BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 228/00 Verkündet am: 24. Januar 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein a) ErbbauVO § 9 Zur Anpassung des Erbbauzinses aufgrund eines Leistungsvorbehalts. b) BRAO § 51 a.F. Unterbreitet der Mandant infolge eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsa n - gebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00 - OLG Karlsruhe - in Freiburg - LG Freiburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des Oberlandesg e - richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Mai 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufung s - gericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, Eigentmerin eines mit einem Erbbaurecht belasteten, g e - werblich genutzten, 192 qm großen Grundstcks i n der Innenstadt von F., nimmt die verklagten Rechtsanwlte bzw. deren Erben (i.f.: Beklagte) wegen Schlechterfllung eines Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. Die jeweiligen Rechtsvorgnger der Klgerin und der jetzigen Erbbaub e - rechtigten schlossen am 12. Oktober 1953 auf die Dauer von 50 Jahren einen Erbbaurechtsvertrag ber das Grundstck. Ausgehend von einem Grun d - - 3 - stckswert von 700 DM/m² wurde ein Erbbauzins in Höhe von 8.000 DM jh r - lich (entspricht 666,67 DM monatlich) vereinbart. § 9 d es Vertrages enthlt fo l - gende Regelung: "Sollten sich die wirtschaftlichen Verhltnisse gegenber dem he u - tigen Stand wesentlich verndern, so daß dem Grundstckseige n - tmer die Annahme des Erbbauzinses in seiner angegebenen zi f - fernmßigen Höhe nicht mehr zugemutet werden kann, so kann er verlangen, daß der Erbbauzins auf einen angemessenen Betrag neu festgesetzt wird. Eine wesentliche Vernderung der gegenw r - tigen Verhltnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Kaufkraft der Deutschen Mark gegenber dem heutigen Stand um mehr als 20 v. H. verschlechtern sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lebenshaltungskostenindex nach den fr das Bu n - desgebiet maßgebenden amtlichen Feststellungen gegenber dem 01. Januar 1954 um mehr als 20 v. H. steigen sollte." In den Jahren 1962 und 1970 trat die Rechtsvorgngerin der Klgerin unter Hinweis auf eine Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes an die damalige Erbbauberechtigte wegen einer Erhöhung des Erbbauzinses heran. Jene schlug jeweils eine Erhöhung um 20 % vor, womit sich die Rechtsvorg n - gerin der Klgerin einverstanden erklrte. Im Jahre 1974 verlangte die Klg e - rin, die das Grundstck inzwischen erworben hatte, eine weitere Erhöhung des Erb bauzinses. Sie stellte sich aber nunmehr auf den Standpunkt, der Umfang der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes könne fr die Erhöhung des Erbbauzinses nicht allein maßgebend sein; vielmehr sei diese unter Berc k - sichtigung aller Umstnde nach Billigkeit zu bestimmen, wobei insbesondere das Ansteigen der Grundstckspreise zu bercksichtigen sei. Die Erbbaub e - rechtigte erklrte sich lediglich zu einer Erhöhung um wiederum 20 % bereit. Die hierauf von der Klgerin eingereichte Klage, mit der sie ab 1. Januar 1974 eine weitergehende Erhöhung geltend machte, wurde rechtskrftig abgewiesen - 4 - (LG Freiburg, Urt. v. 19. April 1978 - 8 O 94/77). Die nchste Erhhung des Erbbauzinses fand im Jahre 1984 statt. Die Beklagten forderten fr die Klgerin unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bodenrichtwertes von 6.000 DM/m² und einer Verzinsung von 4 % eine Erhhung des Erbbauzinses auf jhrlich 46.080 DM (entspricht monatlich 3.840 DM). Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1984 wurde der dingliche Erbbauzins "mit Wirkung vom Tage der Eintragung in das Erbbaugrundbuch" (3. Oktober 1984) auf den geforderten Betrag erhht. Fr die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum Tage der Eintragung der Erhhung vereinbarten die Vertragsparteien die Zahlung von monatlich 2.467,60 DM (statt der bisherigen 1.066,67 DM). Auf einen erneuten Erhhungswunsch der Klgerin teilten die Beklagten dieser im Januar 1991 mit, daû inzwischen der Lebenshaltungskostenindex wieder um 20 % gestiegen sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 1991 brachte die Klgerin ihr Anliegen in Erinnerung, daû bei der Neufestsetzung des Erbba u - zinses die zwischenzeitliche Erhhung des Grundstckswertes zu bercksic h - tigen sei. Sie regte an, "den Auslseeffekt schon anzukndigen und den Rest dann nachzuschieben". Mit Datum vom 11. Mrz 1991 schrieben die Beklagten die Erbbauberechtigte wegen einer Erhhung des Erbbauzinses ab 1. April 1991 um zumindest 20 % an. Der Klgerin teilten sie unter dem 20. Mrz 1991 mit, daû fr den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 1. April 1991 eine Erhhung der Grundstckspreise um mehr als 20 % kaum nachzuweisen sei, weshalb man gut daran tue, sich nicht auf die Entwicklung der Grundstckspreise, so n - dern auf die der Lebenshaltungskosten zu berufen. Auf die abschlieûend g e - stellte Frage, ob die Klgerin dieses Vorgehen billige, antwortete diese mit Schreiben vom 25. April 1991. Sie teilte mit, sie habe einen Sachverstndigen um ein Gutachten ber den Grundstckswert gebeten und der Sachverstndige - 5 - habe sie bereits wissen lassen, daû die Wertsteigerung ihres Grundstcks j e - denfalls mehr als 20 % betrage. Das Schreiben schlieût wie folgt: "Ich finde, es besteht kein Grund, die bisherige Linie aufzugeben. Da wegen der Verzgerung des Gutachtens die Neufestsetzung des Erbbauzinses notgedrungen hinausgezgert wird, mchte ich Sie bitten, die Gegenseite aufzufordern, schon jetzt die 20 %ige Er- hhung zu zahlen, da die Neufestsetzung keinesfalls darunter li e - gen wird. Eine Nachzahlung bringt steuerliche Nachteile mit sich. Das ist mir von der letzten Neufestsetzung her bekannt." Mit Schreiben an die Erbbauberechtigte vom 17. Mai 1991 teilten die Beklagten die Entwicklung des Preisindexes fr Lebenshaltungskosten von Dezember 1981 bis Mrz 1991 mit und fhrten aus: "Dies ergibt eine Steigerung von 22,16 %, so daû sich bereits ohne Bercksichtigung der in starkem Maûe gestiegenen Grundstc k - spreise eine Erhhung des Erbbauzinses mit Wirkung ab 01.04.1991 auf (46.080,00 DM x 122,16 % =) 56.291,00 DM e r - rechnet. Ich bitte, uns zu besttigen, daû Sie dieser Erhhung des Erbbauzinses zustimmen und entsprechende Überweisungen an unsere Mandantin vorzunehmen." Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 besttigte die Erbbauberechtigte den Beklagten die entsprechende Erhhung des Erbbauzinses ab 1. April 1991. Im Frhjahr 1994 wandte sich die Klgerin unter Vorlage des inzwischen erstellten Wertgutachtens an die Erbbauberechtigte, um rckwirkend zum 1. April 1991 einen erhhten Erbbauzins auszuhandeln. Die Erbbauberechtigte stellte sich mit Schreiben vom 15. Mrz 1994 auf den Standpunkt, daû der Er b - - 6 - bauzins verbindlich angepaût sei; ein neues Erhhungsverlangen knne nur fr die Zukunft gestellt werden. Die Klgerin hat wegen des ihr angeblich entgangenen bzw. noch en t - gehenden Erbbauzinses Klage auf Zahlung von zunchst 279.537,96 DM, spter erhht auf 308.455,68 DM, und der weiteren i hr bis zum 31. Dezember 2003 entgehenden monatlichen Zinsen von 3.213,08 DM erhoben. Das Lan d - gericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begrndet: Die Beklagten htten pflichtwidrig gehandelt, als sie mit Schreiben vom 17. Mai 1991 ein annahmefhiges Angebot be r eine Erhhung des Erbba u - zinses um ca. 20 % auf 56.291 DM unterbreitet htten. Da das Schreiben der Klgerin vom 25. April 1991 nicht ganz eindeutig gewesen sei, htten die B e - klagten sie weiter aufklren und deren Weisung einholen mssen. - 7 - Durch diese Pflichtverletzung sei der Klgerin aber kein Schaden en t - standen. Es knne nicht davon ausgegangen werden, daû die Erbbauberec h - tigte einer lediglich vorlufigen Anpassung des Erbbauzinses ab 1. April 1991 zugestimmt und der Klgerin die Mglichkeit eingerumt htte, wegen der noch festzustellenden Wertentwicklung der Grundstckspreise eine weitere Erh - hung zu verlangen. Bei einer streitigen Auseinandersetzung htte die Klgerin nicht einmal die ca. 20 %ige Erhhung zum 1. April 1991 durchsetzen knnen. Denn die vertraglichen Voraussetzungen hierfr seien erst ab 1. April 1993 erfllt gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Lebenshaltungskostenindex - ausgehend von der letzten Erhhung des Erbbauzinses durch notariellen Vertrag vom 25. Juni 1984 - um ca. 20 % gestiegen. Wegen der von Oktober 1984 bis zum 1. April 1993 um ber 20 % gestiegenen Grundstckspreise htte die Klgerin bei einer streitigen Auseinandersetzung ab dem 1. April 1993 zwar einen um 1.309 DM pro Jahr hheren Erbbauzins erzielen knnen, als er ihr aufgrund der Vereinbarung vom 17./28 Mai 1991 zustehe. Dieser Vorteil htte aber bis zum Auslaufen des Erbbaurechtsvertrages im Jahre 2003 einen geri n - geren Betrag ergeben, als denjenigen, den die Klgerin zwischen dem 1. April 1991 und dem 31. Mrz 1993 dank der Vereinbarung zustzlich vereinnahmt habe. II. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Überprfung in wesentl i - chen Punkten nicht stand. - 8 - 1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Beklagten ihre anwaltlichen Pflichten verletzt haben, indem sie vorbehaltlos eine Erhhung des Erbbauzinses auf lediglich 122,16 % - entsprechend dem Ansteigen des Lebenshaltungskostenindexes - betrieben. Die Revisionserwiderung macht geltend, das Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 1991 habe dem Auftrag der Klgerin genau entsprochen; insb e - sondere habe es den von der Klgerin gewnschten "Vorbehalt bezglich der erheblich gestiegenen Grundstckspreise" enthalten. Dieser Einwand ist unzutreffend. Aus dem Schreiben vom 17. Mai 1991 muûte die Erbbauberechtigte nicht entnehmen, daû es bei den dort genannten "entsprechenden Überweisungen" nicht sein Bewenden haben wrde. Der Hinweis auf die "in starkem Maûe gestiegenen Grundstckspreise" konnte auch als Bekrftigung des konkreten Erhhungsverlangens - auf 122,16 %, aber eben nicht mehr - verstanden werden. Daran ndert die Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben vom 11. Mrz 1991 nichts. In jenem Schreiben war sogar ausschlieûlich vom Anstieg der Lebenshaltungskosten die Rede g e - wesen. Daû die Beklagten beauftragt waren, "zunchst ein auf die Erhhung des Lebenshaltungskostenindexes gesttztes Erhhungsverlangen als Mi n - destverlangen" zu stellen, "um sodann nach Vorliegen des von ihr (der Klg e - rin) in Auftrag gegebenen Gutachtens (zum Grundstckswert) ein Verlangen auf weitere Erhhung nachschieben zu knnen", wird nicht in Zweifel gezogen. - 9 - 2. Demgegenber rgt die Revision mit Recht die Ansicht des Ber u - fungsgerichts, der Klgerin sei aus der Pflichtverletzung kein Schaden en t - standen. a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, daû zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs der hypothetische Tats a - chenverlauf zu ermitteln ist. Ist dem Rechtsanwalt - wie im Streitfall - ein U n - terlassen (hier: die unterlassene Aufnahme eines ausdrcklichen Vorbehalts in das Schreiben vom 17. Mai 1991) vorzuwerfen, ist dieses kausal, wenn der Schaden bei pflichtgemûer Vornahme der versumten Handlung ausgebli e - ben wre (BGH, Urt. v. 22. Mrz 1990 - IX ZR 128/89, WM 1990, 1161, 1163). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, es knne nicht davon ausgegangen werden, daû die Erbbauberechtigte einer nur vorl u - figen Anpassung des Erbbauzinses ab dem 1. April 1991 zugestimmt und der Klgerin die Mglichkeit eingerumt htte, wegen eines hheren Grundstck s - wertes eine weitere Erhhung zu verlangen. Dies steht im Widerspruch zum unstreitigen Sachvortrag der Parteien (§ 138 ZPO). Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegrndung behauptet, die Erbbauberechtigte htte sich einem solchen Vorbehalt nicht widersetzt. Dieses Vorbringen hat sich die Klgerin zu eigen gemacht, indem sie au s - drcklich nur den Zusatz bestritten hat, die Erbbauberechtigte htte sich sogar einem nachtrglich erklrten Vorbehalt nicht entgegengestellt. Da eine Grundlage fr die hierzu im Widerspruch stehende Wrdigung des Berufungsgerichts nicht erkennbar ist, muû zugunsten der Revision davon - 10 - ausgegangen werden, daû eine zunchst nur vorlufige Anpassung des Er b - bauzinses zum 1. April 1991 unter Offenhaltung einer weiteren Erhhung unter dem Gesichtspunkt der gestiegenen Grundstckswerte einvernehmlich erzie l - bar gewesen wre. c) Ferner greift die Revision mit Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts an, im Falle einer streitigen Auseinandersetzung wre eine auf einen zumi n - dest 20 %igen Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes gesttzte Anpassung erst zum 1. April 1993 - und nicht schon zum 1. April 1991 - durchsetzbar g e - wesen, weil der Anstieg frhestens auf Mitte 1984 - und nicht auf den 1. Januar 1982 - zu beziehen gewesen sei. aa) Die Frage nach dem richtigen Bezugspunkt fr die Feststellung einer Änderung der "wirtschaftlichen Verhltnisse" muû auf der Grundlage einer Auslegung der Anpassungsregelung im Erbbaurechtsvertrag beantwortet we r - den (vgl. BGHZ 87, 198, 201; BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91, BB 1992, 1238, 1239). Ob das Berufungsgericht eine derartige Auslegung vorg e - nommen hat, ist nicht erkennbar. Es hat gemeint, "jedenfalls" fr die Erh - hungsrunde 1991 sei "an das Wirksamwerden der letzten Anpassung (im Jahre 1984) anzuknpfen". Begrndet hat es diese Ansicht nicht. Sie ist nicht haltbar. Da das Berufungsgericht eine Auslegung der Anpassungsklausel unte r - lassen hat und weitere tatschliche Feststellungen dazu nicht erforderlich sind, kann der Senat die Klausel selbst auslegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 329/98, NJW 1999, 3708, 3709). - 11 - Der ursprngliche Erbbaurechtsvertrag vom 12. Oktober 1953 enthlt keine ausdrckliche Regelung dazu, welcher Zeitpunkt fr die den Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses auslsende Änderung der wirtschaftlichen Verhltnisse maûgebend sein soll. Da auf eine Vernderung der wirtschaftl i - chen Verhltnisse "gegenber dem heutigen Stand" (12. Oktober 1953) abg e - hoben wurde, der Erbbauzins jedoch erst ab dem 1. Januar 1954 zu zahlen war, liegt die Annahme nahe, daû es auch knftig nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Vernderungen der Zahlungspflicht, sondern auf den Zeitpunkt ankommen sollte, fr den eine solche Vernderung angezeigt wurde oder auf den man sich einigte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die in der notariell beu r - kundeten Vereinbarung vom 25. Juni 1984 enthaltene Absprache ber das Wirksamwerden der Erhhung des dinglichen Erbbauzinses unerheblich. Es ist nicht erkennbar, daû die Regelung in Ziffer 1 der Ver einbarung, nach der die Erhhung des Erbbauzinses mit Wirkung vom Tage der Eintragung in das Er b - baugrundbuch wirksam werden sollte, auf der Grund lage von Überlegungen der Parteien zum Bezugspunkt fr sptere Erhhungen erfolgte. Vielmehr drfte sie mit Rcksicht auf die Vorschrift des § 9 ErbbauVO getroffen worden sein. Danach wird der dingliche, eintragungsfhige Anspruch auf den Erbba u - zins erst mit Eintragung fllig, und eine rckwirkende Erhhung ist nicht eintr a - gungsfhig (MnchKomm-BGB/v. Oefele, 3. Aufl. § 9 ErbbauVO Rn. 10). Der bereinstimmende Wille, ab wann ein erhhter Erbbauzins schuldrechtlich zu zahlen war, wird in der Ziffer 2 der Vereinbarung deutlich, in der die Verpflic h - tung der Erbbauberechtigten geregelt ist, ab dem 1. Januar 1982 rckwirkend einen hheren Zins zu zahlen. Diese rckwirkend geltende Verpflichtung hat das Berufungsgericht in ihrer Bedeutung verkannt. - 12 - Daû die Parteien des Erbbaurechtsvertrages allgem ein nicht auf die Wirksamkeit der Änderung der dinglichen Rechtslage abgestellt haben, wird auûerdem durch das in den Jahren 1962, 1970 und 1974 eingeschlagene Verfahren belegt. Damals wurde jeweils auf der Grundlage angenommener Vernderungen der wirtschaftlichen Verhltnisse der schuldrechtliche A n - spruch angepaût. Auf die Wirksamkeit einer vorangegangenen Änderung des dinglichen Erbbauzinsanspruchs konnten die Vertragsparteien nicht Bezug nehmen. Die Änderung des dinglichen Anspruchs im Jahre 1984 erfolgte um 38.080 DM auf 46.080 DM. Denn seinerzeit war noch der bereits im Jahre 1953 vereinbarte Betrag von 8.000 DM eingetragen. Darauf, daû die Parteien des Erbbaurechtsvertrages im Rahmen der Erbbauzinserhhung des Jahres 1991 einvernehmlich eine Änderung der wir t - schaftlichen Verhltnisse mit dem 1. Januar 1982 bzw. Dezember 1981 als A n - knpfungszeitpunkt errtert und festgestellt haben, kommt es danach nicht mehr an. bb) Die Revisionserwiderung meint, selbst wenn das Erhhungsverla n - gen entsprechend der bereinstimmenden Handhabung durch die Parteien des Erbbaurechtsvertrages auf den Zeitpunkt 1. Januar 1982 zu beziehen sei, e r - gebe sich daraus nicht, daû die Klgerin ihr auf die Preisentwicklung auf dem Grundstcksmarkt gesttztes weiteres Erhhungsverlangen bei einer streitigen Auseinandersetzung rckwirkend htte durchsetzen knnen. Zu der erforderl i - chen Konkretisierung ihres Erhhungsverlangens sei sie nmlich erst im Mrz 1994 in der Lage gewesen. - 13 - Mit diesem Argument lût sich die Klageabweisung nicht rechtfertigen. Es setzt voraus, daû es ohne die anwaltliche Pflichtverletzung zu einer streit i - gen Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Erbbaurechtsvertrages gekommen wre. Davon kann indes - wie oben unter b ausgefhrt - nicht au s - gegangen werden. Eine rckwirkende Vereinbarung, in welcher Hhe auch immer, htten die Parteien - wie im Jahre 1984 - auch im Jahre 1991 schlieûen knnen. Unter Zugrundelegung der auch von den Beklagten gegebenen Da r - stellung, daû sich die Erbbauberechtigte einem von den Beklagten angeme l - deten Vorbehalt nicht verschlossen htte, liegt dies auch nahe. Denn dieser Vorbehalt bezweckte gerade, ein rckwirkendes Verlangen des unter erg n - zender Bercksichtigung des Grundstckswertes erhhten Zinses zu ermgl i - chen. Selbst von dem abweichenden Ansatz des Berufungsgerichts aus wre der Ansicht der Revisionserwiderung nicht zu folgen. Von welchem Zeitpunkt an die Erhhung wirksam werden sollte, wenn sich die Parteien des Erbba u - rechtsvertrages ber das Erhhungsverlangen nicht einigten, hat das Ber u - fungsgericht nicht geprft. Da indes im Rahmen der bei dieser hypothetischen Betrachtung erforderlichen ergnzenden Vertragsauslegung weitere tatschl i - che Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat befugt, die Ausl e - gung selbst vorzunehmen. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daû die Parteien, wenn sie diesen Punkt bedacht htten, eine Festsetzung der Leistung durch Urteil vorgesehen htten; auûerdem ist mit Rcksicht auf Treu und Glauben anzunehmen, daû dem Parteiwillen eine Wirkung der Erhhung auf den Zeitpunkt entsprochen htte, zu welchem ein berechtigtes Erhhung s - verlangen, das die Grûenordnung erkennen lieû, gestellt wurde (vgl. BGHZ 81, 135, 145 f). Ein solches fr die Rckwirkung ausreichendes Erhhung s - - 14 - verlangen muû nicht notwendig durch ein Sachverstndigengutachten unterlegt sein. d) Das Berufungsgericht ist selbst davon ausgegangen, daû zu den "wirtschaftlichen Verhltnissen" im Sinne des § 9 des Erbbaurechtsvertrages auch der Grundstckswert gehren kann. Das wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen und lût keinen Rechtsfehler erkennen. Wie sich die Grun d - stckswerte zwischen dem 1. Januar 1982 und dem 1. April 1991 entwickelt haben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht geprft. Es kann deshalb derzeit nicht ausgeschlossen werden, daû die Klgerin, wenn die Beklagten den Vo r - behalt (s. oben 1) angebracht htten, entweder im Wege einer Vereinbarung oder aufgrund eines streitigen Urteils mehr erhalten htte, als ihr aufgrund der Vereinbarung vom 17./28. Mai 1991 zugeflossen ist. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als im Ergebnis zutreffend (§ 563 ZPO); denn die von den Beklagten erhobene Ve r - jhrungseinrede greift nicht durch. Gemû § 51 BRAO a.F. (= § 51 b BRAO n.F.) verjhrt der Schadense r - satzanspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhltnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, sptestens in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Im Streitfall kommt nur die erste Alternative in Betracht, weil der - 15 - Anspruch in jedem Falle vor der Mandatsbeendigung - die mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 10. Juni 1991 gleichzusetzen ist - entstanden ist. Der Anspruch ist frhestens am 31. Mai 1991 entstanden, so daû der Lauf der Verjhrungsfrist durch die am 31. Mai 1994 eingereichte und "de m - nchst" zugestellte Klage unterbrochen wurde. Maûgeblich ist der Zeitpunkt der Schadensentstehung (vgl. BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 20. J uni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833). Der Schaden entstand, als sich die Vermgenslage der Klgerin durch die Pflichtverletzung objektiv verschlec h - terte. Das war nicht schon dann der Fall, als den Erbbauberechtigten das Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 1991 zuging. Anders wre es allerdings dann, wenn dieses Schreiben - das vor dem 28. Mai 1991 (Datum des Antwortschreibens der Erbbauberechtigten) zug e - gangen sein muû - eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB durch die Klgerin enthalten htte. Eine derartige Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt, und zwar endgltig, weil sie unwiderruflich ist (BGH, Urt. v. 29. November 1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540; BAG VersR 1981, 941, 942). Indes hat der Beklagte zu 2 fr die Klgerin in dem genannten Schre i - ben keine einseitige Leistungsbestimmung erklrt, sondern - wie auch das B e - rufungsgericht angenommen hat - der Gegenseite ein Angebot auf vertragliche Anpassung des Erbbauzinses unterbreitet. Dafr lieû die Anpassungsklausel in § 9 des Erbbaurechtsvertrages durchaus Raum. Derartige Klauseln hat die Rechtsprechung teils in dem Sinne verstanden, daû damit ein einseitiges Le i - - 16 - stungsbestimmungsrecht begrndet werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1974 - VIII ZR 49/73, NJW 1974, 1464); teilweise wurde ihnen aber auch nur das Recht entnommen, von der Gegenseite die Mitwirkung zum Abschluû einer Anpassungsvereinbarung zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1964 - VIII ZR 125/63, LM WhrG § 3 Nr. 15). Entschei dend ist stets die Auslegung des im Einzelfall anzupassenden Vertrags (BGH, Urt. v. 28. Juni 1968 - V ZR 195/64, WhrG § 3 Nr. 18; v. 26. Mai 1978 - V ZR 82/76, WM 1978, 1133 f; Drkes, Wertsicherungsklauseln 10. Aufl. Rn. D 219; MnchKomm- BGB/Grundmann, 4. Aufl. §§ 244, 245 Rn. 79; BGB-RGRK/Rfle, 12. Aufl. § 9 ErbbauVO Rn. 53). Die Auslegung - die der Senat selbst vornehmen kann, weil das Berufungsgericht nicht ausgelegt hat - besttigt dessen Ergebnis. Da der Wortlaut der Anpassungsklausel "... so kann er verlangen, daû der Erbbauzins auf einen angemessenen Betrag neu festgesetzt wird" nicht eindeutig ist, g e - winnt die von den Parteien des Erbbaurechtsvertrages gebte Praxis Bede u - tung, weil sie Rckschlsse darauf erlaubt, wie sie selbst die Klausel versta n - den haben (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515; v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Von Anfang an - nmlich seit der ersten Erhhung des Erbbauzinses im Jahre 1962 - ist die Erhhung nie durch einseitige Leistungsbestimmung, sondern im Vereinb a - rungswege erfolgt. Die Erhhung im Jahre 1962 wurde eingeleitet durch ein Schreiben der Rechtsvorgngerin der Klgerin an die damalige Erbbauberec h - tigte vom 16. August 1962. Darin heiût es: "Ich bitte um Ihren Vorschlag zur Neufestsetzung auf einen ang e - messenen Betrag." Im Antwortschreiben vom 27. August 1962 uûerte die damalige Er b - bauberechtigte: - 17 - "Wir schlagen vor, den Erbbauzins auf 20 % ber dem bisherigen neu festzusetzen ..." Der Schriftwechsel in bezug au f die nchste, im Jahre 1970 durchg e - fhrte Erhhung ist nicht vorgelegt worden. Im Tatbestand des von den B e - klagten vorgelegten Urteils LG Freiburg 8 O 94/77 vom 19. April 1978 ist j e - doch erwhnt, daû die Rechtsvorgngerin der Klgerin wiederum an die Er b - bauberechtigte herangetreten sei und um Vorschlge fr die Erhhung des Erbbauzinses gebeten habe. Auch in der Erhhungsrunde 1982/83, die alle r - dings schon die Rechtsnachfolger betraf, gab es keine einseitige Leistungsb e - stimmung; vielmehr wurde die Erhhung in umfangreichen, mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmenden Verhandlungen ausgehandelt und letztendlich in einer notariell beurkundeten Vereinbarung niedergelegt. Die schriftlichen uûerungen der Beklagten in den Schreiben vom 11. Mrz und 17. Mai 1991 sind - unter besonderer Bercksichtigung ihres Wortlauts und der bisherigen Handhabung - ebenfalls so zu verstehen, daû die neue Leistungshhe nicht einseitig, sondern einvernehmlich festgelegt werden sollte. Da das Berufungsgericht eine Auslegung dieser Erklrungen unterla s - sen hat und neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat auch di e - se Auslegung selbst vornehmen. Da das in dem zuletzt genannten Schreiben ausgesprochene Angebot der Klgerin der Annahme durch die Erbbauberechtigte bedurfte, hatte sich mit der Abgabe dieses Angebots - ungeachtet des Umstands, daû es auf eine fr die Klgerin ungnstige Vereinbarung gerichtet war - die Vermgenslage der Klgerin noch nicht objektiv verschlechtert. Es war lediglich eine risikobeha f - - 18 - tete Lage entstanden, die den Lauf der Verjhrung noch nicht beginnen lût (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Insofern hnelt der vorliegende Sachverhalt dem Fall, daû der Mandant aufgrund eines mangelhaften Entwurfs seines Rechtsanwalts einen Vertrag schlieût, der den Vertragspartner zur Irrtumsanfechtung berechtigt, oder dem Fall, daû der Mandant auf Anraten seines Anwalts eine Vertragsverletzung b e - geht, die den Vertragspartner berechtigt, seinerseits Rechte gegen den Ma n - danten geltend zu machen. Im ersten Fall entsteht dem Mandanten ein Sch a - den erst, wenn der Vertragspartner tatschlich anficht (BGH, Urt. v. 16. No- vember 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541), und im zweiten Fall, wenn der Vertragspartner tatschlich von seinen Rechten Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612). IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die S a - che ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil sie noch nicht en t - scheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird nunmehr das Vorliegen eines Schadens und dessen Hhe zu prfen sein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 372/99, WM 2001, 631, 633). Wegen des von den Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwands [vgl. GA I 169, II 33] wird auf die stndige Rechtsprechung des Senats hing e - wiesen, wonach im Bereich der rechtlichen Bearbeitung eines Auftrags ein Mi t - verschulden des Mandanten regelmûig nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, - 19 - Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91 , WM 1992, 739, 740; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1829; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1336). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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