BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 228/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zur374ckgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.032,80 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Insolvenzverwalters hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem Zulassungsgrund. Das Berufungsgericht ist in 334bereinstimmung mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung davon ausge-gangen, dass der Kl344ger an der Versicherungssumme der R374ckdeckungsversi-cherung (Versicherungsschein-Nr. ) ein Absonderungsrecht (247 50 Abs. 1 InsO) erlangt hat, welches die laufenden Versorgungszahlungen an den Kl344ger 1 - 3 - sichert (vgl. BGHZ 136, 220, 225 ff; BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, ZIP 2005, 909, 911). Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Entstehen des Pfandrechts sind allesamt unbegr374ndet. Auch hierbei bedarf es keiner Beant-wortung von Grundsatzfragen. Die das Anstellungsverh344ltnis des Kl344gers als damaligen Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin betreffenden Vereinbarungen von Dezember 1986 fielen in die Zust344ndigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, Urt. v. 25. M344rz 1991 - II ZR 169/90, NJW 1991, 1680, 1681). Angesichts der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellten Einigkeit aller Beteiligten und der trotz 247 47 Abs. 4 GmbHG zul344ssigen Mitwirkung des Kl344-gers (vgl. BGHZ 18, 205, 210) bedurfte es keiner "Umsetzung" der Beschl374sse durch einen zus344tzlichen Vertrag. Die Wirksamkeit der Verpf344ndung scheiterte auch nicht an dem Schriftformerfordernis der Verpf344ndungsanzeige (247 13 Abs. 4 Satz 1 ALB). Hierbei handelt es sich um ein vertragliches, in allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bestimmtes Schriftformerfordernis, das zur Disposition der Vertragsparteien steht. Jedenfalls lag in dem Schreiben des Versicherers vom 13. April 1987 auch eine Zustimmung zu der Verpf344ndung (vgl. BGHZ 166, 125, 135). 2 Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwer-de kam die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (247 114 Satz 1 ZPO). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 O 104/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2007 - 8 U 204/05 -
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