BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 228/09 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 307, 544 Die Vorschrift des 247 307 ZPO findet im Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung. BGH, Urteil vom 4. M344rz 2010 - XI ZR 228/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Be-rufung des Kl344gers gegen die Abweisung der auf uneingeschr344nk-te Zahlung von 69.955 200 nebst Zinsen gerichteten Klage zur374ck-gewiesen und stattdessen gem344337 dem Hilfsantrag zu 1) der Zah-lungsklage lediglich in H366he von 26.698,50 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl344gers aus dem Besse-rungsschein der A. GmbH teilweise und dem Hilfsantrag zu 2) auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des Kl344gers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Oktober 2008 wie folgt abge-344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 69.955 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 9. Juni 2001 sowie weitere 2.879,80 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 28. November 2007 zu zahlen. - 3 - Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2009 zur374ckgenommen hat, dieses Rechtsmittels f374r verlustig er-kl344rt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (247247 91, 97 Abs. 1, 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 69.955 200. Von Rechts wegen Gr374nde: Beide Parteien haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem der Klage teilweise stattgebenden Berufungsurteil gem344337 247 544 Abs. 1 ZPO fristge-recht Beschwerde eingelegt. Die Beklagte hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgenommen, den seitens des Kl344gers mit der Nichtzulassungsbeschwer-de verfolgten Anspruch hat sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 innerhalb der f374r den Kl344ger noch laufenden Begr374ndungsfrist unter voller Kosten374ber-nahme anerkannt. 1 Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gem344337 zu verurteilen. Die Vor-schrift des 247 307 ZPO findet im Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (247 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so 2 - 4 - dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache ver-folgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfah-rens erkl344rt werden (Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft ge-hemmt (247 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). W374rde man die M366glichkeit des Anerkennt-nisses erst dann er366ffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattge-geben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des 247 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die M366g-lichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu been-den. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrens-beschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines An-erkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchf374hrung einer m374nd-lichen Verhandlung (BR-Drucksache 378/03 S. 8 f.; BT-Drucksache 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, f374r die ein Zulassungsgrund gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich w344re, k366nnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfah-rensweise w374rde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, - 5 - die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsver-fahren durch Anerkenntnisurteil beendet, so fallen drei Gerichtsgeb374hren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des Anerkenntnisurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgeb374hr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung"). Wiechers Joeres Mayen Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.10.2008 - 13 O 30/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2009 - 3 U 257/08 -
Full & Egal Universal Law Academy