BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 230/06 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. November 2006, berichtigt durch Beschluss vom 29. Dezember 2006, wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 452.400 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. 1 1. Die in mehrfacher Hinsicht ger374gte Verletzung von Verfahrensgrund-rechten der Kl344gerin hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet. Insbesondere ist zu bemerken: 2 Die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht erfolgreich mit der Behauptung beanstandet werden, der Richter ha-be den Parteivortrag "nicht in der gebotenen Weise" ber374cksichtigt. Denn ein 3 - 3 - Verfahrensgrundrecht auf richtige Subsumtion und Beweisw374rdigung durch das Gericht besteht nicht. Das Berufungsgericht hat auch gegen seine verfahrensgrundrechtlich erheblichen Hinweispflichten nicht versto337en. Entgegen der von der Beschwer-de vertretenen Ansicht hat es weder ein Beweislasturteil gesprochen noch die berechtigte Erwartung der Kl344gerin hervorgerufen, dass es die Zeugenbeweis-aufnahme im Sinne ihrer Stellungnahme w374rdigen werde. 4 Soweit die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichtes gem344337 247 286 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, erachtet der Senat die erkennbare Unstimmigkeit nicht als objektiv willk374rlich. Der Zeitraum nach dem 9. Oktober 2003, in welchem der Nachtrag zu dem Anwaltsvertrag vom 1. Juli 2002 nach Annahme des Berufungsgerichts tats344chlich entstanden sein soll, umfasst auch den beweisrechtlich wesentlichen Zeitraum nach dem 19. Dezember 2003. Demgegen374ber hat das fr374here Datum rechtliche Bedeu-tung, weil es den fr374hestm366glichen Zeitpunkt der durch die Beklagte eingewen-deten Kollusion bezeichnet. 5 2. Gr374nde zur Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht gegeben. 6 Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweisw374rdigung nicht von Rechts-s344tzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 abgewichen, auf welches sich die Beschwerde beruft. 7 Zur Bindungswirkung des Urkundenvorbehaltsurteils f374r das Nachverfah-ren gem344337 247 600 ZPO hat das Berufungsgericht keinen von der Rechtspre- 8 - 4 - chung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat sich auch 374ber keine Auslegung von Urkunden im Vorbehaltsurteil hinwegge-setzt oder notwendig dort Entschiedenes im Nachverfahren anders beurteilt. Seine Beweisw374rdigung gr374ndet sich haupts344chlich auf die Zeugenaussage S. , mit welcher der Zeuge die von ihm geschaffene, in sich nicht fol-gerichtige Urkundenlage nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht plausibel zu erkl344ren vermocht hat. Diese Frage hat sich vor dem Nachverfahren nicht ge-stellt. 3. Von einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 9 Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -
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