BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 229/99 Verkündet am: 25. April 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 528; ZPO § 852 Der Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Sche n - ker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu e r - kennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten. - 2 - BGH, Urteil vom 25. April 2001 X ZR 229/99 OLG Düsseldorf LG Duisbur g - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das am 30. November 1999 ve r - kündete Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsse l - dorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W. A., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod im Altenkranken- haus der Klägerin gepflegt wurde. Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbri n - gungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992 die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der Beklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß di e - ser 1989 bzw. 1990 je 17.000, - - DM an seine b eiden Töchter und weitere - 4 - 6.000, - - DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg. Nach dem Tod des Vaters standen noch Pflege- und Unterbringungsk o - sten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unb e - kannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachla s - ses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 BGB in Höhe von je 17.000, - - DM an die Klägerin abtrat. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 17.000, - - DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Vater der Beklagten zu Lebzeiten ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB g e - gen die von ihm beschenkte Beklagte zugestanden habe. Der Beklagten seien 17.000, - - DM von ihrem Vater geschenkt worden. Da der Vater seit 1993 nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt angemessen zu b e - - 5 - streiten, seien objektiv der Notbedarf und der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. II. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Rückzahlungsa n - spruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach dem Tode des Schenkers geltend gemacht werden könne, wenn er dazu diene, die vor dem Tod entsta n - denen Pflegekosten zu decken, der Sozialhilfeträger eine Kostenübernahme mit Rücksicht auf die betreffende Schenkung abgelehnt habe und der Nachlaß sonst keine Vermögenswerte aufweise. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB werde als grundsätzlic h höchstpersönlicher Anspruch angesehen. Auf die Höchstpersönlichkeit könne sich der Beschenkte gegenüber dem Nachlaß jedoch nur berufen, wenn der Erblasser bewußt se i - nen Unterhalt so eingeschränkt habe, daß er keine seine tatsächlichen Mittel übersteigende Hilfe Dritter in Anspruch habe nehmen müssen. Andernfalls müsse er dem Nachlaß das Geschenk zum Ausgleich der Pflegekosten übe r - lassen. Es könne dann auch keine Rolle spielen, ob das Sozialamt noch zu Lebzeiten die Übernahme der Kosten zugesagt habe oder nicht, da Altenkra n - kenhäuser, Heime und sonstigen Pflegeanstalten ansonsten der Willkür des Sozialhilfeträgers ausgeliefert wären. Arbeiteten die Mitarbeiter der Sozialb e - hörde schnell, könne der pflegende Dritte mit rechtzeitigem Ausgleich der Pfl e - gekosten rechnen, ohne daß er die Last der Durchsetzung der Ansprüche g e - gen Beschenkte tragen müsse. Gehe die Überprüfung der Ansprüche jedoch schleppend voran, bestünde für den in Vorleistung Getretenen bei Versterben - 6 - des Pfleglings keinerlei Ersatzmöglichkeit. Leere Kassen und die Schwieri g - keiten bei der Realisierung von Erstattungsansprüchen gegen Unterhaltspflic h - tige und Beschenkte nötigten die Sozialhilfeträger offenbar dazu, den Nachrang der Sozialhilfe stärker zu beachten und nicht ohne weiteres in Vorl a - ge zu treten. Dieses rigidere Vorgehen der Sozialhilfebehörde dürfe aber nicht dazu führen, daß diejenigen Dritten, die tatsächlich die Pflegeleistungen e r - brächten und denen § 90 BSHG nicht zur Verfügung stehe, letztendlich leer ausgingen, wenn sie nicht zu Lebzeiten des Pfleglings ihre Ansprüche durc h - gesetzt hätten. Altenkrankenhäuser wie die Klägerin könnten nicht darauf ve r - wiesen werden, daß es ihnen möglich wäre, den wirtschaftlichen Ausfall d a - durch zu verhindern, daß sie rechtzeitig aufgrund des Heimpflegevertrages Bezahlung verlangten oder das Vertragsverhältnis notfalls beendeten, weshalb es dann keines postmortalen Rückgriffs auf den Beschenkten mehr bedürfte. Dies zu fordern, hieße die soziale Wirklichkeit zu verkennen. Häufig werde bei Aufnahme auch beiderseits bekannt sein, daß eigenes Einkommen oder Ve r - mögen nicht ausreiche, um das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu entric h - ten. Das Heim werde vom Staat dennoch sozialstaatlich in die Pflicht geno m - men. Könne der Heimbewohner aus eigenen Mitteln nicht zahlen, werde der Staat gegebenenfalls Sozialhilfe in Aussicht stellen, um dem Betroffenen "das Dach über dem Kopf" zu erhalten; es könne dem Heim aber nicht zugemutet werden, gegenüber dem Sozialhilfeträger mit einer unter Umständen rechtswi d - rigen Entlassung zu drohen, damit alsbald Sozialhilfe gewährt und eventuell Regreßmöglichkeiten staatlicherseits durchgesetzt würden. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der A n - spruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des G e - schenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist oder der Schenker - wie im Streitfall - - 7 - durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erke n - nen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten. a) Indem er dem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des G e - schenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung dar. Die entsprechende Verpflichtung zur Herau s - gabe mutet das Gesetz dem Beschenkten jedoch ausschließlich zur Behebung einer Notlage des Schenkers zu. § 528 Abs. 1 Sa tz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzl i - chen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357). Damit soll zugleich eine Inanspruchna h - me der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (Sen., BGHZ 137, 76, 82). Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich demgemäß um einen zweckgebundenen Anspruch (vgl. dazu Jauernig/ Vollkommer, BGB, 9. Aufl., §§ 528 f. Rdn. 2; Kollh osser, ZEV 1995, 391, 392; ders. in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 528 Rdn. 8; Wüllenkemper, JR 1988, 353, 357 f.; Zeranski, Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers, S. 55 ff.), weshalb den Gesichtspunkten der Zweckerreichung bzw. des Zweckfortfalls wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Übertragbarkeit, der Pfändbarkeit und der Vererblichkeit des Anspruchs zukommt. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, aus einer Qualifikation des Anspruchs als eines "höchstpersönlichen" Folgerungen für den Rechtsübergang auf Dritte zu ziehen (BGHZ 127, 354, 357). Das Gesetz qualifiziert den Anspruch nicht als höchstpersönlichen. Es können daher aus einer solchen Qualifikation nicht Beschränkungen der Übe r - - 8 - tragbarkeit abgeleitet werden, deren Bestehen es überhaupt erst rechtfertigen könnte, den Anspruch als höchstpersönlichen anzusehen (Kollhosser, ZEV 1995, 391, 392; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 523). b) Die Revision hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Fr e i - heit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückfo r - derungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82). Wie der Pflichtteilsanspruch und der Anspruch des Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns ist der Rückforderungsanspruch de s - halb nach § 852 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Hinsichtlich des Pflichtteilsa n - spruchs hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Entscheidung überla s - sen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526 f.; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 159; BGHZ 123, 183, 186); Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (Motive zum BGB Bd. V, S. 418). Ihnen ist es untersagt, auf das den Pflichtteil ausmache n - de Vermögen, ohne den Willen des Berechtigten zuzugreifen, den Wert dieses Vermögens zu realisieren; dieses Entscheidungsrecht darf deshalb auch durch die Anwendung der Gläubigeranfechtungsvorschriften nicht unterlaufen werden (BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Derselben Reg e - lung hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die (typischerweise bestehende) persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem den Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB unterstellt (Hahn /Mugdan aaO). Der Schenker kann, auch wenn objektiv die Voraussetzungen des § 534 BGB nicht vorliegen, eine sittliche Verpflichtung zu der schenkweisen Zuwendung empfunden haben oder - 9 - er kann sich aus persönlicher Verbundenheit oder anderen Gründen gehindert sehen, den Beschenkten auf Rückgabe des Geschenks in Anspruch zu ne h - men. Der Rückforderungsanspruch ist mit Rücksicht hierauf einer Pfändung entzogen; die Motive des Schenkers unterliegen dabei keiner rechtlichen Nachprüfung. Insoweit hängt der Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung - sofern nicht die unentgeltliche Zuwendung selbst von dem Glä u - biger oder dem Insolvenzverwalter angefochten werden kann (§§ 4 Abs. 1 AnfG, 134 Abs. 1 InsO) - grundsätzlich davon ab, ob sie von dem Schenker gewollt ist oder ob es nach seinem Willen bei dem erfüllten Schenkungsve r - sprechen verbleiben soll. Für die Vererblichkeit des Anspruchs kommt es nicht nur darauf an, i n - wieweit sie mit seiner Zweckbindung vereinbar ist, sondern auch darauf, ob sie mit dem Schutz in Einklang zu bringen ist, den das Gesetz der Entscheidung s - freiheit des Schenkers gewährt. c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; 127, 354, 357). Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch weite r - verfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist (BGHZ 123, 264, 267). In allen diesen Fällen ist der Anspruch nicht erloschen, weil sein Zweck noch erreichbar ist und der Schenker durch die Abtretung oder durch die Geltendmachung seinen Willen bekundet hat, den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Hat der Schenker sich hingegen, indem er sich mit weniger als dem angemessenen Unterhalt begnügt und den Anspruch weder selbst geltend gemacht noch abgetreten hat, gegen - 10 - eine Inanspruchnahme des Beschenkten entschieden, hat es dabei grundsät z - lich sein Bewenden (vgl. Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 528 Rdn. 6; Leipold, in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 1922 Rdn. 18; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdn. 8; Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 528 Rdn. 12; Zeranski aaO S. 126 ff.). d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, daß in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, der Anspruch aus § 528 BGB auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers unte r - geht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu seinen Lebzeiten nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). Das ergibt sich allerdings bereits daraus, daß der Forderungsübergang nach § 90 BSHG nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Gegenüber dem Sozialhilfeträger ist demgemäß die Entscheidungsfreiheit des Schenkers, ob er das Geschenk zurückfordern will oder nicht, ohnehin nicht geschützt. Der Schenker muß es hinnehmen, daß der Sozialhilfeträger den Beschenkten auch gegen seinen Willen in Anspruch nimmt. Solange dem Sozialhilfeträger dieses Recht zusteht, kann der Anspruch auch durch den Tod des Schenkers nicht untergehen. e) Für private Dritte, die durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwe n - dungen den Unterhalt des Schenkers sichergestellt haben, gilt diese Privilegi e - rung freilich nicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der vorgenannten En t - scheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die Ve r - erblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben kann, wenn der Schenker sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in - 11 - Anspruch genommen hat (BGH aaO, NJW 1995, 2287, 2288). Ist der Sche n - ker, wie im Streitfall der Vater der Beklagten, nicht in der Lage, sich mit einem geringeren, ohne Inanspruchnahme des Beschenkten mit den ihm verbliebenen Mitteln bestreitbaren Unterhalt zufrieden zu geben, weil er krank oder pfleg e - bedürftig ist und auf die Inanspruchnahme der infolgedessen erforderlichen entgeltlichen Leistungen Dritter zu seiner medizinischen Behandlung oder Pflege nicht verzichten kann, ist seine Entscheidung über die Rückforderung des Geschenks vorgezeichnet. Es steht dann nicht mehr in seinem Belieben, ob er auf das ihm noch zur Verfügung stehende Mittel in Gestalt des Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB zurückgreift, das ihm die Ent geltung dieser Leistungen ermöglicht. Indem er diese Leistungen in Anspruch nimmt, bringt er vielmehr zum Ausdruck, daß er der Rückforderung des Geschenks für seinen Leben s - unterhalt bedarf. Der Schenker verhielte sich widersprüchlich, wenn er eine r - seits die Leistungen Dritter zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhalts entgegennähme, es andererseits aber ablehnte, gegenüber dem Beschenkten den Anspruch geltend zu machen, den ihm das Gesetz gerade für den Fall ei n - räumt, daß er außerstande ist, diese Leistungen anderweitig zu vergüten (vgl. Franzen, FamRZ 1997, 528, 534). Daher ist für die Vererblichkeit des A n - spruchs nach § 528 BGB die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter der Bekundung des Willens des Schenkers zur Geltendmachung des Rückford e - rungsanspruchs jedenfalls gleichzustellen. f) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des Schenkers gege n - über dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824). Wenn b e - reits derjenige, der dem Schenker zum Unterhalt verpflichtet ist, es nicht hi n - nehmen muß, daß der Schenker davon absieht, das Geschenk zurückzufo r - - 12 - dern, so muß dies erst recht für denjenigen gelten, der den Unterhalt des Schenkers sicherstellt, ohne ihm unterhaltspflichtig zu sein. Aus § 1615 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB folgt zwar, daß Unte r - haltsansprüche mit dem Tod des Bedürftigen untergehen, sofern der Ve r - pflichtete mit ihnen nicht in Verzug war. Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB a n - geführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384). Entscheidend ist, daß der in Vorlage tretende Dritte anstelle des an sich verpflichteten B e - schenkten Leistungen an den Schenker, die dessen Unterhaltssicherung die n - ten, erbracht hat, um die Not des Schenkers abzuwenden. Nach dem Recht s - gedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines Dritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem Beschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderung s - anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264, 267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525). In Fällen, in denen der Schenker zur Behebung seiner Notlage nicht selbst auf den geschenkten Gegenstand zurückgegriffen, sondern Hilfeleistungen Dritter empfangen hat, ist es nach der Zweckbestimmung des § 528 BGB geboten, daß der Anspruch in Höhe der von dem Dritten an den Schenker erbrachten Leistungen den Tod des Schenkers auch ohne die in diesen Fällen typische r - weise fehlende Leistungsaufforderung überdauert. g) Schließlich erscheint es auch interessengerecht, die Fälle, in denen ein Privater den Unterhalt des Schenkers sicherstellt und diejenigen, in denen ein Sozialhilfeträger dafür einsteht, in bezug auf die Vererblichkeit des Rüc k - forderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unterschiedlich zu - 13 - behandeln. In beiden Fällen hat der Schenker fremde Hilfe in Anspruch g e - nommen, ohne sich im Interesse des Beschenkten einzuschränken bzw. ohne sich im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit entsprechend einschränken zu können. Die Klägerin hat freiwillig Leistungen zur Deckung des Notbedarfs des verarmten Vaters der Beklagten erbracht, wobei diese nicht der Beklagten als Beschenkten, sondern nur dem Vater der Beklagten zugute kommen sollten. Ein solches freiwilliges Eintreten eines Dritten zur Behebung einer Notlage liegt im öffentlichen Interesse und ist von der Rechtsordnung gewünscht, wie etwa in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommt, die einen Rückgriff e r - möglichen, wenn Unterhaltspflichten erfüllt werden, obwohl primär ein anderer den Unterhalt schuldet (§§ 1607 Abs. 2 Satz 2, 1608 Satz 3, 1584 Satz 3 BGB). Die Rüge der Revision, daß durch nichts belegt sei, daß die Klägerin, wie vom Berufungsgericht angenommen, vom Staat sozialstaatlich in die Pflicht genommen werde oder worden sei, kann dem Rechtmittel nach alledem nicht zum Erfolg verhelfen. Hierauf kommt es nicht an. h) Der Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem vom Senat bejahten Umfang steht schließlich auch nicht entgegen, daß sie mit dem für den Beschenkten gebotenen Vertrauensschutz nicht zu vereinbaren wäre. Der Rückforderungsanspruch ist zugunsten des B e - schenkten unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mehrfach eingeschränkt. Der Beschenkte braucht dem Herausgabeverlangen nicht nachzukommen, falls er das Geschenk für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfü l - lung seiner Unterhaltspflichten benötigt (§ 529 Abs. 2 BGB), wenn er entre i - chert ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB), sowie wenn bei Eintritt - 14 - der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertra u - ensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 394; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 523). 3. D as Berufungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß der gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB als Zahlungsanspruch des Vaters entstand e - ne Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte nicht mit dem Tod des Vaters untergegangen ist, weshalb er vom Nachlaßpfleger gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten werden konnte. III. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Sie habe mit ihrer pauschalen Aufzählung von Ausgaben - insbesondere hi n - sichtlich der Kosten von Reisen nach Tirol in Höhe geschätzter 16.000, - - DM - nicht dargelegt, daß sie das Geschenk ersatzlos und ohne Ersparnis an and e - rer Stelle verbraucht habe. Ihr müßten außer den geschenkten 17.000, - - DM zumindest weitere 33.000, - - DM zur Verfügung gestanden haben, was ihrem Vortrag widerspreche, sie hätte sich Sonderausgaben ohne das Geschenk nicht leisten können. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im übrigen habe sie keine Ausführungen gemacht. - 15 - Die Revision greift dies nicht an; Rechtsfehler treten insoweit nicht he r - vor. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Rogge Jestaedt Melullis Keukenschrijver Meier-Beck
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