BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 227/08 vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24. November 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 354.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig, hat aber kei-nen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 - 3 - Das Verfahrensgrundrecht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r ist nicht dadurch verletzt worden, dass ein von der Beklagten benannter Zeuge nicht vernommen wurde. Sachvortrag und Beweisangebote der Kl344gerin wurden da-durch nicht 374bergangen. 2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist weder ent-scheidungserheblich noch kl344rungsbed374rftig. Tatsachen, aus denen bei zutref-fender rechtlicher W374rdigung die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Be-nachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden k366nnen, stellen mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtw374rdi-gung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom an-deren Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden d374rfen. Die subjek-tiven Voraussetzungen des 247 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Tatrichter gem344337 247 286 ZPO unter W374rdigung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalles zu pr374fen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 Rn. 8; v. 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 9). 3 Inkongruente Deckungen sind ein starkes Beweisanzeichen f374r die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, allerdings nur dann, wenn aus der Sicht des Anfechtungsgegners Anlass bestand, an der Liquidit344t des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 19). Die Be- 4 - 4 - schwerde macht nicht geltend, dass Letzteres von der Kl344gerin vorgetragen, aber nicht ber374cksichtigt worden sei. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.06.2008 - 6 O 414/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.11.2008 - 21 U 3905/08 -
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