BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/04 vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. De-zember 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88.170,61 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht das Berufungsurteil nicht auf Willk374r. 2 a) Das Berufungsgericht hat die Kausalit344t zwischen Pflichtverletzung und behauptetem Schaden in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise 3 - 3 - verneint. Die Darlegungslast des Mandanten kann durch die Grunds344tze des Anscheinsbeweises erleichtert sein, nach denen die Vermutung gilt, der Man-dant h344tte beratungsgem344337 gehandelt, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgem344337er Leistung des steuerlichen Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen h344tte (vgl. BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 23. Okto-ber 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 f). Vorliegend ist jedoch die Annahme nicht gerechtfertigt, der Kl344ger zu 1) h344tte sich bei sachgerechter Aufkl344rung durch die Beklagte zwingend f374r die Besteuerung seiner eigenen Auslandsein-k374nfte nach dem Recht der Betriebsst344ttenl344nder entschieden. Grunds344tzlich h344ngt zwar das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach Art. 15 OECD-MA sowie den hier einschl344gigen Doppelbesteuerungsabkommen nicht von einer Wahlentscheidung des Steuerpflichtigen ab. Der Kl344ger zu 1) war jedoch kein gew366hnlicher Arbeitnehmer, der von seinem Unternehmen zu Auslandseins344t-zen entsandt wurde. Vielmehr konnte er als Gesch344ftsf374hrer und Alleingesell-schafter der B. GmbH entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung der Gewinne der Gesellschaft und seiner Eink374nfte aus unselbst344ndiger T344tigkeit nehmen. Die Aufteilung der Gewinne und Eink374nfte sowie die Meldung des steuerlichen Sachverhalts an die zust344ndigen Finanzbeh366rden h344tte grunds344tz-lich die Steuerbarkeit im Ausland, andererseits eine teilweise Freistellung der Eink374nfte im Inland zur Folge gehabt. Durch das Unterbleiben dieser Ma337nah-men konnte der Kl344ger zu 1) dagegen faktisch eine reine Inlandsbesteuerung erreichen. Den m366glichen Vorteilen einer teilweisen Besteuerung der Eink374nfte im Ausland h344tte ein nicht unerheblicher Mehraufwand f374r die gesonderte Er-mittlung der Gewinne und Eink374nfte sowie f374r die Fertigung ausl344ndischer Steuererkl344rungen und Anmeldungen gegen374bergestanden. Revisionsrechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsge-richts, das den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechende Verhalten des 4 - 4 - Kl344gers bei der Nichtanmeldung der Betriebsst344tten im Ausland sei bei der Fra-ge, wie er sich bei pflichtgem344337er Aufkl344rung durch die Beklagte verhalten h344t-te, nicht zu ber374cksichtigen. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend den inl344ndischen Steueraufwand nach der Differenzhypothese nur als Einzelposten der Schadensberechnung angesehen, dem die bei einer pflichtgem344337en Anmeldung der Eink374nfte im Ausland anfallenden dortigen Steuern und Kosten gegen374berzustellen sind. Ein Verm366gensschaden ist nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das sch344digende Ereignis eingetretenen Verm366genslage mit derjenigen zu ermitteln, die sich ohne dieses Ereignis ergeben h344tte (vgl. BGHZ 98, 212, 217). Ein entgangener Steuervorteil kann grunds344tzlich nur als Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtm344337ig und nicht unter Versto337 gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten h344tte erlangt werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - III ZR 40/83, WM 1984, 95, 96; Gr344fe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 569). Es unterliegt deshalb keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung auf ein rechtm344337iges Verhalten auch bei der Erf374llung etwaiger ausl344ndischer Steuerpflichten abgestellt hat. 5 c) Ebenso wenig willk374rlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kl344gern stehe kein Schadensersatz f374r die Kosten ihrer jetzigen steuerli-chen Berater zu. Dabei kann offen bleiben, ob die im Berufungsurteil aufgef374hr-ten Gr374nde f374r sich genommen die Aberkennung dieser Schadensposition tra-gen. Bei einer Durchsicht der in Rechnung gestellten T344tigkeiten der neuen Steuerberater der Kl344ger erschlie337t sich teilweise schon nicht, in welchem kon-kreten Zusammenhang diese mit Vers344umnissen der Beklagten stehen. Die geltend gemachten Kosten k366nnen auch 374berwiegend nicht den im Verfahren 6 - 5 - 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde noch streitgegenst344ndlichen Steuerjahren zugeordnet werden. Die Sch344tzung eines Schadens nach 247 287 ZPO ist unzu-l344ssig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kl344ger vorzutragender Anhaltspunkte v366llig in der Luft h344ngen w374rde (vgl. BGHZ 91, 243, 257). So liegt der Fall hier. 2. Das Berufungsurteil beruht zu den Fragen der Kausalit344t und des Schadens auf durch die Senatsrechtsprechung gekl344rten Rechtsgrunds344tzen. Das gilt auch f374r die Frage, ob zur Darlegung eines Schadens bei einer nach den Doppelbesteuerungsabkommen vermeidbaren Besteuerung von Auslands-eink374nften in der Bundesrepublik Deutschland auch die Darlegung der m366gli-chen, allerdings tats344chlich nicht erfolgten Versteuerung dieser Eink374nfte im Ausland geh366rt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit nicht die Frage der Vorteilsausgleichung angesprochen. Die Ersparnis etwaiger im Aus-land zu zahlender Steuern und der zur dortigen Versteuerung aufzuwendenden Kosten ist kein Verm366gensvorteil als Folge einer Pflichtverletzung der Beklag-ten, sondern beruht auf einer selbst344ndigen Unterlassung des Kl344gers. 7 - 6 - Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.05.2004 - 13 O 359/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2004 - 3 U 163/04 -
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