BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 228/98 Verkündet am: 11. Juni 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 11. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Oktober 1998 verkü n - dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge n dert. Die Klage wird abg e wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Klger aufe r legt. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 30. Mai 1984 angeme l - deten Pa tents 34 20 157 (Streitpatents), das eine Vorrichtung zum Entfernen von Rechen - und/oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flssigkeit b e - trifft und fnf Pa tentansprche umfaßt. Patentanspr uch 1 hat folgenden Wor t - laut: "Vorrichtung zum Entfernen von Rechen - und/oder Siebgut aus in einem Gerinne strömender Flssigkeit, mit einem schrggestellten, teilweise in die Flssigkeit eingetauchten, im Gerinne gelagerten, zy lindermantel- förmigen Siebrost, der anströmseitig eine offene und ab strömseitig eine geschlossene Stirnseite aufweist, mit einer koaxial zum zylindermante l - förmigen Siebrost angeordneten, zu einer Abwurf stelle außerhalb der Flssigkeit fhrenden Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förde r - schnecke, wobei die Fördereinrichtung im Be reich des Siebrostes einen Einwurftrichter fr das Rechen - und/oder Siebgut aufweist, und mit einer ber dem Einlauftrichter angeordneten Ablöseeinrichtung fr das R e - chen - und/oder Siebgut, dadurch g ekenn zeichnet, daß der Siebrost (11) umlaufend angetrieben ist und daß die Ablöseeinrichtung (15) ortsfest auf der Außenseite des Siebrostes (11 ) vorgesehen ist, um das an der Innenseite des Siebrostes (11) haftende Rechen - und/oder Siebgut a b - zul ö sen." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmitte l - bar rckbezogenen Patentansprche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwie sen. - 4 - Der Klger macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und einer Alternative des Pa tentans pruchs 3 des Streitpatents sei nicht patentfhig, weil er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik erg e be. Der Klger hat beantragt, das Patent 34 20 157 im Umfang des Patentanspruchs 1 und des Pa- tentanspruchs 3, soweit dieser eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 umfaût, deren Ablseeinrichtung Spritzwasserdsen allein aufweist, fr nichtig zu erkl ren. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in diesem Umfang fr nichtig erklrt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage erstrebt. Der Klger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Als gerichtlicher Sachverstndiger hat Universittsprofessor Dr.-Ing. R., Leiter des Fachgebiets Siedlungswasserwirtschaft der Universitt H., ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhandlung erl u - tert und ergnzt hat. Entscheidungsgrnde: - 5 - Die zulssige Berufung des Beklagten ist begrndet. Die Nichtigkeit s - klage ist unbegrndet, da der Senat nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen hat, daû der Gegenstand des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt worden und daher nicht patentfhig ist (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG). I. Das Streitpatent betri fft eine Vorrichtung zum Entfernen von R e - chen - oder Siebgut aus einem Gerinne strmender Flssigkeit, wie sie insb e - sondere in Klranlagen einsetzbar ist. Die Streitpatentschrift beschreibt einleitend eine aus der deutschen P a - tentschrift 30 19 127 (D 1) be kannte diesem Zweck dienende Vorrichtung. Sie weist einen schrggestellten, im Gerinne gelagerten und teilweise in die Fl s - sigkeit eingetauchten Rost in Gestalt eines zy lindermantelfrmigen Reche n - korbs mit anstrmseitiger offener und ab strmseitiger gesc hlossener Stirnseite auf. Eine Frdereinrichtung mit einer angetriebenen Frderschnecke ist koaxial zum zylindermantelfrmigen Rechen angeordnet und fhrt zu einer Abwurf- stelle auûerhalb der Flssigkeit. Die Frdereinrichtung weist im Be reich des Rostes einen Einwurftrichter fr das Rechengut auf und ist mit einer ber dem Einwurftrichter angeordneten Ablseeinrichtung fr das Rechengut ve r sehen. Bei der bekannten Vorrichtung ist, wie die Streitpatentschrift erlutert, der Rost stillstehend angeordnet und etwa ber ein Viertel seines Umfangs im oberen Bereich unterbrochen. Die Welle der Frderschnecke trgt an ihrem unteren Ende einen Rumarm, der mit an dem Rost entlang streichenden Rumgliedern besetzt ist. Da die Rumglieder an dem stillstehenden Siebrost auch unterhalb der Wasserlinie vorbeistreichen, muû das Rumgut auch u n - - 6 - terhalb der Wasserlinie gelst und von den Rumgliedern bernommen wer- den. Hierdurch ist es mglich, daû insbesondere feines Rechengut vom Rumarm nicht erfaût wird oder sich beim Entlangstreichen des Rumarms an dem Rost von den Rumgliedern wieder lst; das sieht die Streitpatentschrift als nachte i lig an. Daraus ergibt sich das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem, eine Vorrichtung zum Ent fernen von Rechen - oder Siebgut zur Verfgung zu stellen, mit der auch Feingut zuverlssiger und in hherem Umfang erfaût und ausg e - tragen werden kann. Wie der gerichtliche Sachverstndige besttigt hat, b e - stand hierzu seit Anfang der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts aufgrund eines zunehmenden Feingutanteils im Rechengut ein wachsendes Bedrfnis. Dieses Problem soll erfindungsgemû durch eine Vorrichtung zum En t - fernen von Rechen - oder Siebgut aus einem Ge rinne strmender Flssigkeit mit folgenden Merkmalen g e lst werden: 1. mit einem schrg gestellten zylindermantelfrmigen Siebrost, 1.1 der im Gerinne gelagert, 1.2 teilweise in die Flssigkeit eingetaucht ist, 1.3 anstrmseitig eine offene und abstrmseitig eine geschlo s - senen Stirnseite aufweist und 1.4 umlaufend angetrieben ist; 2. mit einer Frdereinrichtung mit einer angetriebenen Frde r - schnecke, - 7 - 2.1 die koaxial zum zylindermantelfrmigen Siebrost angeordnet ist 2.2 und zu einer Abwurfstelle auûerhalb der Flssi g keit fhrt, 2.3 wobei die Frdereinrichtung im Bereich des Siebrostes e i - nen Einwurftrichter fr das Siebgut au f weist, und 3. mit einer Ablseeinrichtung (15) fr das Siebgut, 3.1 die ber dem Einwurftrichter angeordnet ist 3.2 und ortsfest auf der Auûenseite des Siebrostes vorgesehen ist, um das an der Innenseite des Siebrostes (11) haftende Siebgut abzul sen. Der Vorteil der erfindungsgemûen Ausbildung liegt, wie die Streitp a - tentschrift erlutert, darin, daû mit dem Siebgut unterhalb der Wasserlinie nur ein einziges Teil, nmlich der Siebrost, in Berhrung kommt, an dem das Sie b - gut nicht nur abgelagert, sondern von dem es auch beim Umlauf nach oben gefrdert wird. Die Übernahme durch ein der Frderung des Siebgutes zu der Einwurfstelle oberhalb des Einwurftrichters dienendes Rumglied entfllt. Das ist zwar im Patentanspruch nicht ausdrcklich gesagt, ergibt sich jedoch fr den Fachmann, einen Ingenieur oder auf dem Gebiet der Abwasserklrvo r - richtungen berufserfahrenen Techniker aus den Bereichen Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik oder Umwelttechnik, u n - mittelbar daraus, daû gerade deswegen die Siebtrommel umlaufend angetri e - ben wird und demgemû nach Merkmal 3.2 die Ablseeinrichtung auf das an der Innenseite der Siebtrommel haftende, von dieser vor die Ablseeinrichtung transpo r tierte Siebgut einwirkt. - 8 - II. Eine Vorrichtung mit den dargestellten Merkmalen ist, wie auch der Klger nicht in Zweifel gezogen hat, gegenber dem Stand der Technik am Anmeldetag neu. 1. Bei der Vorrichtung nach der in der Streitpatentschrift errterten deutschen Patentschrift 30 19 127 (D 1) ist der Rost entgegen Merkmal 1.4 nicht angetrieben. 2. Der in der deutschen Patentschrift 230 869 (D 4) beschriebene umlaufende Siebkrper zur Reinigung von Abwssern ist als kegelstumpffrm i - ge Trommel ausgebildet, die entgegen Merkmal 1 weder schrggestellt noch zylindermantelfrmig ist. Die Frderung des Siebguts erfolgt entgegen Merkmal 2 nicht ber eine zum Siebrost koaxial angeordnete Frderschnecke, sondern ber eine innerhalb des Kegels a n geordnete Auffangrinne. 3. In der jap anischen Offenlegungsschrift 57-51315 (D 6) ist ein um eine horizontal oberhalb des Gerinnes angeordnete Achse drehendes Wasse r - rad dargestellt, bei dem ber den gesamten Bereich der Drehflche kegelf r - mig ein Metallnetz zur Entfernung von schwimmenden Substanzen im Wasser gespannt ist. Der Austrag erfolgt ber eine oberhalb der Drehachse des Wa s - serrades verlaufende Auffangrinne. Es sind daher auch in dieser Schrift j e - denfalls die Merkmale 1 und 2 nicht b e schrieben. III. Die erfindungsgemûe Ausgestaltung d er Siebvorrichtung ergab sich fr den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. - 9 - 1. Die deutsche Patentschrift 30 19 127 (D 1) vermittelte dem Fac h - mann, der sich vor das Problem einer unzureichenden Abscheidung von Fei n - gut durch die aus dieser Druckschrift bekannte Vorrichtung gestellt sah, keine in Richtung der erfindungsgemûen Lsung weisende Anregung. Um auch so l - ches Feingut aus dem Gerinne zu entfernen, mûte die Vorrichtung geeignet sein, nicht nur mit einem Rechen, d.h. einem Korb mit parallel angeordneten Streben, sondern mit einem Siebrost betrieben zu werden. Dazu muûte die vorbekannte Vorrichtung dem Fachmann jedoch, wie der gerichtliche Sachve r - stndige zur Überzeugung des Senats besttigt hat, untauglich erscheinen, da die Verwendung eines Siebes die Gefahr sich zusetzender Siebffnungen b e - grndete, der mit der vorhandenen Konstruktion nicht entgegengewirkt werden konnte. Fr Überlegungen dazu, wie ein Zusetzen von Siebffnungen vermieden werden knnte, etwa durch eine Reinigung eines zu verwendenden Siebes von auûen, bot die Schrift dem Fachmann, wie der Sachverstndige gleichfalls b e - sttigt hat, keinen Ansatzpunkt. Da die Schrift zwingend voraussetzt und als wesentlich bezeichnet (Sp. 2 Z. 42 44), daû der Rost an dem aus dem Wasserspiegel herausragenden Teil seines Umfangs (etwa ber ein Viertel seines Umfangs) unterbrochen ist, um eine oberhalb des Wasserspiegels angeordnete Unterbrechungsstelle zu schaffen, die dem Abwurf des Rechengutes dient (Sp. 4 Z. 41 43), schied im brigen auch die Mglichkeit aus, den ansonsten unvernderten Rechenkorb als umlaufend ang e triebene Siebtrommel auszugestalten. - 10 - 2. Griff der Fachmann statt dessen auf im Stand der Technik b e - kannte mit einem Sieb arbeitende Vorrichtungen zurck, wie sie in der deu t - schen Patentschrift 230 869 (D 4) oder in der japanischen Offenlegungsschrift 57-51315 (D 6) beschrieben sind, so gelangte er, wie vorstehend zu II. darg e - stellt, zu konstruktiv vllig anderen Lsungen, als sie das Streitpatent lehrt. Wie der Sachverstndige berzeugend ausgefhrt hat, ist zur Bewlt i - gung des Problems der hinreichenden Feingutabscheidung teilweise auch so verfahren worden, daû Rechen fr die Abscheidung von Grobgut und Siebe fr die Abscheidung von Feingut hintereinander geschaltet worden sind. Auch durch berlegungen in diese Richtung fand der Fachmann nicht zu der erfi n - dungsgemûen Lsung. 3. Der Stand der Technik und sein Fachwissen boten dem Fac h - mann auch keine Grundlagen fr Erwgungen, Elemente des Rechenkorbes nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 und des Wasserrades nach der japanischen Offenlegungsschrift zur Lsung des dem Streitpatent zugrundeli e - genden Problems miteinander zu verbinden. Die Konstruktion der Vorrichtung nach der letztgenannten Druckschrift unterscheidet sich von der Lehre nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 wesentlich durch die Verwendung eines um eine horizontal angeordnete Achse drehenden Wasserrades, ber das kegelfrmig ein Metallnetz gespannt ist, und die Abscheidung des Siebgutes in eine einfache Auffangrinne. Die be r - tragung von Elementen dieser Vorrichtung wie des Siebrades oder der Auffa n - grinne auf die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift lag daher fr den Fachmann von vornherein fern. - 11 - Davon ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat indessen angenommen, zur Bewltigung des dem Streitpatent zugrunde liegenden Problems, die Abscheidung des Rechen - oder Siebgutes zu verbe s - sern, werde der Fachmann die Fr dereinrichtung nach der deutschen Paten t - schrift 30 19 127 nicht abndern, sich vielmehr darauf konzentrieren, das Hochtransportieren des Rechen - oder Siebgutes in den Bereich des Einwur f - trichters der Frdereinrichtung und das Ablsen vom Siebrost in diesem B e - reich zu verbessern. Im Stand der Technik werde er dabei auf das bekannte Prinzip stoûen, in mechanischen An lagen zum Entfernen von Rechen - oder Siebgut aus in einem Gerinne flie ûender Flssigkeit einen umlaufenden Sie b - krper zu verwenden, dessen Siebflchen schrg zur Durchstrmrichtung der Flssigkeit verlaufen. Dieses Prinzip sei auch in der japanischen Offenl e - gungsschrift 57 -51 315 verwirklicht. Das in dieser Druckschrift speziell fr e i - nen Siebkrper mit kegeligen Siebfl chen verwirklichte Prinzip eines umla u - fenden Siebkrpers mit schrg zur Durchstrmrichtung der Flssigkeit verla u - fenden Siebflchen sinngemû auf einen aus einem zylindermantelfrmigen Siebrost bestehenden Siebkrper gemû der deutschen Patentschrift 30 19 127 zu be rtragen, bedinge keinerlei technische Schwierigkeiten. Denn es sei fr den Fachmann offensichtlich, daû bei umlau fender Ausbildung des zylindermantelfrmigen Siebrostes gemû der deutschen Patentschrift 30 19 127 keine U nterbrechungsstelle der Siebrostflche vorhanden sein d r - fe, weil sonst das Siebgut an der nicht geschlossenen Stelle ungehindert in die abflieûende Fl s sigkeit gelangen wrde. Diese Betrachtungsweise setzt zunchst voraus, daû der Fachmann die ihm durch die japanische Schrift vermittelten technischen Anweisungen sehr - 12 - weit abstrahiert und, wie das Bundespatentgericht zutreffend formuliert, auf das Prinzip eines umlaufenden Siebkrpers mit schrg zur Durchstrmrichtung der Flssigkeit verlaufenden Siebflchen zurckfhrt. Dazu mag der Durc h - schnittsfachmann durchaus in der Lage sein. Damit ist jedoch noch nichts da r - ber gesagt, daû der Fachmann Veranlassung gesehen htte, es zu unte r - nehmen, dieses Prinzip auf eine Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 zu bertragen. Umlaufende Siebkrper waren, wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverstndigen ergibt und beispielsweise das deutsche Patent 230 869 aus dem Jahre 1908 zeigt, als solche seit langem bekannt. Die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 arbeitet jedoch gerade nicht nach diesem Prinzip. Der Stand der Technik kennt, wie der gerichtliche Sachverstndige besttigt hat, auch sonst keine umlaufend ang e - triebenen zylindermantelfrmigen Siebroste fr den Einbau in ein Gerinne. Die Vorrichtung ist fr eine solche Arbeitsweise konstruktiv auch nicht geeignet, nicht nur, weil der zylindermantelfrmige Siebrost auf einem Teil seines U m - fangs unterbrochen ist, sondern auch deshalb, weil sie sich zum Transport des Rechen- oder Siebgutes zu dem der Unterbrechungsstelle zugeordneten Ei n - wurftrichter mindestens eines mit Rumgliedern fr den Rost besetzten Rumarms bedient. Anhaltspunkte dafr, daû die Erkenntnis des Funkt i - onsprinzips des Wasserrades nach der japanischen Offenlegungsschrift den Fachmann veranlaût htte, die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 unter Verzicht auf Rumarm und Rumglieder und unter Schlieûung der Unterbrechungsstelle mit einer angetriebenen und drehbar im Gerinne g e - lagerten Siebtrommel auszustatten, hat der gerichtliche Sachverstndige nicht gesehen und haben sich aus Verhandlung und Beweisaufnahme auch im br i - gen nicht erg e ben. - 13 - Aus der deutschen Patentschrift 230 869 ergeben sich keine weiterg e - henden Anregungen oder technischen Erkenntnisse, die dem Fachmann fr sich oder zusammen mit den vorstehend errterten Druckschriften die erfi n - dungsgemûe Lsung nahelegen knnten. Hierfr hat auch der Klger nichts geltend gemacht. IV. Mit Patentanspruch 1 des Streitpatents hat auch der auf diesen rckbezogene und daher von dessen Patentfhigkeit getragene Patenta n - spruch 3 in der angegriffenen A l ternative Bestand. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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