BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 229/07 Verk374ndet am: 8. Januar 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 667 Der Rechtsanwalt, der selbst oder 374ber einen Dritten f374r seinen in Untersu-chungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verf374gung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der R374ckf374hrung dieser Mittel nach bestimmungsgem344337er Verwendung oder zur l344ngerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Ab-grenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267). BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 2006 wird zur374ck-gewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Anwalt vertrat den Zeugen W. in einem gegen den Zeugen gef374hrten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinter-ziehung. In diesem Verfahren befand sich der Zeuge seit August 2002 in Unter-suchungshaft. Im Oktober 2002 rief der Beklagte bei dem Steuerberater des Kl344gers an - der auch Steuerberater des Zeugen W. war - und regte an, der Steuerberater solle sich bei Freunden und Bekannten des Beschuldigten um die Aufbringung einer Kaution von insgesamt 50.000 200 bem374hen. 1 - 3 - Der Kl344ger erkl344rte sich gegen374ber dem Steuerberater bereit, einen Be-trag von 25.000 200 zu 374bernehmen. Diesen Betrag 374berwies er alsbald auf ein Fremdgeldkonto des Beklagten. Auf dem 334berweisungstr344ger vermerkte er ent-sprechend einem Vorschlag des Steuerberaters die Worte "Darlehen an W. w/Kaution"; der Buchstabe "w" stand f374r das Wort "wegen". 2 Zu einer Anordnung 374ber die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung kam es nicht. Der Beklagte verwendete den vom Kl344-ger 374berwiesenen Betrag f374r offene Honorarforderungen gegen den Zeugen W . 3 Der Kl344ger verlangt vom Beklagten die R374ckzahlung des 374berwiesenen Betrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344ger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten, weil zwischen den Parteien ein Auftragsverh344ltnis nicht zustande gekommen sei. Der Anwalt, der Fremdgeld in Empfang nehme, wel-ches von einem Dritten zugunsten eines Mandanten eingezahlt werde, handele in der Regel allein als Vertreter des Mandanten. Das stehe der Annahme eines Auftragsverh344ltnisses, also der Begr374ndung eigener Pflichten des Anwalts ge-gen374ber dem Dritten, entgegen. Zwar k366nne sich unter besonderen Umst344nden etwas anderes ergeben, n344mlich wenn diese Umst344nde den Schluss darauf begr374ndeten, der Anwalt habe eigenst344ndige (Treuhand-)Verpflichtungen ge-gen374ber dem Einzahler 374bernommen. Solche Umst344nde seien hier aber nicht zu erkennen. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich der Verwendung des vom Kl344ger auf das Fremdgeldkonto 374berwiesenen Betra-ges keinerlei Bindungen unterlegen, ist unzutreffend. Zwischen dem Kl344ger und dem Beklagten ist ein Auftrag zustande gekommen, allerdings beschr344nkt allein darauf, f374r die bestimmungsgem344337e Verwendung des Geldes Sorge zu tragen. Da diese Verwendung des Geldes nicht m366glich war, hat der Beklagte das Er-langte gem344337 247 667 BGB an den Kl344ger herauszugeben. 8 - 5 - Die Auslegung von Willenserkl344rungen der Parteien und von Vertragsbe-stimmungen obliegt zwar grunds344tzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf 374berpr374ft werden, ob der Auslegungsstoff vollst344ndig ber374cksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-setze oder Erfahrungss344tze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem von der Revision ger374gten Verfahrensfehler beruht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26. M344rz 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952; 953 v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357; v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06 Rn. 18 z.V.b.). 9 Diese 334berpr374fung ergibt jedoch vorliegend, dass das Berufungsgericht Auslegungsregeln und Erfahrungss344tze verletzt und insbesondere die Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zum Zustandekommen von Auftragsver-h344ltnissen in derartigen Konstellationen missverstanden und zu eng ausgelegt hat. 10 a) Das Berufungsgericht hat auf zwei Urteile des Senats Bezug genom-men, die einen 344hnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267). Dort ging es jedoch jeweils um die Sicher-stellung der R374ckf374hrung des als Kaution oder Zahlung auf Steuern tats344chlich bereits bestimmungsgem344337 verwendeten Geldes. Hinsichtlich solcher zus344tzli-cher, 374ber die bestimmungsgem344337e Verwendung hinausgehender Pflichten hat der Senat den konkludenten Abschluss eines Anwaltsvertrages abgelehnt. Wer als Verteidiger zum Zwecke der Hinterlegung einer Kaution bei Gericht be-stimmte Gelder von dritter Seite f374r einen Mandanten entgegennimmt, begr374n-det dadurch keine zus344tzlichen vertraglichen Pflichten gegen374ber dem Geldge-ber, sofern sich nicht aus den getroffenen Absprachen oder den besonderen 11 - 6 - Umst344nden des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Der Rechtsan-walt, der auf einem Anderkonto Geld erh344lt, welches von einem Dritten in Erf374l-lung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Das folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (247 43a Abs. 4, 247 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Anwalt vertretenen Partei identisch sind (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631, v. 12. Oktober 2006 aaO S. 267 Rn. 8). b) Vorliegend geht es - anders als in den genannten F344llen - nicht darum, ob den Beklagten anwaltliche Beratungs- oder Sicherungspflichten trafen, um die R374ckf374hrung des bestimmungsgem344337 verwendeten Geldes sicherzustellen, oder dieses Geld l344ngerfristig zu verwalten. 12 Vielmehr geht es um die Frage, ob der Anwalt die Zweckbestimmung f374r das Geld beachten muss oder dieses von vorneherein anderweitig verwenden und als freies Verm366gen seines Mandanten behandeln darf, etwa nach dessen anderweitigen Weisungen dar374ber verf374gen oder mit seinen eigenen Anspr374-chen gegen den Mandanten aufrechnen und sich so befriedigen darf. 13 Insoweit steht nicht der Abschluss eines Anwaltsvertrages in Frage. Nach 247 3 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabh344ngige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Darum geht es insoweit nicht. Der Beklagte sollte gegen374ber dem Kl344ger zu keiner Rechtsberatung verpflich-tet sein. 14 - 7 - 2. Ein allgemeiner, nicht mit Rechtsberatung verbundener Auftrag kann auch mit einem Anwalt zustande kommen. Er kann konkludent geschlossen werden, wenn das Verhalten des einen Teils bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben gem344337 247247 133, 157 BGB als eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenser-kl344rung aufzufassen war und das Verhalten des anderen Teils als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte (vgl. f374r den Anwaltsvertrag: BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631). 15 Der Beklagte hat hier 374ber den Steuerberater des Kl344gers von den Freunden und Bekannten des Beschuldigten Geldbetr344ge zu dem Zweck ein-geworben, eine Kaution f374r den Beschuldigten stellen zu k366nnen. Die 334berwei-sung des hierzu bereiten Kl344gers sah als Zweckbestimmung ausdr374cklich vor, dass das Geld diesem Zweck der Kautionsstellung dienen sollte. Daran 344nderte nichts der Umstand, dass die Zahlung als Darlehen an den Beschuldigen be-zeichnet wurde. Damit wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, in welcher Form der Kl344ger Geld zur Verf374gung stellen wollte, n344mlich als Darlehen, das nach Verwendung als Kaution r374ckzahlbar sein sollte, nicht dagegen etwa als Schen-kung. Nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte durfte der Kl344ger und musste der Beklagte annehmen, dass aufgrund dieser Umst344nde eine Verwen-dung des Geldbetrages durch den allein 374ber das Konto verf374gungsberechtig-ten Beklagten auch im Verh344ltnis zum Kl344ger nur zu dem vorgesehenen Zweck erfolgen durfte, insoweit also vom Kl344ger eine Bindung in Form eines Auftrags erwartet wurde, die der Beklagte auch akzeptiert hat. 16 Demgem344337 durfte der Beklagte nur zu diesem Zweck 374ber den erlangten Geldbetrag verf374gen. Eine Verf374gung zu anderen Zwecken h344tte der Zustim-mung des Kl344gers bedurft. Weitergehende Pflichten, etwa zur Beratung des 17 - 8 - Kl344gers oder zur Sicherung seiner R374ckforderungsanspr374che, hatte er dagegen nicht. Ein Anwaltsvertrag ist mangels entsprechender Einigung nicht zustande gekommen. 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset-zes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem zur Sach-entscheidung reif ist, 247 563 Abs. 3 ZPO. Eine andere Auslegung des Willens der Parteien ist nach den festgestellten Tatsachen ausgeschlossen. 18 Der Beklagte hat den in Rede stehenden Betrag im Sinne von 247 667 BGB zur Ausf374hrung des Auftrags erhalten. Von der Verpflichtung, das einge-zahlte Geld wieder zur374ckzuzahlen, w344re der Beklagte nur frei geworden, wenn er das Geld auftragsgem344337 weitergeleitet h344tte (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, ZIP 2004, 171, 172). Da dies nicht geschehen ist, hat er den Betrag an den Kl344ger zur374ckzuzahlen. 19 Ob der Beschuldigte W. nach seiner Haftentlassung den Beklagten angewiesen hat, den Betrag anderweitig zu verwenden, ist unerheblich. Die Bin-dung der Mittelverwendung zwischen den Parteien konnte der Mandant des Beklagten nicht aufheben oder 344ndern. Der Beschuldigte sollte, ebenso wie der Beklagte, nicht befugt sein, das Geld anderweitig, etwa f374r seine Lebensf374hrung oder f374r Anschaffungen oder zur Schuldentilgung zu verwenden. Derjenige, der darlehenshalber Geld f374r eine Kaution zur Verf374gung stellt, will lediglich dazu beitragen, dass der Beschuldigte wieder auf freien Fu337 gesetzt wird. Er erwar-tet, dass er nach Wegfall dieses Zwecks das Geld wieder zur374ck erh344lt. 20 - 9 - Die angeblichen Forderungen des Zeugen W. konnten jedenfalls mangels Gegenseitigkeit mit der Klageforderung nicht aufgerechnet werden. 21 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.12.2006 - 1 O 279/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.07.2007 - 24 U 21/07 -
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