ECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZ R229.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 229/15 vom 27. April 201 7 in de m Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Grupp , die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 27. April 2017 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zu Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als überga n- gen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begründen, und sie sämtlich nicht für durchgreifend erachte t. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwe n- dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehende n Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Anhörungsrüge 1 2 - 3 - gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu ei n- gelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks . 15/3706 S . 16). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 31.03.2015 - 3 O 567/13 (202) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.10.2015 - 2 U 36/15 -
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