BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 230/02 vom11. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die RichterinMayen und den Richter Dr. Applam 11. März 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 2002 wirdzurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 34.979,03 Gründe: Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Alt. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. EineDivergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Senats zurHaftung des Geschäftsführers einer Terminoptionsgeschäfte vermitteln-den GmbH ist nicht dargelegt. Daß die Informationsbroschüre den stren-gen Anforderungen der Rechtsprechung des Senats an die Aufklärung - 3 -von optionsunerfahrenen Kunden über die Auswirkungen des hohen Auf-schlags von 45% auf die Börsenoptionsprämie nicht genügt (vgl. Senats-urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446m.w.Nachw.), macht der Kläger nicht geltend.Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oderNachahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentschei-dung erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. KonkreteAngaben zur symptomatischen Bedeutung der in der Beschwerdebe-gründung geltend gemachten Rechtsfehler fehlen.Weitere Zulassungsgründe macht die Nichtzulassungsbeschwerdenicht geltend.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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