BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 227/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. November 2006 zugelassen. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 224.924,21 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Teilurteil des Landge-richts gegen den Beklagten zu 2 best344tigt, ohne sich mit dem Klagegrund der mittelbaren Gesellschafterhaftung und Handelndenhaftung f374r Verbindlichkeiten der erstinstanzlich drittbeklagten D. Ltd., Singapur, und 1 - 3 - dem diesbez374glichen Sachvortrag auseinanderzusetzen. Die genannte Gesell-schaft hat den Kl344ger mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt, deren Verg374-tung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Das Berufungsgericht er-w344hnt die nach seiner Ansicht beschr344nkte Haftung der erstinstanzlich drittbe-klagten Gesellschaft nur beil344ufig im Zusammenhang mit einer m366glichen Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2. II. Die Revision ist zuzulassen und begr374ndet, weil das angegriffene Urteil in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das angefochtene Urteil ist daher nach 247 544 Abs. 7 ZPO durch Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Hierbei macht der Senat im Hinblick auf das bisherige Berufungsverfahren von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. 2 Wegen der Einzelheiten des 374bergangenen Sachvortrages und seine Entscheidungserheblichkeit wird im Allgemeinen auf die zutreffenden Ausf374h-rungen der Beschwerdeschrift (Seite 4 bis 6 unter IV., 1. bis 3.) Bezug genom-men. Erg344nzend ist zu bemerken: 3 Die Sitztheorie (vgl. BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 178, 192, 196 ff Rn. 19 bis 22) hat der Bundesgerichtshof nur f374r die Bereiche aufgegeben, in denen nach ausl344ndischem Recht gegr374ndete Kapitalgesellschaften im Inland Niederlassungsfreiheit genie337en (BGHZ 153, 353, 355 ff: deutsch-amerikani-scher Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954; 4 - 4 - BGHZ 154, 185, 188 ff: Art. 43, 48 EG; BGHZ 164, 148, 151 ff: Art. 31 EWR). Niederlassungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland genoss die in Singa-pur gegr374ndete Drittbeklagte erster Instanz, die Auftraggeberin des Kl344gers, nicht. Sie mag zwar der Rechtsform nach einer britischen Ltd. gleichstehen. V366lkerrechtlich bestehen jedoch im Verh344ltnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur nur f374r den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Inl344ndergleichbehandlung und Meistbeg374nstigung (vgl. Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur 374ber die F366rderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 3. Oktober 1973, BGBl. II 1975, 49). Die im internationalen Gesellschaftsrecht zur uneingeschr344nkten Anwendung des Gr374ndungsstatuts unerl344ssliche Niederlassungsfreiheit (vgl. BGHZ 153, 353, 357 a.E.) ist vertrag-lich zwischen diesen V366lkerrechtssubjekten nicht einger344umt. Die Haftungsbeschr344nkung der Gesellschafter auf das Gesellschafts-verm366gen nach 247 13 Abs. 2 GmbHG tritt infolgedessen ohne die Eintragung der im Ausland gegr374ndeten Gesellschaft mit deutschem Sitz in das Handelsregis-ter gem344337 247 11 Abs. 1 GmbHG nicht ein. Die f374r die Gesellschaft Handelnden haften pers366nlich nach 247 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafterhaftung ent-sprechend 247 128 HGB w374rde hier zun344chst die Soci351t351 Civile Particuli350re, ge-gr374ndet in Papeete/Tahiti, treffen, deren Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist. Insoweit kommt mittelbar seine pers366nliche Gesellschafterhaftung gem344337 Art. 1857 bis 1859 CC in Betracht (vgl. Ferid/Sonnenberger, Das Franz366sische Zivilrecht 2. Aufl. Bd. 2 Rn. 2 L 315). 5 So gesehen war das vom Berufungsgericht 374bergangene Vorbringen des Kl344gers in den Tatsacheninstanzen zu einem angeblichen Sitz der Drittbeklag-ten erster Instanz in der Bundesrepublik Deutschland und zum Handeln des 6 - 5 - Beklagten zu 2 f374r diese Gesellschaft entscheidungserheblich. Die gegebenen-falls notwendigen Feststellungen zum franz366sischen Gesellschaftsrecht wird das Berufungsgericht im zweiten Durchgang gem344337 247 293 ZPO nachzuholen haben. III. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, dass die Revision auch wegen unterbliebener Beweisaufnahme zuzulassen sei, die im Prozessrecht keine St374tze mehr finde. Ein solcher Fall der Geh366rsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den von der Beschwerde bezeichneten Sachvortrag des Kl344gers zur Mandatserteilung des Beklagten zu 2 im Ergebnis vertretbar nach materiellem Recht als unsubstantiiert gewertet. 7 Die behaupteten Best344tigungen (Genehmigung) des Beklagten zu 2 vom 10. Dezember 1997, 18. M344rz und 10. Juni 1998 schlie337en auch unter Ber374ck-sichtigung von 247 164 Abs. 2 BGB nicht aus, dass sie nur im Namen der urkund-lich als Auftraggeberin bezeichneten Drittbeklagten erster Instanz erkl344rt wor-den sind. Die angebliche Zahlungszusage des Beklagten zu 2 konnte auch als B374rgschafts374bernahme f374r die Auftraggeberin oder als abstraktes Schuldaner-kenntnis zu verstehen sein, die nach den 247247 766, 781 Satz 1 BGB mangels Schriftform unwirksam gewesen w344ren. War statt dessen nur ein deklaratori-sches Anerkenntnis gewollt, so musste die behauptete Erkl344rung im Zusam-menhang mit der m366glichen Haftung des Beklagten zu 2 als Handelnder f374r die erstinstanzlich drittbeklagte Gesellschaft oder als ihr mittelbarer Gesellschafter gew374rdigt werden, indem sie unter Umst344nden Meinungsverschiedenheiten 374- 8 - 6 - ber den tats344chlichen Gesellschaftssitz und damit das anwendbare Recht den Boden entzog. Die aus anderem Grunde notwendige Zur374ckverweisung gibt dem Kl344ger Gelegenheit, seinen bisherigen Sachvortrag zu diesen Punkten klarzustellen und damit auf erg344nzter Grundlage eine erneute tatrichterliche W374rdigung her-beizuf374hren. 9 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 O 564/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.11.2006 - I-24 U 266/03 -
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