BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 229/06 Verk374ndet am: 8. Mai 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 48 Satz 2; BGB 247 816 Abs. 1 Satz 1, 247 818 Abs. 3 a) Unterliegt die unberechtigte Ver344u337erung einer fremden Sache der Um-satzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgef374hrt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis her-ausverlangen. b) Liegt der dem Berechtigten gegen374ber wirksamen Verf374gung eine um-satzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgef374hrt, kann er sich insoweit auf ei-nen Wegfall der Bereicherung berufen. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 3. April 2008 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. November 2006 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2006 wegen eines Betrages von 3.520 200 zu-r374ckgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2006 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 3.520 200 verurteilt worden ist. Die auf Zahlung dieses Betrages ge-richtete Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten bleibt zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tra-gen der Kl344ger 2 % und der Beklagte 98 %. Von den Gerichtskos-ten der Revisionsinstanz tragen der Kl344ger 16 % und der Beklagte 84 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten tragen der Kl344ger 8 % und der Beklagte 92 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Baugesellschaft J. mbH (fortan: Muttergesellschaft), das am 1. April 2004 er366ffnet worden ist. Der Beklagte ist als Nachfolger des verstorbenen Rechtsanwalts C. Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der J. GmbH M. , einer hundertprozentigen Tochter der Muttergesellschaft (fortan: Tochtergesellschaft), das am 22. M344rz 2004 er366ffnet worden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger den Beklagten erfolg-reich auf Zahlung von 178.437,25 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat au337erdem beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 3.520 200 zu verurteilen. Damit hat es folgende Bewandtnis: Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Tochtergesellschaft ver344u337erte der Beklagte einen nicht der Tochtergesellschaft geh366renden Turm-drehkran zum Preis von 25.250 200 brutto und zog den Erl366s zur Masse. Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer von 3.520 200 f374hrte er an das zust344ndige Finanzamt ab. Im Verlauf des Rechtsstreits zahlte der Beklagte an den Kl344ger 22.000 200. Streitig blieb, ob der Beklagte auch den auf die Umsatzsteuer entfal-lenden Teil des Kaufpreises an den Kl344ger herauszugeben hat. Die Vorinstan-zen haben den Beklagten auch insoweit antragsgem344337 verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der auf Zahlung von 3.520 200 gerichteten Klage erreichen. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Ersatzaussonderung erstrecke sich auch auf die Umsatzsteuer. Dies folge auch aus 247 48 Satz 1 InsO; denn nach dieser Vorschrift k366nne der Gl344ubiger dann, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung noch offen sei, Abtretung des gesamten Anspruchs verlangen, welcher auf den Bruttobetrag gerichtet sei. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Ver344u337ert der Insolvenzverwalter unberechtigt einen Gegenstand, dessen Aussonderung h344tte verlangt werden k366nnen, so kann der Aussonde-rungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht (247 48 Satz 1 InsO). Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhan-den ist (247 48 Satz 2 InsO). Im vorliegenden Fall kommt nur ein Anspruch aus 247 48 Satz 2 InsO in Betracht, weil der Beklagte den Kaufpreis bereits f374r die Masse vereinnahmt hat. Die dem K344ufer in Rechnung gestellte und von diesem gezahlte Umsatzsteuer kann der Kl344ger jedoch deshalb nicht mehr herausver-langen, weil dieser Teil des Kaufpreises sich nach der Weiterleitung an das zu- 6 - 5 - st344ndige Finanzamt nicht mehr, wie 247 48 Satz 2 InsO es verlangt, in der Masse befindet. 7 a) Geld, welches der Verwalter durch Einziehung einer fremden Forde-rung f374r die Masse vereinnahmt hat, bleibt grunds344tzlich auch bei Einzahlung auf ein allgemeines Bankkonto des Verwalters aussonderungsf344hig, weil es aufgrund der Buchung und der dazu geh366renden Belege von dem 374brigen dort angesammelten Guthaben unterschieden werden kann. Gleiches gilt f374r die auf ein solches Konto gezahlte Gegenleistung f374r einen sonstigen vom Verwalter ver344u337erten Gegenstand. Das Guthaben, das durch die belegm344337ig dokumen-tierte Gutschrift des Entgelts f374r einen massefremden Gegenstand auf dem all-gemeinen Konto des Verwalters entsteht, b374337t seine Unterscheidbarkeit nicht allein dadurch ein, dass anschlie337end das Konto mit Zahlungsausg344ngen be-lastet wird. Die Soll- und die Haben-Posten eines laufenden Kontos sind keine realen Gegenst344nde, die miteinander vermischt oder voneinander getrennt werden k366nnten. Was f374r die Ersatzaussonderung z344hlt, ist das verf374gbare Gut-haben. Steht ein bestimmter dem Konto gutgeschriebener Betrag materiell nicht der Masse, sondern einem anderen zu, so muss er so lange als noch vorhan-den gelten, wie das Konto eine ausreichende Deckung aufweist (BGHZ 141, 116, 118 f; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961 Rn. 18 f). b) Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. So-gar dann, wenn - was das Berufungsgericht angenommen, aber nicht ausdr374ck-lich festgestellt hat - ein Betrag in H366he des Bruttokaufpreises noch auf dem Konto vorhanden w344re, ist der auf die Umsatzsteuer entfallende Anteil des Ge-samtkaufpreises jedoch nicht mehr Teil der Masse. 8 - 6 - aa) Die Ver344u337erung des Turmdrehkrans unterlag der Umsatzsteuer (247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Deren Abf374hrung an das Finanzamt kann beliebigen ande-ren Zahlungen des Verwalters ohne Einfluss auf den Mindestsaldo nicht gleich-gesetzt werden. Zivilrechtlich gesehen ist die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer (247 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) zwar untrennbarer Bestandteil der vereinbarten und geschuldeten Leistung (vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012, 1013). Sie ist jedoch von vornherein zur Weiterleitung an das Finanzamt bestimmt, auch weil der K344ufer sie bei Vor-liegen der Voraussetzungen gem. 247247 15, 16 Abs. 2 UStG im Wege des Vor-steuerabzugs geltend machen wird. Steuerschuldner (247 13a Nr. 1 UStG) ist der Unternehmer, hier also die Tochtergesellschaft, deren Unternehmereigenschaft (247 2 UStG) durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unber374hrt geblieben ist (vgl. BFH ZIP 2000, 1778, 1779; ZIP 2003, 85, 86 f; Ganter, KSI 2008, 59). Gem344337 247 34 Abs. 3 AO hatte der Beklagte die Umsatzsteuer aus dem seiner Verwaltung unterliegenden Verm366gen zu entrichten (247247 35, 80 InsO). Die Er-satzaussonderung nach 247 48 Satz 2 InsO 344ndert daran nichts. Insbesondere wird der Aussonderungsberechtigte durch die Ersatzaussonderung der zur Masse gelangten und dort noch vorhandenen Gegenleistung weder Unterneh-mer in Bezug auf den vorangegangenen steuerbaren Umsatz (247 2 UStG) noch Steuerschuldner (247 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Die Abf374hrung der Umsatzsteuer an das Finanzamt ist ebenso wie die Buchung des Kaufpreises auf dem Verwal-terkonto als solche erkennbar und bestimmbar und f374hrt dazu, dass der auf die Umsatzsteuer entfallende Teil der Gegenleistung sich nicht mehr unterscheid-bar in der Masse befindet. 9 - 7 - bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zur Regelung des 247 48 Satz 1 InsO. Nach 247 48 Satz 1 InsO kann der Aussonderungsberechtigte zwar dann, wenn die Gegenleistung f374r die unberechtigte Ver344u337erung noch aussteht, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen. Im vorliegenden Fall w344re dies der Anspruch aus 247 433 Abs. 2 BGB gewesen, der auf Zahlung des vereinbarten Brutto-Kauf-preises gerichtet war. Grunds344tzlich steht dem Zessionar im Falle des 247 48 Satz 1 InsO also der Bruttokaufpreis zu. Die Rechtsfolge des Anspruchs aus 247 48 Satz 2 InsO unterscheidet sich jedoch von derjenigen des Anspruchs aus 247 48 Satz 1 InsO. Gem344337 247 48 Satz 2 InsO kann die Gegenleistung nur noch insoweit herausverlangt werden, als sie noch unterscheidbar in der Masse vor-handen ist. Das ist dann, wenn Umsatzsteuer angefallen und an das Finanzamt abgef374hrt worden ist, nicht der Fall. Weitergehende Anspr374che kann der Kl344ger allenfalls als Masseforderungen gem. 247 55 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InsO oder aber gem344337 247 60 InsO gegen den Beklagten pers366nlich geltend machen. 10 2. Ein Anspruch aus 247 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, 247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht dem Kl344ger gleichfalls nicht zu. Der Beklagte hat zwar als Nichtberechtig-ter eine dem Kl344ger gegen374ber wirksame Verf374gung 374ber den Turmdrehkran getroffen. Er hat dadurch auch den Brutto-Kaufpreis erlangt. Die in einer Rech-nung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 1988 - III ZR 101/87, aaO). In H366he der an das Finanzamt abgef374hrten Umsatzsteuer kann er sich jedoch auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (247 818 Abs. 3 BGB). Die Vorschrift des 247 818 Abs. 3 BGB ist auf den Anspruch aus 247 816 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar (BGHZ 66, 150, 155; BGH, Urt. v. 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059). Tats344chlich gezahlte Umsatzsteuer mindert den Bereicherungsanspruch (vgl. BGHZ 66, 150, 157; BGH, Urt. v. 30. Sep- 11 - 8 - tember 1970 - VIII ZR 221/68, aaO S. 2059; Pr374tting/Leupertz, BGB 2. Aufl. 247 818 Rn. 25; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2 13. Aufl. S. 298). 12 3. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus 247247 990, 989 BGB, 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. zu 247 59 Abs. 1 Nr. 1 KO BGH, Urt. v. 8. Januar 1998 - IX ZR 131/97, ZIP 1998, 298, 300) oder aus 247 823 Abs. 1 BGB, 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1400; Jaeger/Henckel, InsO 247 55 Rn. 11 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 55 Rn. 22) sind in den Tatsacheninstan-zen nicht dargelegt worden. Anspr374che gegen den Beklagten pers366nlich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eige- 13 - 9 - ne Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage auf Herausgabe der auf den Kaufpreis entfallenden Umsatzsteuer ist abzuweisen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 1024/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 U 161/06 -
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