BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 230/04 Verk374ndet am: 1. M344rz 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 8. November 2004 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 30. Juli 2004 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung eines Unterhaltsvergleichs. 1 Der Kl344ger ist der Vater der am 3. Oktober 1985 geborenen Beklagten. Mit Vergleich vom 23. Juli 2002 hatte er sich verpflichtet, an die Beklagte mo-natlichen Kindesunterhalt in H366he von 269 200 zu zahlen. Mit der Klage begehrt 2 - 3 - er Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Vollj344hrigkeit der Beklagten im Oktober 2003. 3 Die Beklagte erzielt eine Ausbildungsverg374tung, die - abz374glich einer Ausbildungspauschale - ihren Unterhaltsbedarf bis auf einen Betrag in H366he von 147,31 200 deckt. Die Beklagte hat anerkannt, dass der Kl344ger ihr ab Oktober 2003 nur noch monatlichen Unterhalt in H366he von 70,31 200 (147,01 200 - 77 200 hal-bes Kindergeld) schulde. Das Amtsgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Endurteil in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-desgericht das angefochtene Urteil abge344ndert und der Klage lediglich in dem von der Beklagten anerkannten Umfang stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers. 4 Entscheidungsgr374nde: Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). 5 Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils. 6 - 4 - I. 7 Das Oberlandesgericht hat der Klage nur in dem von der Beklagten an-erkannten Umfang stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen, weil auf ihren Unterhaltsbedarf lediglich die H344lfte des f374r sie ausgezahlten Kindergeldes an-rechenbar sei. Die h344lftige Aufteilung des Kindergeldes auf beide Eltern sei auch dann gerechtfertigt, wenn ein Elternteil zwar keinen Barunterhalt leiste, das unterhaltsbed374rftige vollj344hrige Kind aber bei ihm wohne. Dies sei jedenfalls dann sachgerecht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen des eigenen Einkom-mens des Unterhaltsberechtigten nur noch einen geringen Teil des Unterhalts-bedarfs decken m374sse. Dann unterscheide sich die Leistung des allein barun-terhaltspflichtigen Elternteils nicht mehr wesentlich von der des anderen Eltern-teils, der nach Wegfall der f374r ein minderj344hriges Kind bestehenden Betreu-ungspflicht die bisherige Versorgung tats344chlich weiterhin erbringe. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 II. 1. Der Senat hat - nach Verk374ndung des angefochtenen Urteils - ent-schieden, dass ein f374r ein vollj344hriges Kind gezahltes Kindergeld auch dann in voller H366he auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, wenn das Kind bei dem mangels Leistungsf344higkeit nicht barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil wohnt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 ff. m. Anm. Viefhues aaO 103, Scholz aaO 106 und Bi337maier BGHReport 2006, 95). 9 - 5 - Mit den Unterhaltsleistungen des allein (bar-) unterhaltspflichtigen Eltern-teils ist der gesamte Unterhaltsbedarf des vollj344hrigen Kindes gedeckt. Dane-ben bleibt f374r weitere Unterhaltsanspr374che des vollj344hrigen Kindes gegen den nicht barleistungsf344higen Elternteil kein Raum. Erbringt dieser dem vollj344hrigen Kind gleichwohl Naturalleistungen durch Wohnungsgew344hrung oder im Rah-men der gemeinsamen Haushaltsf374hrung, ist dies nicht als unentgeltlich anzu-sehen. Das Kind kann ein Entgelt f374r diese Leistungen entweder aus dem - voll bedarfsdeckenden - Barunterhalt des anderen Elternteils erbringen. Es kann im Umfang der Leistungen aber auch auf die Auskehr des ihm zustehenden Kin-dergeldes verzichten (vgl. 247 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, 247 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ob das Kind diesem Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld bel344sst, oder ob es Naturalleistungen mit dem vom Vater erhaltenen 374brigen Bar-unterhalt bezahlt, ist letztlich also unerheblich. Nur soweit der nicht (bar-)unter-haltspflichtige Elternteil Naturalleistungen erbringt, die das an ihn gezahlte Kin-dergeld 374bersteigen, leistet er 374ber den durch Unterhaltszahlungen des ande-ren Elternteils und Kindergeld voll abgedeckten Unterhaltsbedarf hinaus. Wenn er daf374r keinen weiteren Ausgleich von dem vollj344hrigen Kind verlangt, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die auf die Unterhaltslast des anderen Eltern-teils keinen Einfluss haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO). Daran h344lt der Senat fest. 10 2. Der nach Abzug der - um eine Ausbildungspauschale verminderten - Ausbildungsverg374tung verbleibende Unterhaltsbedarf in H366he von 147,31 200 ist 11 - 6 - durch das der Beklagten zustehende volle Kindergeld in H366he von 154 200 ge-deckt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Wegfall der Unterhaltspflicht deswe-gen zu Recht stattgegeben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 F 1403/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 10 UF 2797/04 -
Full & Egal Universal Law Academy