BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 229/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Juli 2009 beschlossen: Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 286.048,15 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Kl344gerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gew344hren. Die insoweit zu beachtenden Vor-aussetzungen sind gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271). 1 - 3 - 2. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbe-schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begr374ndung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf seinen Beschluss vom 16. Dezember 2008. Die geltend gemachten Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht entscheidungserheb-lich, weil der f374r eine Haftung aus 247 826 BGB notwendige Sch344digungsvorsatz des Beklagten nicht festgestellt werden kann. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 25561/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -
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