BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/06 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 28. April 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 12. M344rz 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die fristgerechte Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig. Ihre Begr374ndung legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Nichtzulassungsbe-schwerde vom Senat bei seiner angegriffenen Entscheidung 374bergangen wor-den sein soll. Soweit hierzu pauschal auf die Abschnitte III und IV der Be-schwerdeschrift (Seiten 6 bis 36) Bezug genommen wird, ist die 334bergehens-behauptung durch die Gr374nde des Beschlusses vom 12. M344rz 2009 ohne weite-res widerlegt. Die auf den Seiten 22 und 24 der Beschwerdeschrift erhobenen Geh366rsr374gen hat der Senat, wie sich aus dem Einleitungssatz seines Beschlus-ses vom 12. M344rz 2009 ebenfalls ergibt, vollen Umfanges gepr374ft, auch im Sin-ne der jetzt durch die Anh366rungsr374ge erfolgten Erl344uterung. Die weiterhin gel-tend gemachte Geh366rsverletzung durch die Vorinstanz ist kein zul344ssiger Inhalt der Anh366rungsr374ge gegen die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f; v. 31. Januar 2008 - III ZR 57/07; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5. Mai 2008, NJW 2008, 2635, 2636 m. Anm. Zuck). 1 - 3 - Die von der Anh366rungsr374ge weiterhin aufgegriffene Frage nach den Grenzen der objektiven Willk374r bei Begr374ndungsm344ngeln einer tatrichterlichen Beweisw374rdigung steht in keinem Zusammenhang mit der Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs. Die rechtliche Beurteilung dieser Zulassungsr374ge durch den Senat kann daher mit einer Anh366rungsr374ge nicht angegriffen werden. 2 Den von der Anh366rungsr374ge letztlich wiederholten Gesichtspunkt einer Abweichung des Berufungsurteils von den Rechtss344tzen des Urteils des Bun-desgerichtshofs vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100) hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. M344rz 2009 behandelt. Die Unterstellung, der Senat sei hierbei von einer Beweislast der Kl344gerin ausgegangen, ist falsch. Eine Frage des rechtlichen Geh366rs ist unabh344ngig von der Beweislastverteilung auch in diesem Punkt nicht ber374hrt. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -
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