BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 229/08 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. April 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegr374ndet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Die allein noch zur Pr374fung gestellten deliktischen Anspr374che sind unbe-gr374ndet. 1 1. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den von der Kl344gerin ger374gten Geh366rsverst366337en (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 Selbst wenn der Beklagte die wegen Verm366gensdelikten sp344ter rechts-kr344ftig zu einer mehrj344hrigen Freiheitsstrafe verurteilte R. als in Fi-nanzdingen kompetente und auch sonst seri366se Dame bezeichnet hat, folgt daraus f374r sich genommen keine Haftung aus 247 826 BGB. Vielmehr muss der 3 - 3 - Verpflichtete durch seine Handlung vors344tzlich, mindestens mit bedingtem Vor-satz, den eingetretenen Schaden verursacht haben (BGH, Urt. v. 24. April 2001 - VI ZR 36/00, WM 2001, 1454, 1457). Dies hat das Berufungsgericht nicht fest-stellen k366nnen, ohne dass dabei entscheidungserhebliches Vorbringen der Kl344-gerin unber374cksichtigt geblieben w344re. 2. Ein Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB, 247 356 StGB scheidet aus, weil der Beklagte in dem hier gegebenen Fall der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs im Auftrag beider Vertragspartner nur ein gemeinsames Interesse wahrgenommen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, VersR 1997, 187, 189). Auch fiele der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der Norm, weil er seine Grundlage jedenfalls nicht in der Wahr-nehmung widerstreitender Interessen durch den Beklagten findet. 4 - 4 - 3. Scheidet danach eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach aus, kann offen bleiben, ob die Verj344hrungsvorschrift des 247 51b BRAO a.F. auf Deliktsanspr374che Anwendung findet. 5 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 25561/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -
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