BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 228/12 vom 1 8 . April 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin M öhring am 1 8 . April 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 96.581,83 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Beklagte kann Lagerkosten gegenüber der Klägerin nicht aus § 354 HGB beanspruchen. Diese Vorschrift setzt die - hier fehlende - Kau f- mannseigenschaft des Anspruchstell ers voraus (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 2 3/06, BGHZ 170, 1 Rn. 38; Kindler in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 3 ; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 354 Rn. 2 ). 1 2 - 3 - 2. Soweit die Beschwerde führerin K osten für die Bewa chung des Au s- sonderungsguts zur Aufrechnung stellt, ist die vermeintliche Grundsatzbede u- tung der Rechtsfrage (§ 543 Abs. 2 Sa tz 2 Nr. 1 ZPO) nicht dargetan. 3. Die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Re chtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfene Frage nach Umfang und Pflicht des Insolvenzverwalters , auszusondernde Gegenstände eines Gläubigers zu verwahren und zu sichern, wird nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es herrscht weitgehend Ei n vernehmen, dass eine solche Pflicht im Grundsatz besteht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - IX ZR 276/87, BGHZ 104, 304, 308; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 166; MünchKomm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 4 67; HK - InsO/Lohmann, 6. Aufl., § 47 Rn. 30). 4. Die geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht begründet. Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin wiederholt und ohne Erfolg zur Rücknahme der Holzkohle aufgefordert zu haben, wurde von dem Ber u- fungsgericht - wie auch die Bezugnahme auf das Ersturteil erkennen lässt - b e- rücksichtigt. Gleiches gilt für die Darlegung der Klägerin, über die Entsorgung der Holzkohle durch den Investor keine näh eren Angaben machen zu können. Auch die Darstellung der Beklagten, di e Klägerin am 24. August 2006 auf die am 29. August 2006 bevorstehende Entsorgung der Holzkohle hingewiesen zu haben, hat das Berufungsgericht beachtet. 3 4 5 6 - 4 - 5. Die außerdem gerügten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Kayser Gehrlein Fi scher Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 22.11.2010 - 9 O 93/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 30.08.2012 - 6 U 1/12 - 7
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