BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 227/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.500 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, sp344testens mit der 334bergabe der Kfz-Briefe sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte 374berge-gangen, l344sst keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - Rechts-fehler erkennen. Der Alleingesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigent374merin auftre-ten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren. 2 - 3 - 2. Die Darlegungs- und Beweislast des Kl344gers hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nachdem die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, dass die Briefe unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss 374ber-geben worden seien, h344tte der Kl344ger darlegen und unter Beweis stellen m374s-sen, dass eine sp344tere 334bergabe der Briefe oder zumindest eine Auszahlung der Darlehensvaluta vor der 334bereignung erfolgt sei. Ein weitergehendes sub-stantiiertes Bestreiten der Beklagten war nur nach schl374ssigem Vortrag des Kl344gers erforderlich. 3 3. Das Vorbringen des Kl344gers im Schriftsatz vom 19. November 2007 erfolgte seinem Inhalt nach auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts in der m374ndlichen Verhandlung, ohne dass der Kl344ger schon dort Beweis ange-treten oder wenigstens Schriftsatzfrist beantragt h344tte. Das Berufungsgericht musste den nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr ber374cksichtigen, weil es seine Hinweis-pflichten nicht verletzt hatte (247247 525, 296a, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 4. Die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 19. M344rz 1998 (IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) und 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutref-fend davon ausgegangen, dass das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Inte-resses des Sicherungsgebers f374r die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nach 247 134 InsO nach der neueren Rechtsprechung entfallen ist. 5 5. Die Frage, ob das "Stehenlassen" eines (ungek374ndigten, aber k374ndba-ren) Darlehens im Hinblick auf das Stellen einer Sicherheit ein entgeltliches Rechtsgesch344ft darstellt, ist gekl344rt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, 6 - 4 - ZIP 2009, 1122). F374r den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage jedoch bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entschei-dungserheblich. 6. Dadurch, dass das Berufungsgericht 247 133 InsO nicht gepr374ft hat, wurde der Kl344ger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Das Beru-fungsgericht musste den Kl344ger, der Insolvenzverwalter ist, nicht auf diese An-fechtungsvorschrift hinweisen. 7 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 247/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 27 U 33/07 -
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