BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 229/00Verkündet am: 18. März 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis unddie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird,soweit über sie nicht bereits durch Nichtannahme entschieden ist,wird das am 26. September 2000 verkündete Urteil des 23. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit dieKlägerin auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als50.806,73 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 4. Dezember1995 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird derRechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch überdie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte hatte von der N. GmbH den Auftrag erhalten,Anlagenteile für die Rauchgasentschwefelungsanlage im Kraftwerk J. zuliefern und zu installieren. In diesem Zusammenhang hat sie die Klägerin mitPlanungsarbeiten beauftragt. Bei der Abrechnung kam es zu Meinungsver-schiedenheiten; die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis schließlich frist-los. Die Klägerin berühmt sich einer Restforderung von 391.650,71 DM aus ins-gesamt 9 Rechnungen und hat diesen Betrag eingeklagt. Die Beklagte ist derKlage entgegengetreten und hat widerklagend 438.285,96 DM verlangt, davon276.152,96 DM angebliche Überzahlungen und 162.133,00 DM Schadenser-satz. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Das Landgericht hat aufdie Klage die Beklagte zur Zahlung von 17.566,25 DM und auf die Widerklagedie Klägerin zur Zahlung von 56.126,01 DM nebst Zinsen verurteilt und im übri-gen Klage und Widerklage abgewiesen. Dabei hat es insgesamt eine Forderungder Beklagten von 202.414,44 DM als gerechtfertigt angesehen, die im Umfangvon 143.288,43 DM durch Aufrechnung erloschen sei. Mit ihrer Berufung hat dieKlägerin beantragt, die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte hatsich der Berufung der Klägerin angeschlossen und die Zahlung eines weiterenBetrags von 8.113,25 DM nebst Zinsen begehrt.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-worfen, soweit diese Rückzahlungsansprüche der Beklagten in Höhe von10.925,00 DM, 56.955,36 DM und 47.106,43 DM betraf. Im übrigen hat es dieVerurteilung der Beklagten bestätigt, auf die Anschlußberufung die Verurteilungder Klägerin nach Widerklage in der Hauptsache auf 61.157,31 DM erhöht undwegen eines erstinstanzlich abgewiesenen Betrags von 6.081,95 DM nebst - 4 -Zinsen und wegen der Kosten die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.Mit ihrer Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil an, soweit zu ihremNachteil erkannt worden ist. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. DerSenat hat die Revision nur angenommen, soweit sie folgende Positionen derWiderklageforderung, jeweils nebst Zinsen, betrifft:Aus Rechnung Nr. 94350/6 einen Betrag von 10.350,58 DM.Aus Rechnung Nr. 94352/5 einen Betrag von 9.084,08 DM.Entscheidungsgründe: Die Revision ist eröffnet, soweit das Berufungsgericht die Berufung alsunzulässig verworfen hat (§ 547 ZPO in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fas-sung); insoweit erweist sie sich aber als unbegründet (unten A.). Im übrigenführt das zulässige Rechtsmittel in Höhe von 10.350,58 DM nebst Zinsen zurAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisi-onsverfahrens zu übertragen ist (unten B.). Die weitergehende Revision istdemgegenüber auch im Umfang der Annahme durch den Senat nicht begrün-det. - 5 -A.I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst alsunzulässig verworfen, soweit sich dieses Rechtsmittel gegen das landgerichtli-che Urteil in dem Umfang richtete, als die Klägerin auf die Widerklage zurRückzahlung wegen eines Betrags von 10.925,00 DM aus RechnungNr. 94352/5 verurteilt worden ist.Die Verwerfung der Berufung hält in diesem Umfang der revisionsrechtli-chen Nachprüfung stand. Den Ausführungen im Landgerichtsurteil, warum dieBeklagte geleistete Abschlagszahlungen zurückverlangen könne, hat die Beru-fungsbegründung nur den Satz entgegengesetzt: "Ein Rückzahlungsanspruchgemäß § 813 Abs. 1 BGB in Höhe von 10.925,-- DM steht der Beklagten nichtzu". Das Berufungsgericht hat hieraus zu Recht gefolgert, daß eine Begründungim Sinn des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltendenFassung (im Folgenden: a.F.) insoweit vollständig fehle (vgl. Musielak/Ball ZPO2. Aufl. § 519 Rdn. 31 zum Fall des teilbaren Streitgegenstands; vgl. auch Zöl-ler/Gummer ZPO 22. Aufl. § 519 Rdn. 33). Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnenanzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuenTatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zurRechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der Berufungsklägereine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zuge-schnitten ist. Die Begründung muß deshalb zum einen erkennen lassen, in wel-chen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nachAnsicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen an-geben, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung desVordergerichtes für unrichtig hält (st. Rspr., u.a. BGH, Urt. v. 24.1.2000 - 6 -- II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Eine tatsächlich bestehende objektive Unrich-tigkeit des angefochtenen Urteils kann die erforderliche Begründung nicht er-setzen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist die Darlegungder Gründe, aus denen das Urteil mit der Berufung angegriffen wird. Auch wennsich, wie die Revision annimmt, die fehlende Berechtigung der Widerklagefor-derung als Umkehrung daraus ergeben haben sollte, daß die Forderung derKlägerin berechtigt war, hätte zumindest dies in der Berufungsbegründung an-geführt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Ein Fall, in dem - wie beimehreren gleichgelagerten Ansprüchen - eine gesonderte Begründung entbehr-lich hätte sein können (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, NJW 1998,1399), lag hier nicht vor.II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin weiter als un-zulässig verworfen, soweit sich diese gegen die Zuerkennung einer Gegenfor-derung in Höhe von 56.955,36 DM wegen der Rechnung Nr. 94356/8 (Haupt-und Stichrohrbrücke) richtete. Die Berufungsbegründung lautete insoweit: "DieBeklagte hat keinen Rückzahlungsanspruch in Höhe von DM 56.955,36. Inso-weit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 08.03.1996... . Die dortigen Beweisantritte werden hiermit wiederholt. Ein Rückzahlungs-anspruch steht der Beklagten nicht zu". Dies genügte entgegen der Auffassungder Revision nicht den Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegrün-dung, denn auch dieser Vortrag läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen tat-sächlicher oder rechtlicher Art die anderslautenden Feststellungen in dem an-gefochtenen Urteil unrichtig sein sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.1997- VII ZB 26/96, NJW 1997, 1787).III. Schließlich hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin alsunzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zuerkennung ei- - 7 -ner Widerklageforderung in Höhe von 47.106,43 DM (bezüglich der RechnungNr. 94357/4 (Bandbrücke)) richtete. Die Berufungsbegründung hat dazu aus-geführt: "Die Beklagte hat keine Widerklageforderung in Höhe vonDM 47.106,43. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom08.03.1996 ... Bezug genommen, und die dortigen Beweisanträge werden wie-derholt". Auch das genügte aus den unter II. genannten Gründen nicht den andie Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.B.Im Umfang, in dem das Berufungsgericht die Klage wegen der RechnungNr. 94350/6 abgewiesen hat, kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagtbleiben, die auf die Rechnung Nr. 94352/5 bezogene Revision ist demgegen-über nicht begründet.I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Erstrichterersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagten die Widerklageforderunginsoweit teilweise zusteht, weil die Beklagte Überzahlungen geleistet hat, diesie unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerinzurückverlangen kann. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang ge-prüft, ob der Klägerin offene Vergütungsforderungen zustehen, die sie demRückforderungsverlangen der Beklagten entgegensetzen können. Das hat dasBerufungsgericht hinsichtlich der Positionen, wegen derer der Senat die Revisi-on angenommen hat, verneint.II. 1.Die Vorinstanzen haben dabei zunächst verneint, daß der Klägerinmit der Rechnung Nr. 94350/6 geltend gemachte Vergütungsansprüche, dar-unter die allein noch verfahrensgegenständliche Position von 10.350,58 DM, - 8 -zustehen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe nichtdargelegt, daß ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für Leistungen bestehe,die nicht bereits von den konkreten, grundsätzlich nach Stückkosten abzurech-nenden Aufträgen erfaßt seien.2.Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgerichthabe Klagevortrag übersehen, wonach die entsprechenden Tätigkeiten zusätz-lich auf Stundenlohnbasis hätten abgerechnet werden sollen. Die Revisionser-widerung setzt dem entgegen, daß jedenfalls zweitinstanzlich entsprechenderVortrag nicht erfolgt sei.3.Im Verfahren vor dem Landgericht hatte die Klägerin unter Be-weisantritt vorgetragen, die für den Geschäftsführer M. angesetzten Stundenhätten angeordnete Besprechungen am 11. und 24. August 1994 in der Reak-toranlage J. betroffen; es sei ausdrücklich abgesprochen gewesen, daßdie entsprechenden Tätigkeiten zusätzlich auf Stundenlohnbasis abgerechnetwerden sollten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf ihren früheren Vor-trag, den Rechnungsinhalt und die Stundennachweise Bezug genommen. Inder Berufungsbegründung hat sie auch Ausführungen zur Frage der Vertre-tungsberechtigung der Zeugen Me. und K. gemacht, wegen deren Fehlensdas Landgericht die Klage insoweit als unbegründet angesehen hatte. Darin laginsgesamt ausreichender Berufungsvortrag, dem das Berufungsgericht zu Un-recht nicht nachgegangen ist. Für das Revisionsverfahren ist daher davon aus-zugehen, daß der Vortrag der Klägerin insoweit zutrifft. Dies muß insoweit zurAufhebung des angefochtenen Urteils führen.III. 1. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch von9.084,08 DM u.a. für weitere 45 (396 statt 351) Isometrien, die diese in der - 9 -Rechnung Nr. 94352/5 betreffend Kalksteinmahlanlage und Entwässerungsge-bäude geltend gemacht hatte, nicht zugebilligt. Für die angegebene Stückzahlsei die Klägerin beweisfällig geblieben. Auch eine höhere Stundenzahl habe dieKlägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Berufungsbegründung hat dieKlägerin die Zahl der Isometrien unter Zeugenbeweis gestellt und wegen derangefallenen Stunden auf die Anlagen III/21-26 verwiesen. Das Berufungsge-richt hat beanstandet, daß hinsichtlich der Isometrien Übergabe und Abnahmenicht behauptet worden seien. Hinsichtlich der Arbeitsstunden sei die Feststel-lung des Landgerichts nicht angegriffen, daß auch Arbeiten aufgeführt seien,die im Rahmen der nach Stückkosten zu vergütenden Tätigkeiten angefallenseien.2.Die Revision macht demgegenüber geltend, das Beweisangebotder Klägerin in der Berufungsbegründung habe, nachdem das Landgericht dieBerücksichtigung der Position mit der Begründung verneint habe, daß die Klä-gerin für den Empfang der weiteren Isometrien beweisfällig geblieben sei, dahinausgelegt werden müssen, daß es sich auch auf die Aushändigung der Unter-lagen beziehe. Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, daß angesichtsder Formulierung in der Berufungsbegründung für eine weitergehende Ausle-gung des Berufungsvortrags kein Raum gewesen sei.3.Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hatte als streitig be-zeichnet, daß die Beklagte die genannte Stückzahl erhalten hat. Daraufhin hatdie Klägerin nur unter Beweis gestellt, daß sie die höhere Stückzahl gefertigthabe; daß diese auch übergeben worden sei, ist weder ausdrücklich behauptetworden noch hinreichend deutlich dem Vortrag der Klägerin im Zusammenhangzu entnehmen. Auch der abschließenden Bemerkung in der Berufungsbegrün-dung, der Rückzahlungsanspruch stehe der Beklagten nicht zu, kann nicht - 10 -mehr mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Klägerin auchdie Übergabe der Isometrien geltend machen wollte. Damit war der Vortrag derKlägerin zu diesem Punkt nicht schlüssig; denn das Entstehen der Werklohn-forderung ergab sich nicht bereits aus der Herstellung der Isometrien, sondernes setzte weiter deren Übergabe voraus.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
Full & Egal Universal Law Academy