BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 228/08 Verk374ndet am: 28. April 2009 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Dr. Mat-thias f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 7. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2008 wird auf seine Kosten, einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Be-klagten, zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten haupts344chlich 374ber einen Bereicherungsaus-gleich im Zusammenhang mit der Abl366sung zur Baufinanzierung aufge-nommener Zwischendarlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-de: 1 Der Kl344ger, ein Zahnarzt, beteiligte sich aus Gr374nden der Steuer-ersparnis mit drei Objekten an einem Bauherrenmodell. Dem Anlage-konzept entsprechend beauftragten und bevollm344chtigten er sowie seine 2 - 3 - Ehefrau im Rahmen eines umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages am 1. Dezember 1981 in notarieller Form den Streithelfer der beklagten Bank, einen Steuerberater und Wirtschaftspr374fer (nachfolgend: Treuh344n-der), sie bei den zur Errichtung und Finanzierung der Immobilien not-wendigen Vertragsabschl374ssen oder Rechtshandlungen zu vertreten. Am 7./31. Januar 1982 schloss der Treuh344nder, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, im Namen des Kl344gers mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) drei Zwischen-darlehensvertr344ge 374ber insgesamt 1.922.400 DM. Die Nettokreditbetr344ge wurden vereinbarungsgem344337 auf das von dem Treuh344nder er366ffnete Bauherrenkonto 374berwiesen und zur Durchf374hrung der Bauvorhaben verwendet. Zuvor hatte die Beklagte dem Kl344ger mit Formularschreiben vom 8. Januar 1982 mitgeteilt, dass der Treuh344nder f374r ihn ein Bauher-renkonto errichtet und die Zwischendarlehen aufgenommen habe. Ferner hei337t es in dem Schreiben: "Neben der Zwischenfinanzierung der noch aufzunehmenden Fremdmittel wurden wir auch um Vorfinanzierung des von Ih-nen zu erbringenden Eigenkapitals gebeten. Diese Eigenka-pitalfinanzierungen werden Ihnen auf den jeweiligen Bauher-renkonten mit der Unterkonto-Nr. 01 zur Verf374gung gestellt. Wir bitten Sie, uns Ihr Einverst344ndnis mit den Bedingungen in den beigef374gten Kreditzusageschreiben durch rechtsverbind-liche Unterzeichnung und R374cksendung dieses Schreibens zu best344tigen." Der Kl344ger kam dieser Bitte nach. 3 Am 21./23. Dezember 1982 schloss der Treuh344nder namens des Kl344gers mit der Beklagten drei endg374ltige Realkreditvertr344ge 374ber zu-sammen 1.922.310 DM. Die Nettokredite wurden vertragsgem344337 an die 4 - 4 - Beklagte zur Abl366sung der Zwischendarlehen 374berwiesen. Der Kl344ger genehmigte ausdr374cklich die endg374ltigen Realkreditvertr344ge und zahlte die Darlehen bis auf einen Betrag von 354.000 200 zur374ck. Im Jahr 1986 wurde 374ber das Verm366gen der Initiatorin des Bauherrenmodells mitsamt der in ihr aufgegangenen Mietgarantin das Konkursverfahren er366ffnet. Mit Vertrag vom 28. September/10. Oktober 2005 verkaufte der Kl344ger seinen angeblichen "Zahlungsanspruch aus R374ckabwicklung von Darlehensvertr344gen" an die F. Wirtschaftsberatungsgesell- schaft mbH (nachfolgend: K344uferin) und trat ihr den Anspruch ab. Zwei Anlageobjekte waren von dem Kl344ger schon vorher ver344u337ert worden. 5 Der Kl344ger h344lt die von dem Treuh344nder in seinem Namen ge-schlossenen Zwischendarlehensvertr344ge mangels Wirksamkeit des um-fassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht f374r nichtig. Au337erdem macht er hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss geltend, weil die Beklagte die angeb-lich schon damals bestehenden und ihr bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mietgarantin pflichtwidrig verschwiegen habe. Der Kl344ger hat daher die Beklagte auf Erstattung des zur Tilgung der Zwi-schenfinanzierungsdarlehen aufgewendeten Betrages zuz374glich Zinsnut-zungen seit 1984 bis 2005 374ber insgesamt 2.712.697,73 200 nebst Ver-zugszinsen in Anspruch genommen und hilfsweise Zahlung an die K344ufe-rin begehrt. Weiter hat er von der Beklagten die Zustimmung zur L366-schung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld 374ber 780.500 DM und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde verlangt. 6 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344-gers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision verfolgt er seine Klageantr344ge weiter, den Zahlungsan-spruch allerdings nur noch in H366he von 1.391.376,30 200 nebst Zinsen. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 1. Der Kl344ger sei nicht prozessf374hrungsbefugt. Da er seinen ver-meintlichen Anspruch auf R374ckzahlung des zur Tilgung der Zwischendar-lehen aufgewandten Betrages zuz374glich Zinsnutzungen an die K344uferin abgetreten habe, k366nne sich eine Prozessf374hrungsbefugnis nur aus den allgemeinen Grunds344tzen 374ber die gewillk374rte Prozessstandschaft erge-ben. Der Kl344ger habe jedoch schon nicht schl374ssig dargelegt, ob er tat-s344chlich nur den angeblichen Bereicherungsanspruch oder daneben, wie die Beklagte behaupte, auch die hilfsweise geltend gemachte Schadens-ersatzforderung verkauft und abgetreten habe. Sein Vorbringen, er sei von der K344uferin erm344chtigt worden, die abgetretene Forderung au337er-gerichtlich oder gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen und 10 - 6 - auf sein eigenes Konto einzuziehen, reiche daher zur schl374ssigen Darle-gung einer Prozessf374hrungsbefugnis nicht aus. 11 2. In der Sache selbst stehe dem Kl344ger ein Anspruch aus Leistungskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Die Abl366sung der Zwischendarlehen durch die aus den genehmigten Endfinanzierungsvertr344gen stammenden Geldern beruhe auf einer Leis-tung des Kl344gers. Die Tilgung sei auch rechtsgrundlos erfolgt, weil der umfassende Gesch344ftsbesorgungsvertrag mitsamt der dem Treuh344nder erteilten Vollmacht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG in Verbin-dung mit 247 134 BGB nichtig sei, so dass der Kl344ger bei Abschluss der vorl344ufigen Darlehensvertr344ge nicht wirksam vertreten worden sei. Ob er die schwebend unwirksamen Vertr344ge durch Unterzeichnung des Schrei-bens der Beklagten vom 8. Januar 1982 genehmigt habe, k366nne offen bleiben. Darauf und auf die weitere Frage, ob der Kl344ger 374berhaupt noch Inhaber des Bereicherungsanspruchs sei, komme es nicht entscheidend an, weil ein etwaiger Anspruch verj344hrt und die Inanspruchnahme der Beklagten au337erdem rechtsmissbr344uchlich sei. Die f374r bereicherungsrechtliche Anspr374che nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geltende dreij344hrige Regelverj344hrungsfrist des 247 195 BGB habe nach 247 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen, weil die den Anspruch begr374ndenden Tatsachen dem Kl344ger am 31. Dezember 2001 bekannt gewesen seien. Eine un374bersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit umfassender Treuhandvollmachten habe seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) und vom 11. Oktober 2001 (WM 2001, 2260) nicht mehr bestanden, so dass eine Klageerhebung 12 - 7 - zumutbar gewesen sei. Die vom Kl344ger im Mai 2006 erhobene Klage ha-be daher den Eintritt der Verj344hrung nicht verhindert. 13 Zudem versto337e das Klagebegehren gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB). Denn abgesehen davon, dass die streitgegenst344ndlichen Zwischendarlehensvertr344ge bereits 1983 vollst344ndig und beanstandungsfrei abgewickelt worden seien, habe der Bundesgerichtshof erst in seinem Urteil vom 28. September 2000 (BGHZ aaO) seine st344ndige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Treuhandver-tr344gen der vorliegenden Art aufgegeben. Der Bundesgerichtshof (WM 2000, 543) habe daher den Treuh344nder trotz seines Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz und der daraus resultierenden Nichtigkeit des Treuhandvertrages f374r schutzw374rdiger erachtet als den Auftragge-ber, der von den schon viele Jahre zur374ckliegenden Dienstleistungen profitiert habe. Auch wenn damit das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Kl344ger und der Beklagten als Kreditgeberin nicht unbedingt zu verglei-chen sei, so komme aber der f374r diese Entscheidung ma337gebliche Ver-trauensschutzgedanke auch hier zum Tragen. Eine schadensersatzrechtliche R374ckabwicklung der streitgegen-st344ndlichen Zwischendarlehensvertr344ge nach den allgemeinen Regeln der vorvertraglichen Verschuldenshaftung scheide bereits deshalb aus, weil sich eine Zahlungsunf344higkeit oder 334berschuldung der Mietgarantin zum ma337geblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht abgezeichnet habe. 14 - 8 - II. 15 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 16 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Klage derzeit nicht an einer fehlenden Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers. a) Eine gewillk374rte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Pro-zessf374hrende erm344chtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eige-nen Namen einzuklagen und er ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessf374hrung hat (siehe etwa BGHZ 78, 1, 4; 94, 117, 121). Dar374ber hinaus muss er sich im Rechtsstreit grunds344tzlich auf die ihm erteilte Erm344chtigung berufen und deutlich zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (BGHZ 94, 117, 122). 17 b) Diese Voraussetzungen sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gegeben. 18 aa) Der Kl344ger hat zum Nachweis seiner Aktivlegitimation unter Zeugenbeweis vorgetragen, er sei von dem Prokuristen der K344uferin er-m344chtigt worden, den an sie allein abgetretenen Bereicherungsanspruch au337ergerichtlich sowie gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen und auf sein eigenes Konto einzuziehen. Mehr ist f374r die schl374ssige Dar-legung einer Erm344chtigung analog 247 185 Abs. 1 BGB nicht zu verlangen. Zwar ist nach den Angaben der Beklagten auch die nur hilfsweise gel-tend gemachte Schadensersatzforderung verkauft und abgetreten wor-den. Dies und der weitere Umstand, dass der Kl344ger trotz gerichtlicher 19 - 9 - Aufforderung die schriftliche Abtretungsvereinbarung mit der K344uferin nicht offen gelegt hat, machen aber sein diesbez374gliches Vorbringen nicht unschl374ssig. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtung davon aus-zugehen, dass die Kaufvertragsparteien eine schadensersatzrechtliche R374ckabwicklung der aus ihrer Sicht nichtigen Zwischendarlehensvertr344ge nicht in Erw344gung gezogen haben, so dass ein etwaiger verschuldens-abh344ngiger Schadensersatzanspruch im Zweifel nicht mitverkauft und daher auch nicht abgetreten worden ist. Dass die K344uferin den Vertrag mit dem Kl344ger auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung der Beklagten nach den allgemeinen Grunds344tzen der culpa in contrahendo geschlos-sen hat, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Kl344ger auch ein rechtliches Eigeninteresse an der Prozessf374hrung. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus 247 3 Abs. 2 des Kaufvertrages, wonach der Kl344ger im Fall einer erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen "For-derung" unter Anrechnung des vereinbarten Kaufpreises von 100.000 200 sowie nach Abzug von Kosten mit 30% an dem erstrittenen Betrag betei-ligt ist. Vielmehr ist damit offenbar eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Beklagten durch die K344uferin selbst gemeint. Es unterliegt aber kei-nem berechtigten Zweifel, dass die Vereinbarung nach dem Willen redli-cher und vern374nftiger Vertragspartner erst recht dann gelten soll, wenn der Kl344ger als Verk344ufer die gerichtliche Geltendmachung des abgetre-tenen Bereicherungsanspruchs und damit im Zweifel auch das Prozess-risiko 374bernimmt. 20 2. Dagegen h344lt die Begr374ndung des Berufungsgerichts, mit der es einen Bereicherungsanspruch des Kl344gers im Zusammenhang mit der 21 - 10 - Abl366sung der Zwischenfinanzierungskredite bejaht hat, den Angriffen der Revisionserwiderung stand. 22 a) Der Kl344ger ist von dem Treuh344nder bei Abschluss der Zwi-schendarlehensvertr344ge nicht wirksam vertreten worden. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-darf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Ab-wicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Auftraggeber besorgt, der Er-laubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlosse-ner Gesch344ftsbesorgungs- bzw. Treuhandvertrag und eine Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung des Anlage-objekts zusammenh344ngenden Vertr344ge bzw. Rechtshandlungen sind nichtig (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299 f.; 167, 223, Tz. 12; 174, 334, Tz. 15; 178, 271, Tz. 33; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 14, vom 27. Fe-bruar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, Tz. 15 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, Tz. 26). Der vorliegende Gesch344fts-besorgungsvertrag und die Vollmacht haben, wie auch die Revisionser-widerung nicht in Zweifel zieht, einen solchen umfassenden Charakter mit mannigfaltigen rechtlichen Beratungsleistungen. Da der Treuh344nder keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besa337, konnte er den Kl344ger somit bei Abschluss der Zwischenfinanzierungsvertr344ge nicht wirksam vertre-ten. 23 b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Beru-fungsgericht es nicht vers344umt, aus 247 172 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeit 24 - 11 - der Zwischendarlehensvertr344ge im Verh344ltnis zur Beklagten herzuleiten. Zwar muss der Kl344ger im Rahmen des prim344r geltend gemachten Berei-cherungsanspruchs die tats344chlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht des Treuh344nders und damit auch das Fehlen einer Rechtsscheinsvollmacht im Sinne der 247247 171, 172 BGB darlegen und beweisen (siehe dazu Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 36). Der Kl344ger hat aber nachdr374cklich bestritten, dass der Beklagten bei Abschluss der vorl344ufigen Darlehensvertr344ge eine Ausfertigung der den Treuh344nder als seinen Vertreter legitimierenden Vollmachtsurkunde vorlag (zu dieser Voraussetzung siehe etwa Senat BGHZ 161, 15, 29; Senatsurteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 394/06, ZfIR 2008, 716, Tz. 20 m.w.N.). Die Beklagte war daher aufgrund der ihr obliegenden sekund344-ren Darlegungslast (vgl. dazu Lindner, jurisPR-BGHZivilR 24/2008, Anm. 1; P. Schmidt, EWiR 2009, 103, 104) gehalten, konkret zu den Um-st344nden einer Urkundenvorlage vorzutragen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. c) Die schwebend unwirksamen Zwischenfinanzierungsvertr344ge sind nicht durch eine ausdr374ckliche oder konkludente Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns des Treuh344nders wirksam geworden (247 177 Abs. 1, 247 184 Abs. 1 BGB). 25 aa) Eine stillschweigende Genehmigung setzt im Allgemeinen vor-aus, dass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Ver-trages bzw. Rechtsgesch344ftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (st. Rspr., BGHZ 159, 294, 304; siehe ferner Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Dies ist von 26 - 12 - der Beklagten nicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsge-richt nicht festgestellt worden. 27 bb) Der Kl344ger hat die vollmachtlosen Zwischenfinanzierungsver-tr344ge auch nicht durch die Unterzeichnung des Formularschreibens der Beklagten vom 8. Januar 1982 ausdr374cklich genehmigt. Nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut bezog sich die von der Beklagten erbe-tene Unterzeichnung ihres Schreibens ausschlie337lich auf das von ihr un-terbreitete Angebot zur Vorfinanzierung des vom Kl344ger aufzubringenden Eigenkapitals. Nur in diesem Zusammenhang sollte er, was die Revisi-onserwiderung verkennt, sein Einverst344ndnis mit der Kreditzusage erkl344-ren. F374r eine ausdr374ckliche Genehmigung, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellt (BGHZ 47, 341, 351 f.; siehe auch Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503), fehlt jeder An-haltspunkt. Im Gegenteil zeigt das Schreiben, dass die Beklagte die um-fassende Vollmacht dem damaligen allgemeinen Rechtsverst344ndnis ent-sprechend (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522) f374r wirksam hielt, weil sie den Kl344ger sonst nicht 374ber den "Abschluss" der Zwischendarlehensvertr344ge unterrichtet und sich hierbei ausdr374cklich auf den "Vollmachts- und Treuhandauftrag" be-rufen h344tte. d) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger durch die vertragsgem344337e 334berweisung der Kredite aus den von ihm ausdr374cklich genehmigten Enddarlehensvertr344gen an die Beklagte einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erworben hat. Da die Beklagte mangels Wirksamkeit der Zwischen-darlehensvertr344ge keine R374ckzahlungsforderungen gem344337 247 607 Abs. 1 28 - 13 - BGB aF besa337 und f374r einen Bereicherungsanspruch nichts vorgetragen ist, ist sie ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte muss daher sowohl das Erlangte (247 812 Abs. 1 BGB) als auch die daraus gezogenen Nut-zungen (247 818 Abs. 1 BGB) herausgeben. Insoweit werden von der Revi-sionserwiderung gegen die angefochtene Entscheidung des Berufungs-gerichts auch keine Einwendungen erhoben. 3. Ob der Bereicherungsanspruch des Kl344gers - wie das Beru-fungsgericht angenommen hat - gem344337 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verj344hrt ist, kann offen bleiben. Aller-dings hat der erkennende Senat in seinen erst nach Erlass der angefoch-tenen Entscheidung des Berufungsgerichts erlassenen Urteilen vom 23. September 2008 (XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 36) n344her dargelegt, dass zu den tats344chli-chen Umst344nden, die einen Bereicherungsanspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begr374nden, auch die Tatsachen geh366ren, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erf374llung geleistet wurde, folgt. Dazu z344hlt auch der Nachweis, dass die nichtige Treuhandvollmacht nicht nach den Regeln der 247247 171, 172 BGB gegen374ber der kreditgebenden Bank als wirksam anzusehen ist (siehe Senatsurteile, aaO). Die Frage, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung danach durchgreift, be-darf jedoch keiner Entscheidung, weil es dem Kl344ger jedenfalls nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt ist, sich gegen374ber der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Zwischendarle-hensvertr344ge zu berufen. 29 - 14 - 4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach der Geltendma-chung des Bereicherungsanspruchs der Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung entgegensteht, l344sst im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. 30 31 a) Durch eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (247 242 BGB) darf allerdings der Schutzzweck des Rechts-beratungsgesetzes (siehe dazu BVerfG, WM 2002, 976, 977 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 37, 258, 261 f.) grunds344tzlich nicht au337er Kraft gesetzt wer-den. Vielmehr m374ssen unter Ber374cksichtigung des Verhaltens des Auf-traggebers besondere Gr374nde vorliegen, die es bei Abw344gung aller Um-st344nde des konkreten Einzelfalles sachlich rechtfertigen, die Interessen des redlichen Vertragspartners f374r schutzw374rdiger zu erachten als die des nur scheinbar wirksam vertretenen Auftraggebers (vgl. BGHZ 159, 294, 305). Vor diesem Hintergrund hat es der erkennende Senat abgelehnt, in der Mitwirkung des nicht wirksam vertretenen Kreditnehmers an einer Prolongation oder Abl366sung bzw. Erf374llung des nichtigen Darlehensver-trages ein widerspr374chliches und damit treuwidriges Verhalten zu sehen (Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, Tz. 18). Ebenso ist der Umstand, dass der Betroffene den Kontoer366ffnungsantrag auf Wunsch der kreditgebenden Bank in Unkenntnis der Nichtigkeit der umfassenden Treuhandvollmacht unterzeichnet hatte, nicht f374r ausrei-chend erachtet worden, um eine Bindung an den vollmachtlosen Darle-hensvertrag zu bejahen (Senatsurteile vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, Tz. 17 und XI ZR 394/06, ZfIR 2008, 716, Tz. 17). Da- 32 - 15 - gegen hat der Senat in der Berufung des Kreditnehmers auf die Nichtig-keit des vollmachtlosen Endfinanzierungsvertrages einen Versto337 gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) erblickt, weil dieser den konzeptionsgem344337 untrennbar damit verbundenen Zwi-schendarlehensvertrag mit der kreditgebenden Bank selbst abgeschlos-sen hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24). b) Nach diesen Ma337st344ben ist es dem Kl344ger auch hier nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegen374ber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Zwischenfinanzierungsvertr344ge mangels wirksamer Vollmacht des Treuh344nders zu berufen. Nach der Konzeption des Bauherrenmodells sollten die Zwischendarlehen schon nach kurzer Zeit durch endg374ltige Darlehen abgel366st und bedient werden. Dabei bildete der Abschluss der Endfinanzierungsvertr344ge allein schon wegen der ungleich l344ngeren Laufzeit gegen374ber den kurzfristigen Zwischendarlehensvertr344gen den Schwerpunkt der sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit darstellenden Kreditgesch344fte. Dadurch, dass der Kl344ger die endg374ltigen Darlehensvertr344ge ausdr374cklich genehmigt und 374ber Jahre hinweg ord-nungsgem344337 bedient hat, hat er klar und deutlich zum Ausdruck ge-bracht, dass die Rechtsgesch344fte im Ganzen dem Anlagekonzept ent-sprechend durchgef374hrt werden sollen. Das ergibt sich auch aus der Aufnahme des Kredits zur Vorfinanzierung des geschuldeten Eigenkapi-tals durch den Kl344ger durch Unterzeichnung des Formularschreibens der Beklagten vom 8. Januar 1982. Unter Ber374cksichtigung dieser besonde-ren Umst344nde des vorliegenden Einzelfalls verh344lt sich der Kl344ger wider-spr374chlich und daher treuwidrig, wenn er sich zwar an den langfristigen und immer noch laufenden Endfinanzierungsvertr344gen, hingegen nicht an 33 - 16 - den schon vor vielen Jahren ordnungsgem344337 abgewickelten Zwischen-darlehensvertr344gen festhalten lassen und auf diese Weise aus der Nich-tigkeit der Zwischendarlehensvertr344ge Nutzen ziehen will. 34 5. Dem Kl344ger steht auch nicht der hilfsweise gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Der Vorwurf des Kl344gers, die kreditgew344hrende Be-klagte habe die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mietgarantin und damit einen f374r die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand bei Ab-schluss der Zwischendarlehensvertr344ge im Januar 1982 pflichtwidrig ver-schwiegen, ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, substanzlos. Nichts deutet darauf hin, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt von einer drohenden Zahlungsunf344higkeit bzw. 334berschuldung - 17 - der erst rund vier Jahre sp344ter in Konkurs gefallenen Mietgarantin wuss-te oder bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wissen musste. Wiechers M374ller Ellenberger Gr374neberg Matthias Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 24.05.2007 - 2 O 354/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2008 - 7 U 99/07 -
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