BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/09 Verk374ndet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 114; BGB 247 675 Ein bei einer Soziet344t angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozess-kostenhilfe gef374hrt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 227/09 - AG Hamburg-Barmbek LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 27. August 2004 beauftragte die Beklagte die Rechtsanwaltskanzlei Z. GbR (fortan: Soziet344t) mit der Wahrneh-mung ihrer Interessen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der seiner-zeit bei der Soziet344t angestellte Rechtsanwalt G. erhob namens und im Auftrag der Beklagten Klage beim zust344ndigen Verwaltungsgericht und be-antragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 wurde der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-anwalt G. beigeordnet. Am 1. Oktober 2007 endete das Arbeitsverh344ltnis des Rechtsanwalts G. . Die Beklagte w374nschte weiterhin von Rechtsanwalt G. vertreten zu werden und k374ndigte das Mandat der Soziet344t. 1 - 3 - Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger als Rechtsnachfolger der Soziet344t Zahlung von Anwaltsgeb374hren in H366he von insgesamt 1.029,23 200 nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 785,28 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beru-fungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kl344ger weiterhin die Zur374ckweisung der Beru-fung der Beklagten erreichen. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Beklagte habe die Soziet344t als die Rechtsvorg344ngerin des Kl344gers mandatiert. Nach Treu und Glauben stehe dem Kl344ger jedoch kein Anspruch auf Verg374tung zu. Die Vorschrift des 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach welcher der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei Anspr374che auf Verg374tung nicht geltend machen d374rfe, gelte zwar nur f374r den beigeordneten Rechtsanwalt. Die Soziet344t sei nicht beigeordnet worden. Der f374r sie handelnde Rechtsanwalt G. habe jedoch pflichtwidrig vers344umt, f374r einen Gleichlauf von Mandat und Beiordnung Sorge zu tragen. Aus dem Fehler des Rechtsanwalts G. , den der Kl344ger sich zurechnen lassen m374sse, d374r-fe der Soziet344t und dem Kl344ger als deren Rechtsnachfolger kein Vorteil entste-hen. 4 - 4 - II. 5 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 1. Der Kl344ger hat aus dem Anwaltsvertrag, welchen der seinerzeit f374r seine Rechtsvorg344ngerin handelnde Rechtsanwalt G. mit der Beklagten geschlossen hat, Anspruch auf Verg374tung entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes. Rechtsanwalt G. hat den An-waltsvertrag nicht in eigenem Namen geschlossen, sondern namens und im Auftrag der Soziet344t. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. 344nderte daran nichts. Die 366ffentlich-rechtliche Bei-ordnung l344sst den zivilrechtlichen Mandatsvertrag unber374hrt, hat also auf den schon bestehenden Anwaltsvertrag - wenn nicht ausdr374cklich etwas anderes vereinbart wird, was hier nicht der Fall war - keinen Einfluss (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; v. 17. September 2008 - IV ZR 343/07, ZIP 2009, 147, 148 Rn. 6). 2. Nach Treu und Glauben (247 242 BGB) ist der Kl344ger jedoch gehindert, den Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen. 7 a) Der Beklagten steht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegen den Kl344ger ein Anspruch auf Befreiung von dessen Verg374tungsanspruch zu. 8 (1) Der f374r die Soziet344t handelnde Rechtsanwalt G. war verpflichtet, der Beklagten vor 334bernahme des Mandats die geb374hrenrechtlichen Folgen einer Beauftragung der Soziet344t einerseits, nur desjenigen Mitglieds der (oder 9 - 5 - Angestellten) der Soziet344t, das schlie337lich im Wege der Prozesskostenhilfe bei-geordnet werden w374rde, andererseits zu erl344utern. Nach dem revisionsrechtlich ma337geblichen Sachverhalt stand bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung fest, dass Prozesskostenhilfe beantragt und das Mandat entsprechend abgerechnet werden sollte. Gem344337 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der beigeordnete Rechts-anwalt Anspr374che auf Verg374tung gegen seine Partei nicht geltend machen. Bei der Beauftragung der Soziet344t - nicht nur des Rechtsanwalts G. - stellte sich jedoch das Problem, dass es bis zur Grundsatzentscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO S. 147) g344ngiger Praxis der Gerich-te entsprach, keine Anwaltssoziet344ten, sondern nur einzelne Anw344lte beizuord-nen (vgl. Ganter AnwBl. 2007, 847 mit Nachweisen in Fn. 8, Schultz, Festschrift f374r G374nter Hirsch S. 525, 533 f mit Nachweisen in Fn. 43). Der Geb374hrenan-spruch der nicht beigeordneten Soziet344t unterfiel nicht 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der f374r die Soziet344t handelnde Rechtsanwalt G. h344tte die Beklagte darauf hinweisen m374ssen, dass sie trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wei-tergehenden Geb374hrensanspr374chen der Soziet344t ausgesetzt sein konnte. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311, 314 ff; vgl. Ganter aaO S. 848) h344tte die Beklagte dann, wenn sie auf diesen Umstand hingewiesen worden w344re, nur Rechtsanwalt G. als denjenigen Rechtsanwalt beauftragt, dessen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragt werden sollte. Ein Anspruch der Soziet344t gegen sie per-s366nlich w344re nicht entstanden. Ob Rechtsanwalt G. im Verh344ltnis zur So-ziet344t, seiner damaligen Arbeitgeberin, arbeitsvertraglich befugt war, Vertr344ge im eigenen Namen abzuschlie337en, ist f374r die Entscheidung unerheblich. Der Arbeitsvertrag eines Rechtsanwalts kann diesen nicht wirksam zu einem Ver-halten verpflichten, das den Interessen der Mandanten zuwiderl344uft (vgl. Ganter aaO S. 848). 10 - 6 - 11 (2) Der Kl344ger zieht dies im Grundsatz nicht in Zweifel. Er meint jedoch, der Anspruch der Beklagten auf Befreiung von dem streitgegenst344ndlichen Ho-noraranspruch richte sich ausschlie337lich gegen Rechtsanwalt G. als den-jenigen Rechtsanwalt, der die Beklagte beraten habe und schlie337lich allein bei-geordnet worden sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Pflicht, die Beklagte auf die f374r sie nachteiligen Folgen eines Vertragsschlusses mit der Soziet344t hinzu-weisen und auf eine Beauftragung nur desjenigen Anwalts hinzuwirken, der schlie337lich beigeordnet werden w374rde, traf die Soziet344t als die Vertragspartne-rin der Beklagten. Das Verschulden ihres Angestellten, welcher das Mandat im Einverst344ndnis der Beklagten f374r sie bearbeitete, ist ihr gem344337 247 278 BGB zu-zurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004, aaO). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO). (3) Rechtsfolge der vorvertraglichen Pflichtverletzung ist die Verpflich-tung zum Schadensersatz. Der Kl344ger als Rechtsnachfolger der Soziet344t ist verpflichtet, denjenigen Zustand wieder herzustellen, der best374nde, wenn kein Vertrag zwischen der Soziet344t und der Beklagten geschlossen worden w344re (247 249 Abs. 1 BGB). 12 b) Der Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gl344ubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben h344tte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gl344ubiger Befreiung von der Ver-bindlichkeit verlangen kann (247 257 BGB). Zahlt der Befreiungsgl344ubiger die Schuld, von der er freizustellen ist, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegen den Befreiungsschuldner; sind Hauptgl344ubiger und Befreiungsschuldner iden- 13 - 7 - tisch, hei337t das, dass der Hauptgl344ubiger den erlangten Betrag ohne weiteres wieder an den Schuldner zur374ckzuzahlen h344tte. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 24.04.2009 - 811A C 494/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2009 - 309 S 69/09 -
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