei Jahre und ist erst vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Verj344hrung ist daher durch die im Dezember 2004 erhobene Klage gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). 4. Soweit das Berufungsgericht die Anrechnung von Steuervortei-len verneint hat, h344lt das den Angriffen der Revision ebenfalls stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgef374hrt, dass eine Anrechnung nach den schadensersatzrechtlichen Grunds344tzen der Vorteilsausgleichung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs grunds344tzlich keine Anwendung findet (vgl. Senat BGHZ 152, 307, 315 f.). Der Senat hat zwar bei der R374ckabwicklung nach 247 3 HWiG infolge eines Widerrufs nach 247 1 HWiG die Grunds344tze der Vorteilsausgleichung ausnahmsweise f374r anwendbar erkl344rt (Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, WM 2007, 1173, 1175, Tz. 28, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 172, 147 vorgesehen). Eine 334ber-tragung dieser Rechtsprechungsgrunds344tze auf den vorliegenden Fall erscheint fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn das Beru-fungsgericht hat f374r das Revisionsverfahren bindend (247247 559, 314 ZPO) festgestellt, dass Steuervorteile der Kl344gerin nicht ersichtlich sind. Der 34 - 16 - Senat hat die hiergegen gerichteten Verfahrensr374gen der Revision ge-pr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 Satz 1 ZPO). 35 5. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Beklagte zu Recht nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Abtretung eines ideellen Anteils von 2/29 an der an einen Dritten ver344u337erten Eigen-tumswohnung verurteilt; die Abtretung des Anteils ist von der Beklagten schon nicht geltend gemacht worden. Auch die von der Beklagten erst-mals in der Revisionsinstanz geforderte Abtretung eines Anspruchs der Kl344gerin gegen die Verk344uferin auf R374ckzahlung des Kaufpreises musste das Berufungsgericht nicht von Amts wegen ber374cksichtigen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Darlehensgeber selbst bei Nichtigkeit des Kauf- und des Darlehensvertrages auf berei-cherungsrechtlicher Grundlage keinen Anspruch auf 334bertragung der fi-nanzierten Eigentumswohnung gegen den Darlehensnehmer, weil dieser das Eigentum vom Verk344ufer erhalten hat, nicht vom Darlehensgeber, und die Eigentumswohnung auch nicht als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta im Sinne von 247 818 BGB anzusehen ist (Senatsurteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 733, Tz. 32-37, m.w.Nachw.). Die Regelungen des verbundenen Gesch344fts 344ndern nichts daran, dass zwei Vertr344ge vorliegen, die nach Wirksamkeit und Rechts-folgen grunds344tzlich getrennt zu beurteilen sind. 36 Daraus folgt f374r den Fall, dass der Kreditgeber nach 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages die auf das Darlehen geleisteten Zahlun-gen an den Kreditnehmer zur374ckzahlen muss, nicht ohne weiteres, dass 37 - 17 - von einem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Kreditgebers auf Ab-tretung des Anspruchs des Verbrauchers auf R374ckzahlung des Kaufprei-ses oder auf 334bertragung des finanzierten Gegenstandes auszugehen ist, der im Wege der bereicherungsrechtlichen Saldierung von Amts we-gen zu ber374cksichtigen w344re. b) Zu der Frage, wie die R374ckabwicklung des nichtigen finanzier-ten Gesch344fts bei Eingreifen des 247 813 BGB im Verh344ltnis zum Kreditge-ber bei einem wirksamen Darlehensvertrag erfolgt, werden in der Litera-tur unterschiedliche L366sungsans344tze vertreten. 38 aa) In Bezug auf den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers und K344ufers gegen den Verk344ufer auf R374ckgew344hr des Kaufpreises wird teilweise die Ansicht vertreten, die Grunds344tze der St366rung der Ge-sch344ftsgrundlage nach 247 313 BGB griffen ein. Diese f374hrten dazu, dass auch der Darlehensvertrag nach Bereicherungsgrunds344tzen abzuwickeln sei. Der Anspruch des Kreditgebers beschr344nke sich aber auf die Kon-diktion der Kondiktion, das hei337t, der Kreditgeber k366nne die Abtretung des R374ckforderungsanspruchs des Kreditnehmers gegen den Verk344ufer in H366he der ausgezahlten Darlehensvaluta verlangen (vgl. Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. 247 359 BGB Rdn. 4; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 359 Rdn. 7). Teilweise wird die Ansicht vertreten, wegen des Vorteils, den 247 813 BGB i.V. mit 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. dem Verbraucher gew344hre, sei dieser entsprechend den Grunds344tzen des Vorteilsausgleichs verpflichtet, dem Kreditgeber seinen Kondiktions-anspruch gegen den Verk344ufer abzutreten; der Kreditgeber k366nne die R374ckzahlung der Darlehensraten von der Abtretung des Anspruchs des Kreditnehmers gegen den Verk344ufer abh344ngig machen 39 - 18 - (M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. 247 359 Rdn. 66 f.). Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Verpflichtung des Verbrauchers zur Abtretung seines Kondiktionsanspruchs gegen den Verk344ufer sei eine aus 247 242 BGB resultierende Nebenpflicht aus dem nach wie vor wirksamen Kredit-vertrag (Emmerich, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 9 Rdn. 170; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 9 VerbrKrG Rdn. 122). Der Senat muss diese Streitfrage nicht abschlie337end entscheiden, da nach allen L366sungsans344tzen der Kreditgeber aktiv sein Recht aus-374ben muss. Dass die Beklagte die Abtretung eines Kondiktionsanspruchs der Kl344gerin gegen die Verk344uferin verlangt hat, tr344gt auch die Revision nicht vor. 40 bb) In Bezug auf den Anspruch auf Herausgabe des finanzierten Gegenstandes wird ausgehend von den oben genannten unterschiedli-chen Ansatzpunkten 374berwiegend die Meinung vertreten, dass ein sol-cher Anspruch gegeben ist, wenn der Kreditgeber Sicherungseigentum an dem Gegenstand hat (vgl. M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl. 247 359 Rdn. 67; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 359 BGB Rdn. 4; Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 359 Rdn. 7; Emmerich, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 9 Rdn. 171). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf bereits deswegen kei-ner Entscheidung, weil sich weder aus dem Kreditvertrag ergibt noch von der Revision geltend gemacht wird, dass die Beklagte Sicherungseigen-t374merin des "Teil-Teileigentums" der Kl344gerin ist. 41 - 19 - III. 42 Nach alledem war die Revision zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 O 567/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 3 U 266/05 -
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