BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 229/99 vom 10. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 10. Januar 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 wird nicht ang e - nommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Streitwert für die Revisionsinstanz: 198.767,28 = 388.755 DM. Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hafte gemäß § 283 Abs. 1 BGB, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 1997 im - 3 - Hinblick auf ihre vorangegangenen Schreiben vom 4. und 30. April 1997 z u - gleich als Ablehnungsandrohung auslegen. Der Beklagte zu 2 haftet gemß § 82 KO, weil er das Ab- (nicht Aus-) sonderungsrecht der Klgerin als Sicherungseigentmerin schuldhaft verletzt hat, vgl. § 127 Abs. 2 KO. Sptestens mit dem Schriftsatz vom 20. Februar 1996 hatte die Klgerin ihr Absonderungsrecht hinsichtlich der einzelnen Fah r - rder glaubhaft gemacht. Der Beklagte htte daraufhin die Rumung vor dem 1. April 1996 ermöglichen können und mssen. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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