BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 227/12 Verkündet am: 12. März 2013 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KWG § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i n der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fa s- sung), § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) BGB §§ 271, 275 Abs. 1, 280, 286 a) Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes v o- rübergehendes Zahl ungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG geregelt ist, entfaltet keine Stundungswirkun g. b) Die Anordnung des Zahlungsverbots führt nur zu einem vorübergehenden Lei s- tungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von Verzugszinsanspr ü- chen für die Dauer des Zahlungs verbots. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Ric h ter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2012 aufg e- hoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2011 wird z u- rückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermöge n der L . AG (im Folgenden: Schuldnerin) die Feststellung von Verzugszinsforderungen zur Insolvenztabelle. Die Klägerin - eine Landeshauptstadt - tätigte bei der Schuldnerin im Jahr 2008 Termingeldeinlagen im Umfa ng von insgesamt 22 Mi llionen . Die angelegten Gelder wurden am 15. September 2008, am 25. September 2008 1 2 - 3 - und am 26. September 2008 nebst den jeweils vereinbarten Vertragszinsen zur Auszahlung fällig. Am 15. September 2008 beantragte die Muttergesellsch aft der Schuldn e- rin, die L . Inc., in den USA Gläubigerschutz nach Chapter 11 des Bankruptcy Codes. Mit Bescheid vom selben Tage verhängte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) g e- genüber der Schuldnerin zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ein v o- rübergehendes Veräußerungs - und Zahlungsverbot gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (im Folge n- den: § 46a KWG aF). Außerdem verbot die B aFin der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung, Zahlungen entgegenzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, um der akuten Insolvenzg e- fahr der Schuldnerin zu begegnen. Die zukünftige Refinanzierung stehe bei E r- öf fnung des Gläubigerschutzverfahrens gegen die Muttergesellschaft oder einer entsprechenden Maßnahme gegen die mit der Schuldnerin verbundene brit i- sche L . (Europe) in Frage. Wegen des verhängten Zahlungsverbots zahlte die Schuldnerin weder die Termingelder noch die Ve r- tragszinsen zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten an die Kläg e- rin aus. Die Insolvenz der Schuldnerin konnte trotz der von der BaFin verhängten Maßnahmen nicht verhindert werden. A m 13. November 2008 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung e r- öffnet. Zugleich wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Verm ö- gen der Schuldnerin bestellt. Am 22. Januar 2009 meldete die Klägerin die Term ingelder nebst Vertragszinsen in einer Gesamthöhe von 22.384.987,11 sowie Verzugszinsen in Höhe von 195.418,48 zur Insolvenztabelle an. 3 4 - 4 - In der Folge wurde die Klägerin in Höhe der eingelegten Termingelder und der Vertragszinsen im Rahmen der Einlagen sicherung entschädigt. Ins o- weit nahm sie ihre Forderungsanmeldung zurück, hielt diese aber hinsichtlich der Verzugszinsen aufrecht. Der Beklagte bestritt die Verzugszinsforderung mit der Begründung, das Zahlungsverbot habe Stundungswirkung, so dass keine V erzugszinsen geschuldet seien. Das Landgericht hat der daraufhin erhobenen Klage auf Feststellung der angemeldeten Verzugszinsforderung zur Insolvenztabelle stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit d er - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des la ndgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2012, 2390 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausg e- führt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Zinsforderung zu r Insolvenztabelle. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergebe 5 6 7 8 9 - 5 - sich weder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs noch unter dem des Sch a- densersatzes wegen vorübergehender Unmöglichkeit. Voraussetzung für beide Ansprüche sei die Fälligkeit des Anspru chs der Klägerin auf Zahlung der Te r- mineinlagen. Auf Grund des von der BaFin am 15. September 2008 verhängten Veräußerungs - und Zahlungsverbots nach § 46a KWG aF seien die Terminge l- der jedoch nicht zur Zahlung fällig geworden. Die Wirkung des behördlich angeordneten Veräußerungs - und Zahlungs - verbots gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF sei umstritten. Die her r- schende Meinung in der Literatur nehme an, dass dieses auf die Verhältnisse des betroffenen Kreditinstituts zu seinen Kunden insofern einwirke, als es die Wirkung einer Stundung entfalte. Dieser Auffassung sei unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu folgen. Der Gesetzgeber habe in den Gese t- zesbegründungen zu § 46a KWG aF und zum Vierten Finanzmarktförderung s- gesetz zum Ausdruck gebr acht, dass die Wirkung einer Stundung auch ohne eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner eintreten solle. Durch das behördlich angeordnete Veräußerungs - und Zahlungsverbot sei das Kredi t- institut - wie bereits das Reichsgericht entschieden habe (R GZ 112, 348, 350) nicht mehr in der Lage zu zahlen und könne sich darauf auch gegenüber dem Gläubiger berufen. Das schließe eine Pflichtverletzung aus. Die Annahme einer Stundung entspreche auch dem Gesetzeszweck. Das Veräußerungs - und Zahlungsverbot diene unter anderem der Ermögl i- chung der Sanierung des Kreditinstituts, was sich auch aus der in § 46a Abs. 1 KWG aF verwendeten Formulierung "zur Vermeidung eines Insolvenzverfa h- rens" ergebe. Durch die Anordnung des sogenannten vorübergehenden Mor a- toriums nach § 46a Abs. 1 KWG aF solle den beteiligten Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen und entsprechende Maßnahmen gegeben werden. Insbeso n- dere sollten die nicht durch die Einlagensicherung geschützten Gläubiger, also 10 11 - 6 - vor allem andere Kreditinstitute, wä hrend des Moratoriums prüfen, ob sie die offene Insolvenz durch geeignete Maßnahmen verhindern wollen. Damit korr e- liere es, wenn dem Kreditinstitut gleichsam eine "Verschnaufpause" für Sani e- rungsverhandlungen verschafft werde. Dem stünden sowohl ein "Weite rlaufen" der Zinsen zu Lasten der verbleibenden Vermögenswerte als auch nachträglich geltend gemachte Schadensersatzansprüche entgegen, mit denen bei Sani e- rungsüberlegungen und - verhandlungen schon gerechnet werden müsse. Zwar erlaube § 47 KWG - anders als § 46a KWG aF - ausdrücklich, durch Rechtsverordnung einen "Aufschub für die Erfüllung der Verbindlichke i- ten" anzuordnen und die weitergehenden Rechtsfolgen nach bürgerlichem Recht zu regeln. Die Diskrepanz zwischen beiden Vorschriften weise aber in Anb etracht des Umstands, dass es sich hierbei um eine Regelungsungenaui g- keit des Gesetzgebers handeln könne, nicht zwingend darauf hin, dass § 46a KWG aF die zivilrechtlichen Konsequenzen des Zahlungsverbots im Unte r- schied zu § 47 KWG nicht bestimme. Schließl ich habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu erkennen gegeben, welche Rechtsfolgen er dem Ve r- äußerungs - und Zahlungsverbot nach § 46a KWG aF zukommen lassen wolle. Auch sei angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Überführung des § 46a Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF in den nunmehr geltenden § 46 KWG nicht zum Anlass für eine klarstellende Regelung genommen habe, darauf zu schli e- ßen, dass dem gesetzgeberischen Anliegen durch die zu § 46a KWG aF vertr e- tene Meinung ausreichend Rechnung getragen w orden sei. Auf die Frage, ob die Schuldnerin die Nichtzahlung zu vertreten habe, komme es mithin nicht an. 12 - 7 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Be - rufungsgericht hat den Verzugszinsanspruch der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das von der BaFin erlassene Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF habe Stundungswirkung. Die Anordnung des vorübergehenden Zahlungsverbots führte richtigerweise nur zu einem vorübe r- gehenden Leistungshindernis. Diese s ließ die Leistungszeit für die Erfüllung der Ansprüche der Klägerin, gerichtet auf Auszahlung der Termingeldeinlagen nebst den vereinbarten Vertragszinsen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), unberührt und bewirkte lediglich eine vorübergehende rechtliche Unmöglic hkeit analog § 275 Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von Verzugszinsanspr ü- chen. 1. Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 KWG aF konnte die BaFin bei bestehender Insolvenzgefahr zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens vorübergehend ein Veräußerungs - und Zah lungsverbot an ein Kreditinstitut erlassen (Nr. 1), die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen (Nr. 2) sowie die Entgegennahme von Zahlungen verbieten (Nr. 3), sofern nach § 46 Abs. 1 Satz 1 KWG aF entweder die Erfüllung der V erpflichtungen des Krediti n- stituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet war oder Zweifel an einer wir k- samen Aufsicht bestanden. Die zivilrechtlichen Wirkungen des Zahlungsverbots nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, das seit dem 1. Januar 2011 mit ledi g- lich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nF geregelt ist (Art. 2 Nr. 10, Nr. 11, Art. 17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes, BGBl. I 2010, 1900, 1911, 1932), für die Fälligkeit der gegen das Kreditinstitut gerichteten F orderungen werden in Rechtsprechung und Literatur unterschie d- lich beurteilt. 13 14 - 8 - a) Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, das Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF sei ein priva t- rechtsgestaltender Verwaltungsakt, d er die Stundung sämtlicher gegen das Kreditinstitut gerichteter Forderungen bewirke. Ansprüche der Gläubiger seien daher während der Dauer des Zahlungsverbots nicht fällig; Sekundäransprüche mangels Fälligkeit ausgeschlossen (Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor , KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 28 f.; ders., WM 2005, 1881, 1886 f.; Fischer in Schimansky/Bunte/ L wowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 133 Rn. 20; ders., EWiR 2012, 709, 710; Haß/Herweg in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 46a Rn. 22 f., 50; Becker in Reis chauer/Kleinhans, KWG, Erg. - Lfg. 6/09, § 46a Rn. 5; Nirk, KWG, 13. Aufl., S. 64 f.; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 83 ff.; Schaaf, GWR 2012, 188; Schwenk, jurisPR - BKR 6/2008 Anm. 6; Haug in Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, 6. Aufl., § 46a Rn. 4a; Willemsen in Luz/Neus/ Scharpf/Schneider/Weber, KWG, § 46a Rn. 10 f.; Zietsch, WM 2007, 954, 956 f.). Dabei stützt sich die her r- schende Auffassung maßgeblich auf die Begründung des Berichts des Finan z- ausschusses zu § 46a KWG aF (BT - Dr uck s. 7/4631, S. 8) und die Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz (BT - Dr ucks. 14/8017, S. 141). Zudem wird darauf verwiesen, dass bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1926 (RGZ 112, 348, 350 f.) für die Parallelregelung im Versicherungsaufsichtsrecht nach § 69 VAG aF (§ 89 Abs. 1 Satz 2 VAG nF) angenommen habe, das Zahlungsverbot bedeute eine von der zuständigen Behörde bewilligte Stundung (ebenso RArbG, JW 1933, 796 f.; OLG Stettin, VerA fP 24, 185, 186; aA KG, JRPV 1931, 30, 31). b) Demgegenüber lehnt die Gegenauffassung, der sich das Landgericht angeschlossen hat (LG Frankfurt/Main, WM 2012, 403), eine Stundung im W e- sentlichen unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut, die nur knappe Erw ähnung einer Stundungswirkung in den Gesetzesmaterialien, Wertungsgesichtspunkte 15 16 - 9 - und den systematischen Vergleich der Vorschrift mit § 47 KWG ab (Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 92 ff.; Binder, Banken - insolvenzen im Spann ungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 314 ff.; ders., EWiR 2012, 295, 296; Geier, ZBB 2010, 289, 290; Huber, Die Normen des Kreditwesengesetzes zur Verhinderung einer Banki n- solvenz und ihre Auswirkungen auf das Giroverhältnis, 1987, S. 127 ff.; Neef, Einlagensicherung bei Bankinsolvenzen, 1980, S. 202 f.; Beck, WM 2013, 301, 302 f.; Blank, GWR 2012, 353; Manfred Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 1.779 f.; Manfred Obermüller/Martin Obermüller, Kö l- ner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 44 Rn. 39 f.). Gegen eine Stu n- dungswirkung spreche zudem ein Vergleich mit insolvenzrechtlichen Vorschri f- ten, insbesondere mit den § 46a KWG aF funktional entsprechenden Sich e- rungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahr en gemäß § 21 InsO (Binder, aaO, S. 315 f.; ders., EWiR 2012, 295, 296; Beck, WM 2013, 301, 302 f.). Das Zahlungsverbot stelle daher nur ein vorübergehendes Hindernis für die Erfü l- lung der Zahlungspflichten des Kreditinstituts dar. Verzögerungsschäden seie n ersatzfähig, sofern das Kreditinstitut den Erlass des Verbotes zu vertreten habe (Huber, aaO, S. 138 ff.; Neef, aaO, S. 202 f.; Binder, EWiR 2012, 295, 296; ebenso zu § 69 VAG aF LG Stettin, VerAfP 23, 121, 123). 2. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Einer Stundungswirkung steht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine durch Verwaltungsakt bewirkte Stundung einen Eingriff in Gläubigerrechte darstellt, maßgeblich der Wortlaut des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, aber auch die Gesetzessystema tik en t- gegen. Eine Stundungswirkung kann entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts weder allein auf die Gesetzesmaterialien zu § 46a KWG aF noch auf Sinn und Zweck der Regelung gestützt werden. 17 - 10 - a) Eine Stundung bewirkt nach allgemeinem Verständnis das Hinau s- schieben der durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz bestimmten Fälli g- keitszeitpunkte (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, NJW 2000, 2580, 2582 mwN). Sie kommt im Regelfall durch Parteivereinbarung zustande, kann aber auch - wie d as Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat durch Gesetz, durch Richterspruch (§ 1382, § 1613 Abs. 3, § 2331a BGB) oder durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt angeordnet werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 271 Rn. 12; MünchKo mmBGB/Krüger, 6. Aufl., § 271 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 271 Rn. 10). Jedoch bedarf eine hoheitlich angeordnete Stundung, wie das Ber u- fungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, einer besonderen Legitimat i- on, da private Rechtsverhältnisse " von hoher Hand " geregelt werden (Gernhuber, HdbSchR, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., S. 76; vgl. Huber, aaO, S. 132 f.). Dies gilt nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts insbesondere dann, wenn - wie hier in Rede steht - durch privatrechtsgestalte n- den Verwaltungsakt, der nicht nur beeinflussend für das Privatrecht wirkt, final auf be stehende privatrechtliche Vereinbarungen " durchgegriffen " wird und ve r- traglich be gründete Rechte und Pflichten abgeändert werden (zum Begrif f VGH Kassel, WM 2009, 1889, 1895; Manssen, Privatrechtsgestaltung durch H o- heitsakt, 1994, S. 7, 22, 24 f., 32, 125, 285). aa) Die hoheitliche Anordnung einer Stundung verkürzt einfachgesetzl i- che Gläubigerrechte in schwerwiegenderer Weise als eine bloße zeitweilige Undurchsetzbarkeit fälliger Forderungen. Denn sie ändert darüber hinaus die vereinbarte Leistungszeit ab und schließt die spätere Geltendmachung von Verzugsschäden aus, obwohl die Kunden des Kreditinstituts für dessen Schie f- lage keine Veranlas sung gegeben haben. Sie stellt damit zugleich einen rech t- fertigungsbedürftigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG), aber auch in die verfassungsrechtlich gewährleistete Eige n- 18 19 - 11 - tumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) d ar (vgl. Lindemann in Boos/Fischer/ Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 144; allg. Manssen, aaO, S. 125, 229). Die Eigentumsgarantie schützt zwar nicht das Vermögen als solches. Dem Schutzbereich unterfallen aber Forderungen und vermögenswerte Ansprüc he des Privatrechts aller Art (vgl. BVerfGE 83, 201, 208 f.; 105, 17, 30, 32; 112, 93, 107 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 14 Rn. 8 mwN). bb) Eine durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt bewirkte Stu n- dung verlangte daher wie jeder andere V erwaltungsakt im Bereich der Eingriff s- verwaltung eine den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) genügende, klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (allg. La n- dessozialgericht NRW, Urteil vom 29. März 2004 - L 3 P 65/02, juris Rn. 2 2; Manssen, aaO, S. 282, 285; vgl. auch Neef, aaO, S. 202; Huber, aaO, S. 132; aA Fischer, EWiR 2012, 709, 710). Dass sich die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf den Schutz der in R e- de stehenden Grund r echte berufen kann (vgl. BVerfGE 61, 82, 105), ist ins o- weit ohne Belang. Denn ob § 46a KWG aF eine den Bestimmtheitsanforderu n- gen genügende Ermächtigungsgrundlage für die Annahme einer durch priva t- rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bewirkten Stundung darste llt, kann nur ei n- heitlich für sämtliche, private wie öffentlich - rechtliche, Gläubiger beurteilt we r- den. cc) Voraussetzung für die Annahme einer Stundung wäre danach, dass § 46a KWG aF als ermächtigendes Gesetz nicht nur Inhalt, Gegenstand und Zweck, son dern - was die Revisionserwiderung verkennt - auch die Stu n- dungswirkung als Ausmaß des Zahlungsverbots hinreichend bestimmte (allg. BVerfGE 8, 274, 325 f.). A us der ermächtigenden Norm muss sich zwar nicht ausdrücklich ergeben, ob und inwieweit in den Rech tskreis des Einzelnen ei n- gegriffen wird. Anwendungsbereich und Reichweite der Norm müssen aber in 20 21 - 12 - zumutbarer Weise erkennbar sein und sich im Wege der Auslegung mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln feststellen lassen (vgl. BVerfGE 8, 274, 307 ; 9, 137, 14 7; 116, 24, 54; BVerfG, NVwZ 2007, 1172, 1173). Maßgebend ist dabei der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzg e- bers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den diese hineingestellt ist, unter Heranziehung de r Entstehungsgeschichte ergibt (BVerfGE 8, 274, 307; BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 mwN). b) Gemessen hieran begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, d em Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF komme privatrechtsge - staltende Stundungswirkung zu, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Eine durch das Zahlungsverbot bewirkte Stundung sämtlicher gegen die Schuldnerin gerichteter Forderunge n findet im Wortlaut des § 46a KWG aF keine Stütze (Geier, ZBB 2010, 289, 290; Binder, EWiR 2012, 295, 296). (1) § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF ermächtigt die BaFin, wie bereits ausgeführt, lediglich dazu, dem in Schieflage geratenen Kreditinstitut be i best e- hender Insolvenzgefahr vorübergehend die Vornahme von Zahlungen zu ve r- bieten, um ein Insolvenz v erfahren zu vermeiden. Demgegenüber ist von der Rechtsfolge einer Stundung als Ausmaß des Zahlungsverbots ebenso wenig die Rede wie von einer Befugnis der BaFin, vertragsändernd in die Rechtsb e- ziehungen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Gläubigern einzugreifen. § 46a KWG aF erwähnt den Begriff der " Stundung " weder ausdrücklich noch wird auf eine Stundungswirkung durch die Verwendung vergleichbarer Begr iffe wie etwa einen durch das Zahlungsverbot bewirkten " Zahlungsaufschub " oder eine damit verbundene " Aussetzung fälliger Leistungen " hingewiesen (vgl. 22 23 24 - 13 - Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92; Huber, aaO, S. 132). Vielm ehr sind die zivilrechtlichen Folgen in § 46a Abs. 1 Satz 5 KWG aF (§ 46 Abs. 2 Satz 5 KWG nF) lediglich insoweit geregelt, als dass Zwangsvol l- streckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Inst i- tuts während der Dauer der Maßnahmen n ach § 46a KWG aF unzulässig sind. Für die Kunden des Kreditinstituts - wie die Klägerin - ist damit zwar ersichtlich, dass dem Kreditinstitut eine " Verschnaufpause " gewährt werden soll und die Anordnung des Zahlungsverbots ein vorübergehendes Hindernis für die Ve r- tragserfüllung darstellt. Dass zu gleich in bestehende Leistungszeitbestimmu n- gen eingegriffen wird, geht aber aus der Vorschrift nicht ansatzweise hervor. Insbesondere kann aus der bloßen Anordnung eines Zahlungsverbots in der Krise, das der Vermei dung der Insolvenz dienen soll, nicht ohne weiteres auf die hoheitliche Bewilligung einer Stundung geschlossen werden, die Verzug s- schäden selbst im Falle der Gesundung des Kreditinstituts oder im Fall des Scheiterns der Sanierungsverhandlungen ausschließt. (2) Auch lässt sich eine ipso jure eintretende Stundungswirkung im U n- terschied zu den Rechtsfolgen einer gegen das Veräußerungs - und Zahlung s- verbot verstoßenden Verfügung, die nach §§ 135, 136 BGB relativ unwirksam sein soll (h.M., siehe nur Kokemoor i n Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 29 mwN), gerade nicht aus allgemeinen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen ableiten. Vielmehr entspricht es den Regeln des allgeme i- nen Leistungsstörungsrechts, dass ein vorübergehendes Leistungshindernis w ie ein mit Zwangsgeldandrohungen verknüpftes behördliches Verbot (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom 8. Juni 1983 - VIII ZR 77/82, NJW 1983, 2873, 2874; BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 217/06, juris Rn. 3, 12 - zu § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 46 KWG 25 26 - 14 - aF) den Schuldner lediglich zeitweilig analog § 275 BGB von seiner Leistung s- pflicht befreit, er aber auf Ersatz des Verzögerungsschadens haftet, sofern er das Leistungshindernis zu vertreten hat (Neef, aaO, S. 202; Huber, aaO, S. 138 ff. i . V . m . S. 76 ff., 94 ff.; allg. zu vorübergehenden Leistungshindernissen Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 275 Rn. 10, § 286 Rn. 12; Arnold, JZ 2002, 866, 869; Canaris in Festschrift für Huber, 2006, S. 143, 145 ff., 162 f.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 134, 146; Löwisch/Caspers in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 275 Rn. 46, 48 f.; Medicus in Fes t- schrift für Heldrich, 2005, S. 347, 353; Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK - BGB, Stand: 01.03.2011, § 275 Rn. 35, 39). Zwar hat das Reichsgericht für die Parallelvorschrift des § 69 VAG aF (§ 89 Abs. 1 Satz 2 VAG nF) Gegenteiliges angenommen und im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) entschieden, das Zahlungsverbot sei zugleich eine im gesetzlich ge ordneten Verfahren bewilligte Stundung (RGZ 112, 348, 350 f.; RArbG, JW 1933, 796 f.; OLG Stettin, VerAfP 24, 185, 186; aA KG, JRPV 1931, 30, 31; LG Stettin, VerAfP 23, 121, 122). Dem kann aber nicht gefolgt werden, soweit damit tatsächlich eine Stundung i m Rechtssinne gemeint war, die zum Hinausschieben der Fälligkeit führt und nicht nur ein behördlich gewährter, materiell - rechtlich wirkender Vollstreckungseinwand. Das Reichsg e- richt hat ausgeführt, das Zahlungsverbot verbiete dem Schuldner zu zahlen und de m Gläubiger zu fordern. Hieraus hat es zunächst den zutreffenden Schluss gezogen, dass sich der Schuldner, sofern der Gläubiger dennoch fordere, auf das Zahlungsverbot berufen könne, weil dieses einer Verurteilung zur sofortigen Zahlung entgegenstehe. Soda nn hat es jedoch ohne weitergehende Begrü n- dung angenommen, das Zahlungsverbot bedeute eine behördlich bewilligte Stundung. Dabei hat es eine Stundung dogmatisch nicht überzeugend vorau s- gesetzt, ohne sich mit der aus dem Leistungsstörungsrecht folgenden Ein or d- nung des behördlichen Verbots als materiell - rechtliches Leistungshindernis zu 27 - 15 - befassen (Huber, aaO, S. 127 ff.; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296). Das überzeu gt umso weniger als das Reichsgericht in einer früheren Entscheidung selbst davon ausgegangen ist, ein nach Verzugseintritt erlass e- nes Zahlungsverbot nach § 69 VAG aF stelle ein vorübergehendes Leistung s- hindernis dar, für das der Schuldner gemäß § 287 BGB verschuldensunabhä n- gig einzustehen habe (RG, VerAfP 23, 115, 116). bb) Zu Recht erhebt die Revision gegen die Annahme einer Stundung s- wirkung auch gesetzessystematische Einwände. (1) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Stundungswirkung in anderen Vorschriften, die nach einhelliger Ansicht zu einer hoheitlich ang e- ordneten Stundung ermächtigen, eindeutig bestimmt ist. Das gilt etwa für Art. 25 Abs. 7 Satz 1 EV (dazu Senatsurteil vom 9. März 1999 - XI ZR 318/97, WM 1999, 902, 903), vor alle m aber für die Verordnungsermächtigung des § 47 KWG. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 KWG hat der Gesetzgeber - anders als in § 46a KWG aF - explizit geregelt, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung einem Kredit institut einen Aufschub für die Erfüllung se iner Verbindlichkeiten gewähren kann. Auch wird die Bundesregierung in Abs. 3 der Vorschrift au s- drücklich dazu ermächtigt, die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts ergeben. Das Berufun gsgericht geht zwar zu treffend davon aus, dass die Diskrepanz zw i- schen beiden Vorschriften allein nicht zwingend gegen eine Stundungswirkung spricht (so auch Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Ban k- aufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 3 14). Jedoch berücksichtigt das Ber u- fungsgericht, indem es den Unterschied zwischen beiden Vorschriften mit einer 28 29 30 - 16 - bloßen Regelungsungenauigkeit des Gesetzgebers zu erklären versucht, nicht hinreichend, dass der unterschiedlichen Fassung beider Bestimmungen auf Grund der Identität der in Rede stehenden Streitfrage erhebliches Gewicht für die Auslegung des in § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF geregelten Zahlung s- verbots zukommt (so auch Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 92; Huber , aaO, S. 133 ff.; Binder, EWiR 2012, 295, 296). (2) Gegen eine gesetzesimmanente Stundungswirkung des Zahlung s- verbots nach § 46a KWG aF spricht zudem der systematische Vergleich mit dem allgemeinen Verfügungsverbot im Insolvenzeröffnungsverfahren, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO. Das insolvenzrechtliche Verfügungsverbot zielt in ve r- gleichbarer Weise wie das Zahlungsverbot nach § 46a KWG aF darauf ab, ve r- bliebene Vermögenswerte im Vorfeld der Insolvenz zu sichern, während geprüft wird, ob eine Liquidation nötig ist (Manfred Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 1.779 f.; Manfred Obermüller/Martin Obermüller, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 44 Rn. 39 f.; Beck, WM 2013, 301, 302; allg. insbes. zum Sicherungszweck: BT - Dr ucks . 7/4631, S. 8 - zu § 46a KWG aF; Vallender in Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 21 Rn. 17; aA RGZ 112, 348, 351 f. für § 106 KO und § 69 VAG aF). Das al l- gemeine Verfügungsverbot greift jedoch nicht vertragsändernd in die bestehe n- den schuldr echtlichen Verhältnisse ein, sondern beschränkt nur die Durchset z- barkeit zu Lasten der verbliebenen Masse (Manfred Obermüller, aaO; Beck, aaO; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296). cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch, soweit es e i- ne Stundungswirkung trotz grammatikalischer und systematischer Bedenken maßgeblich auf die in den Gesetzesmaterialien zu § 46a KWG aF und zum 31 32 - 17 - Vierten Finanzmarktförder ungsgesetz niedergelegten Vorstellungen gestützt hat. (1) Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass es sowohl im Bericht des Finanzausschusses des Bundestags, auf dessen Vorschlag § 46a KWG aF zurückgeht (BT - Dr ucks . 7/4631, S. 8), als auch in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des § 5 EAEG durch das Vierte Finan z- mark t förderungsgesetz (BT - Dr ucks . 14/8017, S. 141) heißt, das Veräußerungs - und Zahlungsverbot habe die " Wirkung einer Stundung " . Zudem lässt sich die Entstehungsgeschic hte für eine Stundungswirkung insoweit ins Feld führen, als das Zahlungsverbot nach § 46a KWG aF in Anlehnung an die Parallelregelu n- gen in § 89 Abs. 1 Satz 2 VAG, § 15 Satz 1 BSpkG (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT - Dr uck s. 7/3657, S. 23) geschaffen wurde, für die in der Literatur bereits damals - zurückgehend auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 112, 348) - eine Stundung s- wirkung weithin anerkannt war (Prölls/Kollhosser, VAG, 12. Aufl., § 89 Rn. 10; von U ckermann in Farny/Helten/Koch/ Schmidt, HdV, 1988, S. 999, 1000; Henning, Die Zwangsliquidation von Versicherungsunternehmen, 1998, S. 13; Fromm/Goldberg, VAG, 1966, § 89 Anm. 4 VII.; Lehmann/Schäfer/Cirpka, BSpkG, 3. Aufl., § 15 Anm. 7; Gesetzesentwurf zu m BSpkG in Beiträge und Materialien zum Bausparkassengesetz, S. 56 f.; aA Bähr in Fahr/Kaulbach/ Bähr/Pohlmann, VAG, 5. Aufl., § 89 Rn. 4). (2) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt die nur knappe Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht d es Finanzausschusses bei näh e- rer Betrachtung aber schon keine eindeutigen Rück s chlüsse darauf zu, wie der historische Gesetzgeber die zivilrechtlichen Wirkungen des Zahlungsverbots für die Fälligkeit bestehender Forderungen verstanden wissen wollte. 33 34 - 18 - In dem Bericht des Finanzausschusses heißt es ohne weitergehende Be - gründung lediglich, Ziel des Veräußerungs - und Zahlungsverbots, das die Wi r- kung einer Stundung habe, sei es, für einen begrenzten Zeitraum bis zum A b- schluss von Stützungsmaßnahmen oder bis zu r Konkurseröffnung zu verhi n- dern, dass einzelne Gläubiger auf Kosten der übrigen Gläubiger befriedigt oder Vermögensgegenstände veräußert werden (BT - Dr ucks . 7/4631, S. 8). Anders als die Revisionsbegründung meint, kann zwar aus der bloßen Wahl der Form u- lie rung, das Zahlungsverbot habe die " Wirkung einer Stundung " , nichts En t- scheidendes gegen den gesetzgeberischen Willen abgeleitet werden, die Au f- sichtsbehörde zur Anordnung einer Stundung im Rechtssinne zu ermächtigen. Allerdings bestehen auf Grund der engen Verknüpfung der Stundungswirkung mit dem Ziel des Veräußerungs - und Zahlungsverbots, eine bevorzugte Befri e- digung einzelner Gläubiger zu verhindern, Zweifel, ob wirklich eine Stundung im Rechtssinne gewollt war, die Fälligkeitsabreden abändert, oder ob da mit nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Kreditinstitut einstweilen von der Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten befreit ist. Den beabsichtigten Liqu i- ditätsschutz gewährt das Zahlungsverbot auch dann, wenn man lediglich von einem zeitweilige n Erfüllungs - und Vollstreckungshindernis ausgeht (vgl. Bi n- der, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Inso l- venzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296). Gegen eine beabsichti g- te Stundung im Rechtssinne, die eine Haftung des Kreditinstituts für Verzög e- rungsschäden zwangsläufig ausschlösse, spricht außerdem die im Ausschus s- bericht niedergelegte Grundvorstellung, dass im Rahmen der Einlagensich e- rung geschützte Einleger durch Maßnahmen nach § 46a KWG aF zwar rech t- lich, nicht abe r faktisch betroffen werden sollten (BT - Dr ucks . 7/4631, S. 8; vgl. dazu auch Knapp, NJW 1976, 873, 877). (3) Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Denn selbst wenn die Verfasser des Ausschussberichts eine Stundungswirkung im Recht s- 35 36 - 19 - sinne gewollt haben sollten, kann bei der Auslegung des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF nicht entscheidend auf ein in der Gesetzesbegründung niederg e- legtes Verständnis der Norm abgestellt werden, das - wie hier - keinen Niede r- schlag im Gesetzeswortlaut gefunde n hat. Der Entstehungsgeschichte kommt zwar zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches Gewicht zu (BVerfGE 54, 277, 297 f.; BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 81 ff.). Es genügt aber nicht, dass sich die Rechts folgen allein der Gesetzesbegründung entne h- men lassen. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der im G e- setz auch zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die bloße subjekti ve Vorste l- lung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung, so erhellend die Materialien auch für die Sinnermittlung sein mögen (BVerfGE 54, 277, 297 f.; 62, 1, 44 f. mwN; BGH, Beschlus s vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 mwN). Die bloße Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzaus - schusses ist deswegen für die Auslegung des § 46a KWG aF nicht maßgebend. Ebenso wenig kommt den vergleichbaren Ausführunge n in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Finanzmarkförderungsgesetz (BT - Dr ucks . 14/8017, S. 141) entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn auch dieser Ansicht hat der Gesetzgeber nicht durch Änderung oder Ergänzung des Kredi t- wesengesetzes ob jektiv Ausdruck verliehen. (4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt deswegen auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Folgen des Zahlung s- verbots bei der Überführung des § 46a KWG aF in § 46 KWG nF nicht weiter 37 38 39 - 20 - geregelt ha t, nicht rückblickend den Schluss zu, der Gesetzgeber habe an einer Stundungswirkung trotz fehlender eindeutiger Regelung festhalten wollen. Im Übrigen wendet die Revision gegen diese Schlussfolgerung des Berufungsg e- richts zutreffend ein, dass sich aus dem Regierungsentwurf zum Restrukturi e- rungsgesetz (BT - Dr ucks . 17/3024, S. 60) nicht ergibt, dass der Gesetzgeber die herrschende Meinung in der Literatur trotz expliziter Regelung etwaiger Be - schränkungen von Gläubigerrechten in anderen Vorschriften (vgl. § 1 2 Abs. 1, § 13 KredReorgG, § 48g Abs. 7 KWG) fortschreiben wollte. Die Gesetzesb e- gründung verhält sich zu den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht. dd) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, zwingt auch der G e- setzeszweck nicht zur Annahme einer St undungswirkung des Zahlungsverbots (Binder, EWiR 2012, 295, 296; aA Schaaf, BKR 2012, 188; Fischer, EWiR 2012, 709, 710). (1) Der gegenteiligen Argumentation steht bereits der Wortlaut der Vo r- schrift als äußerste Schranke jeder Auslegung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 17). Unabhängig davon ist die Anna h- me einer Stundung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. W ie das Berufungsgerich t zutreffend ausgeführt hat, soll dem Kreditinst i- tut durch Anordnung von Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 KWG aF eine " Ve r- schnaufpause " gewährt werden, um zur Abwendung der Insolvenz ein Sani e- rungskonzept zu erstellen und dieses zu verwirklichen (BT - Dr uck s. 7/4 631, S. 4, 8; VG Frankfurt/Main, BeckRS 2006, 24799). Insolvenzen sollen nicht vol l- ständig ausgeschlossen werden, doch soll den beteiligten Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen und Maßnahmen gegeben werden, die einen Schaden für die Gläubiger des Kredi tinstituts und die Kreditwirtschaft möglichst gering 40 41 42 - 21 - halten (BT - Dr uck s. 7/4631, S. 4, 8). Dem Veräußerungs - und Zahlungsverbot kommt dabei primär die Funktion zu, ein weiteres finanzielles " Ausbluten " des Kreditinstituts durch bevorzugte Befriedigung einze lner Gläubiger bis zum A b- schluss von Sanierungsüberlegungen oder praktisch wahrscheinlicher bis zur Insolvenzeröffnung zu verhindern (BT - Dr uck s. 7/4631, S. 8; Binder, Bankeni n- solvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 315). (2) Beide Regelungszwecke - Massesicherung und Erstellung eines S a- nierungskonzepts - lassen sich unabhängig von der Annahme einer Stundungs - wirkung erreichen. Ein Liquiditätsabfluss wird bereits dadurch verhindert, dass die fälligen Forderungen während der Dauer des Zahlungsverbots nicht durc h- setzbar sind. Der hierdurch bewirkte einstweilige Stillstand gibt zudem Raum für Sanierungsüberlegungen. Dass Sanierungsbemühungen über Gebühr e r- schwert oder gar unmöglich gemacht werden, wenn Verzugszinsen und etwaige Schadensersatzansprüche bei Gesundung des Kreditinstituts zu Lasten der verbliebenen Masse erfüllt werden müssen, ist entgegen der Annahme des Be - rufungsgerichts nicht ersichtlich (aA Fischer, EWiR 2012, 709, 710). Die Rettung eines in Inso lvenzgefahr geratenen Kreditinstituts setzt n a- turgemäß einschneidende Stützungs - und Sanierungsmaßnahmen voraus. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollen insbesondere Großglä u- biger während der Dauer der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 KWG aF prüfen, ob sie die Insolvenz durch Forderungsverzichte, die Übernahme von G e- schäftsanteilen oder andere geeignete Maßnahmen verhindern wollen (BT - Dr uck s. 7/4631, S. 8). In derartige Sanierungsüberlegungen können Zinsa n- sprüche und etwaige Schadensersatzansp rüche, die während der Dauer des Zahlungsverbots anfallen, eingestellt werden, soweit sie für die insoweit erfo r- derlichen grundlegenden Überlegungen überhaupt von Relevanz sind. Zudem 43 44 - 22 - sind die Maßnahmen nach § 46a KWG aF (§ 46 KWG nF) nur von vorüberg e- hend er Natur, sodass das Ausmaß etwaiger Verzögerungsschäden begrenzt ist. Zwar ist die Dauer von Maßnahmen nach § 46a KWG aF im Gesetz nicht geregelt. Faktisch beträgt die Zeit für Sanierungsüberlegungen aber nur sechs Wochen, weil die BaFin den Entschädigung sfall nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EAEG spätestens binnen dieser Frist feststellen muss (Kokemoor in Beck/Samm/ Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 20; Schwenk, jurisPR - BKR 6/2008 Anm. 6; vgl. VG Frankfurt/Main, BeckRS 2006, 24799). Schließlich zeigt das Sch utzschirmverfahren nach § 270b InsO, dass Sanierungsbemühungen zur Abwendung einer Insolvenz nicht stets durch einen Zahlungsaufschub fla n- kiert werden, mag ein solcher auch wirtschaftlich sinnvoll und bei entspreche n- der Regelung zulässig sein (vgl. HambKom m/Fiebig, 4. Aufl., § 270b InsO Rn. 18). (3) Ebenso wenig ist die Annahme einer Stundung nach Sinn und Zweck der Regelung geboten, um die Masse schmälernde Aufrechnungen einzelner Gläubiger zu verhindern. Allerdings bedarf die Streitfrage, ob Aufrechnun gen während der Dauer des Zahlungsverbots ausgeschlossen sind, keiner a b- schließenden Entscheidung (dafür: Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 28; Haß/Herweg in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 46a Rn. 22; Pannen, Krise und Insolvenz b ei Kreditinstituten, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 144; Schwenk, jurisPR - BKR 6/2008 Anm. 6; Haug in Szagunn/Haug/ Ergenzinger, KWG, 6. Aufl., § 46a Rn. 4a; Willemsen in Luz/Neus/Scharpf/ Schneider/Weber, KWG, § 46a Rn. 11; Zietsch, WM 2007, 954, 956 f.; Canaris, Ba nkvertragsrecht I, 4. Aufl., Rn. 518a aE; dagegen: Binder, Banken - insolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 315 f.; ders., EWiR 2012, 295, 296; Beck, WM 2013, 301, 302 f.). 45 - 23 - Jedenfalls stünde weder der Sicherungs - noch der Sanierungs z weck des § 46a KWG aF einer Aufrechnung entgegen. Die gegenteilige Ansicht übe r- sieht, dass eine bevorzugte, den Grundsätzen des Insolvenzrechts zuwiderla u- fende Befriedigung einzelner Gläubiger nicht zu befürchten ist (Binder, Ba n- kenins olvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 315 f.; Beck, WM 2013, 301, 303; vgl. auch Zietsch, WM 1997, 954, 956). Das Insolvenzrecht privilegiert bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens b e- stehende Aufrechnungslagen (§ 94 InsO) und schließt die Aufrechnung selbst bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots im Insolvenzeröffnung s- verfahren nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht aus. Etwaige die Masse schmälernde Aufrechnungen sind allenfalls nach den §§ 129 ff. InsO a nfechtbar (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, NJW 2004, 3118, 3119). Dass § 46a KWG aF einen weitergehenderen Schutz der Masse bezweckt als ein späteres Insolvenzverfahren, ist nicht ersichtlich. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung überzeugt auch der ve r- einzelt geäußerte Einwand nicht, ein Aufrechnungsverbot sei erforderlich, um Sanierungsbemühungen durch Forderungsverzichte von Großgläubigern zu fördern (Zietsch, WM 1997, 954, 956 f.). Gegenforderungen, mit denen späte s- tens nach Au fhebung des Zahlungsverbots aufgerechnet werden könnte, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ohnehin in Sanierungsverhan d- lungen einzustellen. ee) Rechtsfehlerhaft lässt das Berufungsgericht zudem außer Acht, dass eine zu Lasten der Gläubi ger angeordnete vereinbarungsersetzende behördl i- che Stundung die wirksame Bekanntgabe des Zahlungsverbots an die Gläub i- ger nach öffentlich - rechtlichen Vorschriften voraussetzte, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. 46 47 48 - 24 - Bekanntgabe und Wirksamkeit des Zahlungsverbots b eurteilen sich mangels für eine wirksame Bekanntgabe relevanter spezialgesetzlicher Vo r- schriften im KWG (vgl. § 46d Abs. 2 Satz 3 KWG) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nach den allgemeinen Regeln der §§ 41, 43 VwVfG ( Neef, aaO, S. 149; vgl. auch Kokemoor in Be ck/Samm/Kokemoor, KWG, Februar 2005, § 46d Rn. 10). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt einem B e- troffenen gegenüber erst in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt g e- geben wird (allg. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 229; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 174 f.). Ein Zahlungsverbot nach § 46a KWG aF (§ 46 KWG nF) wird jedoch nur dem Kr e- ditinstitut als Adressaten, nicht aber den Gläubigern bekannt gegeben (Geier, BKR 2010, 144, 146; ders. , ZBB 2010, 289, 290 Fn. 6; Neef, aaO, S. 145, 149). Insbesondere sieht das KWG eine öffentliche Bekanntgabe des Zahlungsve r- bots nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG im Unterschied zu den in § 32 Abs. 4, § 38 Abs. 3 KWG geregelten Fällen nicht vor (Neef, aaO, S. 145). Über den Erlass der Zahlungsverbote nach § 46a KWG aF wird die Öffentlichkeit zwar so wie auch im Streitfall geschehen auf der Internetseite der BaFin unterrichtet. Eine wirksame Bekanntgabe nach den Vorschriften des VwVfG liegt hierin aber nicht . Hierfür fehlt es schon an einer ausdrücklichen Zulassung einer öffentl i- chen Bekanntgabe im KWG (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Außerdem wird der verfügende Teil des Bescheids, durch den das Zahlungsverbot erlassen wird, im Internet nicht bekanntgegeben (eben so Geier, ZBB 2010, 289, 290 Fn. 6). Das Zahlungsverbot selbst ist zwar mit Erlass an das betroffene Krediti n- stitut existent und von diesem zu beachten. Eine darüber hinausgehende etw a- ige Stundungswirkung kann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aber erst mit B e- kannt gabe an die Gläubiger als Drittbetroffene eintreten (Geier, ZBB 2010, 289, 290; kritisch auch Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 213 für § 45 KWG). Das lässt das 49 50 - 25 - Berufungsgericht ebenso wie die herrschende Auffassung in der Literatur unb e- achtet (ebenso Geier, BKR 2010, 144, 146 Fn. 29). Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich ein Drittb e- troffener nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine fehlende Bekanntgabe berufen ka nn, sobald er von dem Verwaltungsakt in anderer Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder hätte haben müssen (vgl. BVerwGE 44, 294, 300; Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 230). Die Einwände gegen eine privatrechtsgestaltende Stun dungswirkung des Zahlungsverbots werden hierdurch aber weder dogmatisch befriedigend noch praxisgerecht au f- gelöst (kritisch auch Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts - und Insolvenzrecht, 2005, S. 213 zu § 45 KWG). Denn ein Rück griff auf Treu und Glauben setzte im Einzelfall Feststellungen zur Kenntnis oder zum Kennenmüssen und damit zum Beginn der Stundungswirkung voraus. 3 . Nach alledem wirkte der Erlass des Zahlungsverbots mangels einer gesetzlichen Stundungsanordnung ledig lich wie andere behördliche Verbote von außen auf den Inhalt des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ein. Die Schuldnerin war danach während der Dauer des Za h- lungsverbots analog § 275 Abs. 1 BGB vorübergehend an der Erfüllung der A n- sprüche der Klägerin gehindert. Doch befreite sie dies wie dargelegt nicht ohne weiteres von ihrer Pflicht für die nicht rechtzeitige Leistung einzustehen. Hing e- gen haftet ein Schuldner, der den Eintritt eines vorübergehenden Leistungshi n- dernisses zu ver treten hat, für den Ersatz des Verzögerungsschadens, wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob sich die richtige Anspruchsgrundlage bei zutreffender rechtsdogmatischer Begründung aus den Regeln des Za h- lungsverzugs gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB ergibt (für § 46a KWG aF: Neef, aaO, S. 202; allg. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 275 Rn. 10, § 286 Rn. 12; Canaris in Festschrift für Huber, 2006, S. 143, 162 f.; Arnold, JZ 2002, 51 52 - 26 - 866, 869; Medicus in Festschrift für Heldrich, 2005, S. 347, 353; Löwisch/C aspers in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 275 Rn. 46, 48; Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK - BGB, Stand: 01.03.2011, § 275 Rn. 39) oder aus § 280 BGB wegen verschuldeter Unmöglichkeit (für § 46a KWG aF: Huber, aaO, S. 138 ff. i . V . m . S. 76 ff., 94 f f.; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92; allg. Münc h- KommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 134, 146). III. Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwid e- rung auch nicht aus anderen Gründen als rich tig dar (§ 561 ZPO). Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch scheitert nicht am fehlenden Verschulden der Schuldnerin gemäß § 286 Abs. 4, § 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB bzw. §§ 280, 276 BGB. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass nicht die Schu ldn e- rin, sondern allein die amerikanische Mutter Veranlassung zum Erlass des Za h- lungsverbots gegeben habe und sie ohne Erlass des Zahlungsverbots in der Lage gewesen wäre, die vertraglichen Ansprüche der Klägerin zu erfüllen. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, ohne dass sich die Schuldnerin vorliegend entlastet hat. Dabei bedarf es f ür die Fes t- stellung des Verschuldens keiner umfassenden Bewertung des gesamten Ve r- haltens der Schuldnerin zwischen Vertragsschluss und dem Erlass de s Za h- lungsverbots, wie teilweise in der Literatur vertreten wird (Huber, aaO, S. 95 ff.; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92). Vielmehr ist entscheidend, dass d ie Gründe, die zum Erlass des Zahlungsve r- bots durch die Ba Fin geführt haben, in den Risikobereich der Schuldnerin fallen 53 54 - 27 - (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008 , 923 Rn. 17). Zwar hatte das Zahlungsverbot ausweislich der Begründung des Bescheids - seinen Ursprung nicht in einem konkreten Fehlve rhalten der Schuldnerin, sondern in der Einleitung des Gläubigerschutzverfahrens nach Chapter 11 des Bankruptcy Codes gegen die amerikanische Muttergesellschaft. Es wurde jedoch verhängt, weil die Schuldnerin bei Eröffnung des Gläubigerschutzverfahrens ode r bei A n- ordnung vergleichbarer Maßnahmen gegen ein sonstiges verbundenes Unte r- nehmen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich zu refinanzieren und ihr deshalb die Zahlungsunfähigkeit drohte. Das stellt die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Ein Fehlv erhalten der amerikanischen Muttergesellschaft kann der Schuldnerin zwar nicht zugerechnet werden. Ein Kreditinstitut hat den Erlass eines Zahlungsverbots aber nicht nur zu vertreten, soweit dieses auf Umstä n- den beruht, für welche den Organen oder Erfüllun gs gehilfen persönliches Ve r- schulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn die zum Erlass des Zahlungsverbots führenden Umstände dem betriebl i- chen oder unter nehmerischen Risikobereich des Kreditinstituts zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 2, 17 f.). Dabei fallen zur Insolvenz führende Zahlungsschwierigkeiten sofern sie nicht lediglich durch äußere Umstände bedingt sind grundsätzlich in die Risikosph ä- re des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 18 ff. mwN). So liegt der Fall auch hier. Die Refinanzierung s- schwierigkeiten, die zum Erlass des Zahlungsverbots gegenüber der Schuldn e- rin führten, beruhten auf der Abhängigkeit der Schu ldnerin von der wirtschaftl i- chen Lage mit ihr verbundener Unternehmen und damit auf den eigenen Org a- 55 - 28 - nisations - und Refinanzierungsstrukturen der Schuldnerin. Hierfür hat sie nach allgemeinen Grundsätzen einzustehen. IV. Das Berufungsurteil ist demnach unter Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Verzug s- zinsansprüche zur Insolv enztabelle gemäß §§ 179, 38 InsO zu. Weiterer Fes t- stellungen zum Verschulden bedarf es wie dargelegt nicht. Die Höhe der ge l- tend gemachten Zinsforderung steht zudem zwischen den Parteien außer Streit. Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinsta nzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.08.2011 - 2 - 25 O 109/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.04.2012 - 9 U 98/11 - 56
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