BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 229/06 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 9. November 2006 wird zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.520 Euro verurteilt worden ist. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Soweit die Beschwerde zur374ckgewiesen wird, hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des Kl344gers aus 247 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der An-spruch des Kl344gers hat Vorrang gegen374ber einem etwaigen Anfechtungsan-spruch des Beklagten aus 247247 130, 131 InsO, weil die Zahlung mit Mitteln der vom Kl344ger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Be- 2 - 3 - klagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stel-len sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, z.V.b. in BGHZ) nicht mehr. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen. 3 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 1024/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 U 161/06 -
Full & Egal Universal Law Academy