BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 227/08 Verk374ndet am: 28. April 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Dr. Mat-thias f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 7. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2008 wird auf seine Kosten, einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Be-klagten, zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber einen Bereicherungsausgleich im Zu-sammenhang mit der Abl366sung zur Baufinanzierung aufgenommener Zwischendarlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kl344ger, ein Arzt, beteiligte sich aus Gr374nden der Steuererspar-nis mit zwei Objekten an einem Bauherrenmodell. Dem Anlagekonzept entsprechend beauftragte und bevollm344chtigte er im Rahmen eines um-fassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages am 18. Dezember 1980 in no- 2 - 3 - tarieller Form den Streithelfer der beklagten Bank, einen Steuerberater und Wirtschaftspr374fer (nachfolgend: Treuh344nder), ihn bei den zur Er-richtung und Finanzierung der Immobilien notwendigen Vertragsab-schl374ssen oder Rechtshandlungen zu vertreten. Am 5./12.Mai 1981 schloss der Treuh344nder, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-tungsgesetz besa337, im Namen des Kl344gers mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) zwei Zwischendarlehensvertr344ge 374ber insgesamt 866.500 DM. Die Nettokreditbetr344ge wurden vereinba-rungsgem344337 auf das von dem Treuh344nder er366ffnete Bauherrenkonto 374berwiesen und zur Durchf374hrung der Bauvorhaben verwendet. Zuvor hatte die Beklagte dem Kl344ger mit Formularschreiben vom 5. Mai 1981 mitgeteilt, dass der Treuh344nder f374r ihn ein Bauherrenkonto er366ffnet und die Zwischendarlehen aufgenommen habe. Ferner hei337t es in dem Schreiben: "Gem344337 Vermittlungsauftrag/Zeichnungsschein bitten Sie um Vorfinanzierung des Eigenkapitals. Wir sind grunds344tzlich bereit, Ihnen das Eigenkapital f374r die Dauer eines Jahres vorzufinanzieren. Wir bitten Sie daher abschlie337end, uns Ihr Einverst344ndnis mit den Bedingungen in den beigef374gten Kreditzusageschreiben durch rechtsverbindliche Unterzeich-nung und R374cksendung dieses Schreibens zu best344tigen." Der Kl344ger kam dieser Bitte nach. 3 Am 15./16. Dezember 1981 schloss der Kl344ger pers366nlich mit der B. bank zwei endg374ltige Realkreditvertr344ge 374ber zu- sammen 952.500 DM. Die Nettokredite wurden vertragsgem344337 an die Beklagte zur Abl366sung der Zwischendarlehen 374berwiesen. 4 - 4 - Der Kl344ger h344lt die von dem Treuh344nder in seinem Namen ge-schlossenen Zwischendarlehensvertr344ge mangels Wirksamkeit des um-fassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht f374r nichtig. Er verlangt daher von der Beklagten die Erstattung des zur Tilgung der Zwischenfinanzierungskredite geleisteten Betrages zuz374glich Zinsnut-zungen 374ber insgesamt 587.337,47 200. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344-gers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe kein Anspruch aus Leistungskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Allerdings sei der um-fassende Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die dem Treuh344nder erteilte Vollmacht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG in Verbindung mit 247 134 BGB nichtig, so dass der Kl344ger bei Abschluss der Zwischendarle-hensvertr344ge nicht wirksam vertreten worden sei. Ob der Kl344ger die 9 - 5 - schwebend unwirksamen Vertr344ge durch Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 5. Mai 1981 genehmigt habe, k366nne offen bleiben, weil die Abl366sung der Zwischendarlehen mangels einer wirksamen An-weisung nicht auf einer Leistung des Kl344gers beruhe. 10 Ein Anweisungsverh344ltnis sei dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischenperson (Angewiesener) f374r und auf Rechnung des Anweisenden (Schuldner) einen Verm366gensgegenstand unmittelbar an den Zuwen-dungsempf344nger (Gl344ubiger) 374bertrage, was grunds344tzlich eine wirksame Anweisung voraussetze. Danach habe der Kl344ger keinen Bereicherungs-anspruch gegen die Beklagte als vermeintliche Darlehensgl344ubigerin er-worben. Nach seinen eigenen Angaben habe n344mlich nicht er, sondern der Treuh344nder als vollmachtloser Vertreter die B. bank angewiesen, die Endfinanzierungskredite an die Beklagte zwecks Abl366-sung der Zwischendarlehen zu 374berweisen. Da die schwebend unwirk-same Anweisung nicht genehmigt worden sei, sei der Kl344ger mithin kein Leistender im Sinne des Bereicherungsrechts. Das gelte selbst dann, wenn der B. bank eine Ausfertigung der notariellen Treuhandvollmacht bei Abschluss der end-g374ltigen Darlehensvertr344ge vorgelegen habe, d.h. die vollmachtlose An-weisung gem344337 247 172 Abs. 1 BGB ihr gegen374ber als wirksam anzusehen sei. Da die Vorschrift nur die B. bank als Kreditgeberin, nicht aber den Kl344ger sch374tze, sei auch in diesem Fall eine Leistungsbe-ziehung zwischen ihm und der Beklagten als Zuwendungsempf344ngerin nicht begr374ndet worden. 11 - 6 - Zudem sei das Klagebegehren gem344337 247 242 BGB rechtsmiss-br344uchlich. Denn abgesehen davon, dass die Zwischendarlehensvertr344ge bereits im Jahre 1982 vollst344ndig und ordnungsgem344337 abgewickelt wor-den seien, habe der Bundesgerichtshof erst in seinem Urteil vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) die Rechtsprechung zur Wirksam-keit von Treuhandvertr344gen der vorliegenden Art aufgegeben. Der Bun-desgerichtshof (WM 2007, 543) habe daher den Treuh344nder trotz seines Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz und der daraus re-sultierenden Nichtigkeit f374r schutzw374rdiger erachtet als den Auftragge-ber, der von den schon viele Jahre zur374ckliegenden Dienstleistungen profitiert habe. Auch wenn damit das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Kl344ger und der Beklagten als Kreditgeberin nicht in jeder Hinsicht zu vergleichen sei, so komme aber der f374r diese Entscheidung ma337gebliche Vertrauensschutzgedanke auch hier zum Tragen. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 13 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger von dem Treuh344nder bei Abschluss der streitgegen-st344ndlichen Zwischendarlehensvertr344ge nicht wirksam vertreten worden ist. 14 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche 15 - 7 - Abwicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Auftraggeber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlos-sener umfassender Gesch344ftsbesorgungs- bzw. Treuhandvertrag und eine Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzie-rung des Anlageobjekts zusammenh344ngenden Vertr344ge bzw. Rechts-handlungen sind nichtig (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299 f.; 167, 223, Tz. 12; 174, 334, Tz. 15; 178, 271, Tz. 33; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, Tz. 15 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, Tz. 26). Der vorlie-gende Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht haben, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, einen solchen umfassen-den Charakter mit mannigfaltigen rechtlichen Beratungsleistungen. Da der Treuh344nder keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besa337, konnte er den Kl344ger somit bei Abschluss der Zwischendarlehensvertr344ge nicht wirksam vertreten. b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Beru-fungsgericht es nicht vers344umt, aus 247 172 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeit der Zwischendarlehensvertr344ge im Verh344ltnis zur Beklagten herzuleiten. Zwar muss der Kl344ger im Rahmen des geltend gemachten Bereiche-rungsanspruchs die tats344chlichen Voraussetzungen des Fehlens der Ver-tretungsmacht des Treuh344nders und damit auch das Fehlen einer Rechtsscheinsvollmacht im Sinne der 247247 171, 172 BGB darlegen und beweisen (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 36). Der Kl344ger hat aber bestritten, dass der Beklagten bei Abschluss der Zwi- 16 - 8 - schendarlehensvertr344ge eine Ausfertigung der den Treuh344nder als sei-nen Vertreter legitimierenden Vollmachtsurkunde vom 18. Dezember 1980 vorlag (zu dieser Voraussetzung siehe etwa Senat BGHZ 161, 15, 29; Senatsurteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 394/06, ZfIR 2008, 716, Tz. 20 m.w.N.). Die Beklagte war daher aufgrund der ihr obliegenden sekund344-ren Darlegungslast (vgl. dazu Lindner, jurisPR-BGHZivilR 24/2008, Anm. 1; P. Schmidt, EWiR 2009, 103, 104) gehalten, konkret zu den Um-st344nden einer Urkundenvorlage vorzutragen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. 2. Die schwebend unwirksamen Zwischendarlehensvertr344ge sind nicht durch eine ausdr374ckliche oder konkludente Genehmigung des voll-machtlosen Vertreterhandelns des Treuh344nders wirksam geworden (247 177 Abs. 1, 247 184 Abs. 1 BGB). 17 a) Eine stillschweigende Genehmigung setzt im Allgemeinen vor-aus, dass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Ver-trages bzw. Rechtsgesch344ftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (st. Rspr., BGHZ 159, 294, 304; siehe ferner Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Dies ist von der Beklagten nicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsge-richt nicht festgestellt worden. 18 b) Der Kl344ger hat die vollmachtlosen Zwischenfinanzierungsver-tr344ge auch nicht durch die Unterzeichnung des Formularschreibens der Beklagten vom 5. Mai 1981 ausdr374cklich genehmigt. Nach seinem klaren Wortlaut bezog sich die von der Beklagten erbetene Unterzeichnung ih-res Schreibens ausschlie337lich auf das von ihr unterbreitete Angebot zur 19 - 9 - Finanzierung des vom Kl344ger aufzubringenden Eigenkapitals. Nur in die-sem Zusammenhang sollte er, was die Revisionserwiderung verkennt, sein Einverst344ndnis mit der Kreditzusage erkl344ren. F374r eine ausdr374ckli-che Genehmigung, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellt (BGHZ 47, 341, 351 f.; siehe auch Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503), fehlt daher jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil zeigt das Schreiben, dass die Beklagte die umfassende Treu-handvollmacht dem damaligen allgemeinen Rechtsverst344ndnis entspre-chend (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522) f374r wirksam hielt, weil sie den Kl344ger sonst nicht 374ber den "Abschluss" der Zwischendarlehensvertr344ge unterrichtet und sich hierbei ausdr374cklich auf den "Vollmachts- und Treuhandauftrag" be-rufen h344tte. 3. Indessen h344lt die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht ei-nen Bereicherungsanspruch des Kl344gers im Zusammenhang mit der wei-sungsgem344337en Abl366sung der Zwischendarlehen verneint hat, den An-griffen der Revision nicht stand. 20 a) In den F344llen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs grunds344tzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverh344ltnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverh344ltnis und zum anderen zwischen dem An-weisenden und dem Anweisungsempf344nger im sogenannten Valutaver-h344ltnis (st. Rspr., siehe z.B. BGHZ 147, 269, 273; Senat BGHZ 176, 234, Tz. 9, jeweils m.w.N.). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bank aufgrund einer wirksamen Anweisung f374r den Kontoinha- 21 - 10 - ber t344tig wird oder diesem der Rechtsschein einer Anweisung zuzurech-nen ist (st. Rspr., siehe etwa BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 111, 382, 386 f.; 152, 307, 311 f. und j374ngst Senat BGHZ 176, 234, Tz. 10 m.w.N.). Andernfalls kann die Bank den Empf344nger im Wege der Nichtleistungskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) auf R374ck-zahlung des 374berwiesenen Geldbetrages in Anspruch nehmen, und zwar auch dann, wenn diesem gegen374ber dem vermeintlich Anweisenden ein f344lliger und einredefreier Anspruch in gleicher H366he zusteht (st. Rspr., siehe nur BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312; 158, 1, 5 f.; siehe ferner Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Kl344ger als vermeintlicher Darlehensnehmer nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff eine eigene Leistung gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen374ber der Beklagten bewirkt. b) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die 334berweisung der Endfinanzierungskredite auf einer vollmachtlosen An-weisung und Tilgungsbestimmung des Treuh344nders beruht, h344lt den An-griffen der Revision nicht stand. Zwar ist nach den f374r den erkennenden Senat gem344337 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit 247247 314, 525 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszuge-hen, dass der Treuh344nder und nicht der Kl344ger selbst die B. bank veranlasst hat, die Kreditmittel aus den endg374ltigen Darle- hensvertr344gen an die Beklagte zur Abl366sung der Zwischendarlehen aus-zuzahlen. Der Kl344ger hat aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht nur die endg374ltigen Darlehensvertr344ge mit der B. bank pers366nlich abgeschlossen, sondern zugleich eine entspre- chende Anweisung erteilt. 22 - 11 - 23 Nach dem 374bereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sollten die bei der B. bank aufgenommenen Darlehen aus- schlie337lich zur Abl366sung der Zwischendarlehen verwendet werden, mit denen die beiden Bauvorhaben dem Anlagekonzept entsprechend bereits bezahlt worden waren. Den Darlehensvertr344gen war daher eine zur Ver-wirklichung des Verwendungszwecks erforderliche Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbestimmung des Kl344gers immanent. Folgerichtig hat er sich mit einer 334berweisung der neuen Kreditmittel an die Beklagte ein-verstanden erkl344rt (247 362 Abs. 2, 247 185 BGB). c) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-verhalt steht dem Kl344ger auch deshalb ein Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu, weil der B. bank sp344testens bei Ausf374hrung der Anweisung eine Ausfertigung der notariell beglaubigten Treuhandvollmacht vom 18. Dezember 1980 vorlag. Zwar m374sste der Kl344ger sich eine vollmacht-lose Anweisung des Treuh344nders grunds344tzlich nicht zurechnen lassen (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 149 ff.; vgl. auch Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 50 Rn. 6). Dessen Anweisung w344re aber gem344337 247 172 Abs. 1 BGB gegen374ber der B. bank als wirksam anzusehen, wenn sie, wie die Be- klagte substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat, bei Ausf374h-rung der Anweisung eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde in H344nden hatte (siehe dazu Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 149/07, WM 2008, 1266, Tz. 35 m.w.N.). 24 - 12 - Der Umstand, dass die 247247 171, 172 BGB nur die B. bank als Kreditgeberin, nicht aber den Kl344ger sch374tzen, rechtfertigt es - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht, eine Leis-tung des Kl344gers gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Verh344ltnis zur Beklagten als gutgl344ubige Zuwendungsempf344ngerin zu verneinen. Ist der Rechtsschein einer ordnungsgem344337en 334berweisung dem ver-meintlich Anweisenden zuzurechnen, so entsteht, unabh344ngig davon, worauf der Rechtsschein im konkreten Einzelfall beruht, im Valutaver-h344ltnis eine Leistungsbeziehung (vgl. auch Langenbucher, FS Heldrich, S. 285, 295). Die gegenteilige Ansicht w374rde dazu f374hren, dass in den besonderen F344llen der 247247 171, 172 BGB zwar im Verh344ltnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisenden eine Leistung vorl344ge, der Anweisende aber den 374berwiesenen Betrag von dem Zuwendungs-empf344nger niemals kondizieren k366nnte, sondern sich dieser trotz et-waiger Einwendungen oder Gegenanspr374che gegen den Anweisenden mit der 374berweisenden Bank auseinandersetzen m374sste. Dass dies nicht den von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung f374r das Mehrpersonen-verh344ltnis entwickelten bereicherungsrechtlichen Grunds344tzen entspricht, liegt auf der Hand. 25 d) Dar374ber hinaus h344tte der Kl344ger gegebenenfalls die vollmacht-lose Anweisung und Tilgungsbestimmung des Treuh344nders gegen374ber der Beklagten als Zuwendungsempf344ngerin konkludent genehmigt. Hier-bei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Verhalten des Kl344-gers insoweit hinreichend gew374rdigt und seine Erw344gungen lediglich nicht n344her darlegt oder 374bersehen hat, dass eine Auslegung geboten gewesen w344re. Eine Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. etwa 26 - 13 - BGHZ 124, 39, 45). Sie ergibt, dass der Kl344ger mit der Inanspruchnahme der Beklagten und seinem gesamten Vortrag im vorliegenden Rechts-streit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich die 334berweisung der Endfinanzierungskredite durch die B. bank zurechnen lassen will. Darin liegt gegen374ber der Beklagten als Zu-wendungsempf344ngerin gem344337 247 185 Abs. 2, 247 182 BGB eine stillschwei-gende Genehmigung f374r den Fall, dass die Anweisung nicht von Anfang an wirksam sein sollte. Der Einwand der Revisionserwiderung, der Kl344ger habe die schwe-bend unwirksame Anweisung des Treuh344nders nach Treu und Glauben (247 242 BGB) nur zusammen mit den vollmachtlosen Zwischendarlehens-vertr344gen genehmigen k366nnen, greift nicht. Eine derartige Pflicht oder Obliegenheit w374rde sowohl dem Grundsatz der Privatautonomie als auch der Wertung des 247 139 BGB widersprechen. 27 4. Der Kl344ger ist jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) daran gehindert, sich gegen374ber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Zwischenfinanzierungsvertr344ge zu berufen. 28 a) Durch eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (247 242 BGB) darf allerdings der Schutzzweck des Rechts-beratungsgesetzes (siehe dazu BVerfG, WM 2002, 976, 977 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 37, 258, 261 f.) grunds344tzlich nicht au337er Kraft gesetzt wer-den. Vielmehr m374ssen unter Ber374cksichtigung des Verhaltens des Auf-traggebers besondere Gr374nde vorliegen, die es bei Abw344gung aller Um-st344nde des konkreten Einzelfalles sachlich rechtfertigen, die Interessen 29 - 14 - des redlichen Vertragspartners f374r schutzw374rdiger zu erachten als die des nur scheinbar wirksam vertretenen Auftraggebers (vgl. BGHZ 159, 294, 305). 30 Vor diesem Hintergrund hat es der erkennende Senat abgelehnt, in der Mitwirkung des nicht wirksam vertretenen Kreditnehmers an einer Prolongation oder Abl366sung bzw. Erf374llung des nichtigen Darlehensver-trages ein widerspr374chliches und damit treuwidriges Verhalten zu sehen (Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, Tz. 18). Ebenso ist der Umstand, dass der Betroffene den Kontoer366ffnungsantrag auf Wunsch der kreditgebenden Bank in Unkenntnis der Nichtigkeit der umfassenden Treuhandvollmacht unterzeichnet hatte, nicht f374r ausrei-chend erachtet worden, um eine Bindung an den vollmachtlosen Darle-hensvertrag zu bejahen (Senatsurteile vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, Tz. 17 und XI ZR 394/06, ZfIR 2008, 716, Tz. 17). Da-gegen hat der Senat in der Berufung des Kreditnehmers auf die Nichtig-keit des vollmachtlosen Endfinanzierungsvertrages einen Versto337 gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) erblickt, weil dieser den konzeptionsgem344337 untrennbar damit verbundenen Zwi-schendarlehensvertrag mit der kreditgebenden Bank selbst abgeschlos-sen hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24). b) Nach diesen Ma337st344ben ist es dem Kl344ger auch hier nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegen374ber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Zwischenfinanzierungsvertr344ge mangels wirksamer Vollmacht des Treuh344nders zu berufen. Nach der Konzeption des Bauherrenmodells 31 - 15 - sollten die Zwischendarlehen schon nach kurzer Zeit durch endg374ltige Darlehen abgel366st und bedient werden. Dabei bildete der Abschluss der Endfinanzierungsvertr344ge allein schon wegen der ungleich l344ngeren Laufzeit gegen374ber den kurzfristigen Zwischendarlehensvertr344gen den Schwerpunkt der sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit darstellenden Kreditgesch344fte. Dadurch, dass der Kl344ger die endg374ltigen Darlehensvertr344ge selbst abgeschlossen und 374ber Jahre hinweg ord-nungsgem344337 bedient hat, hat er klar und deutlich zum Ausdruck ge-bracht, dass die Rechtsgesch344fte im Ganzen dem Anlagekonzept ent-sprechend durchgef374hrt werden sollen. Das ergibt sich auch aus der Auf-nahme des Kredits zur Vorfinanzierung des geschuldeten Eigenkapitals durch den Kl344ger durch Unterzeichnung des Formularschreibens der Be-klagten vom 5. Mai 1981. Unter Ber374cksichtigung dieser besonderen Umst344nde des vorliegenden Einzelfalls verh344lt sich der Kl344ger wider-spr374chlich und daher treuwidrig, wenn er sich zwar an den langfristigen und immer noch laufenden Endfinanzierungsvertr344gen, hingegen nicht an - 16 - den schon vor vielen Jahren ordnungsgem344337 abgewickelten Zwischen-darlehensvertr344gen festhalten lassen und auf diese Weise aus der Nich-tigkeit der Zwischendarlehensvertr344ge Nutzen ziehen will. Wiechers M374ller Ellenberger Gr374neberg Matthias Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 O 796/05 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2008 - 7 U 98/06 -
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